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   OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05   

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OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05 (https://dejure.org/2005,5118)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.04.2005 - 10 W 300/05 (https://dejure.org/2005,5118)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25. April 2005 - 10 W 300/05 (https://dejure.org/2005,5118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Reisekosten und der teilweisen Nichtanerkennung von Kosten eines Patentanwaltes im Rahmen der Kostenfestsetzung; Mitwirkung eines Patentanwalts auf Seiten der obsiegenden Partei; Beginn eines Patentverletzungsverfahren vor dem ...

  • Judicialis

    PatG § 143 Abs. 3; ; PatG § ... 143 Abs. 5; ; BGB § 247; ; BGB § 632; ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; ; ZPO § 569 S. 1; ; ZPO § 572; ; BRAGO § 11; ; BRAGO § 134; ; RVG § 61; ; GKG § 71; ; KostO § 161 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Patentanwalts - zeitlicher Anwendungsbereich des § 143 Abs. 3 PatG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 976 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 294
  • GRUR-RR 2006, 304 (Ls.)
  • Rpfleger 2005, 569
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BPatG, 20.12.2001 - 2 Ni 24/00
    Auszug aus OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05
    b) Zunächst einmal liegt es nahe, daß Gesetz beim Wort zu nehmen und es auf alle - auch laufenden - Verfahren anzuwenden (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003 - 2 Ni 24/00 (EU), BPatGE 47, 50 ff; OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003 - 11 W 2672/02, MDR 2003, S. 1143; OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002 - 3 W 2502/02, OLGR Nürnberg 2003, S. 78 f mit Anm. Hansens RVG-Report 2003, S. 16 f).

    bb) Nach anderer Ansicht beweist der Umstand, daß sich im Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 keine Übergangsregelung findet und auch die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluß darüber geben, wie in solchen, am 1. Januar 2002 bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten verfahren werden soll, gerade die Lückenhaftigkeit des Gesetzes (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - 2 W 29/02, OLGR 2003, S. 168 ff, 170 sowie anscheinend auch der 3. Senat des Bundespatentgerichts, Beschluß vom 12.11.2002 - 3 ZA (pat) 44/02 zu 3 Ni 11/01 (EU); der Inhalt dieses Beschlusses ist in der Entscheidung des 2. Senates des BPatG vom 15. Mai 2003, a.a.O., wiedergegeben).

    Der Vorschlag, die §§ 134 BRAGO, 61 RVG, 71 GKG, 161 S. 2 KostO analog anzuwenden, begegnet insoweit Bedenken, als diese Vorschriften das Verhältnis der Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten und zum Gericht betreffen (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003, a.a.O.; OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002, a.a.O.; Hansens, a.a.O.).

    Ob auch hier ein allgemeiner Grundsatz gilt, wonach Änderungen des Gebühren- und Erstattungsrechts schwebende Verfahren nicht erfassen, ist fraglich und umstritten (befürwortend: OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.12.2002, a.a.O.; verneinend: BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003, a.a.O.).

    cc) Der Senat ist allerdings in Abweichung der bisher ergangenen - die Patentanwaltsgebühren in voller Höhe zusprechenden - Entscheidungen der Ansicht, daß es für die Frage der Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 PatG in seiner neuen Fassung nicht auf den Zeitpunkt der verschiedenen Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003, a.a.O., OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003, a.a.O., OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002, a.a.O.), sondern auf die Beendigung des Erkenntnisverfahrens und den Erlaß einer Kostengrundentscheidung ankommt.

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2002 - 2 W 29/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Entstehung der

    Auszug aus OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05
    Die gesetzliche Neuregelung entfaltet in diesen Fällen nämlich eine sog. unechte Rückwirkung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - 2 W 29/02, OLGR 2003, S. 168 ff, sowie Larenz, a.a.O., S. 424, 425), in dem sie die Parameter eines laufenden Verfahrens verändert und im Gegensatz zur früheren Rechtslage eine uneingeschränkte Erstattung der Gebühren eines Patentanwalts erlaubt.

    bb) Nach anderer Ansicht beweist der Umstand, daß sich im Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 keine Übergangsregelung findet und auch die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluß darüber geben, wie in solchen, am 1. Januar 2002 bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten verfahren werden soll, gerade die Lückenhaftigkeit des Gesetzes (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - 2 W 29/02, OLGR 2003, S. 168 ff, 170 sowie anscheinend auch der 3. Senat des Bundespatentgerichts, Beschluß vom 12.11.2002 - 3 ZA (pat) 44/02 zu 3 Ni 11/01 (EU); der Inhalt dieses Beschlusses ist in der Entscheidung des 2. Senates des BPatG vom 15. Mai 2003, a.a.O., wiedergegeben).

    Denn schon seit 1936 waren Gebühren eines Patentanwalts nur noch begrenzt erstattungsfähig (vgl. die Nachweise bei OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 2002, a.a.O.), so daß ein berechtigtes Vertrauen der Parteien eines Patentverletzungsverfahrens auf eine Fortgeltung der gesetzlichen Regelung bestand.

    Dem Schutz dieses Vertrauens entspricht es, bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren auf den Zeitpunkt der Einleitung des Erkenntnisverfahrens abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 2002, a.a.O., S. 170).

  • OLG München, 28.02.2003 - 11 W 2672/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale

    Auszug aus OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05
    b) Zunächst einmal liegt es nahe, daß Gesetz beim Wort zu nehmen und es auf alle - auch laufenden - Verfahren anzuwenden (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003 - 2 Ni 24/00 (EU), BPatGE 47, 50 ff; OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003 - 11 W 2672/02, MDR 2003, S. 1143; OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002 - 3 W 2502/02, OLGR Nürnberg 2003, S. 78 f mit Anm. Hansens RVG-Report 2003, S. 16 f).

    Der Vorschlag, die §§ 134 BRAGO, 61 RVG, 71 GKG, 161 S. 2 KostO analog anzuwenden, begegnet insoweit Bedenken, als diese Vorschriften das Verhältnis der Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten und zum Gericht betreffen (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003, a.a.O.; OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002, a.a.O.; Hansens, a.a.O.).

    cc) Der Senat ist allerdings in Abweichung der bisher ergangenen - die Patentanwaltsgebühren in voller Höhe zusprechenden - Entscheidungen der Ansicht, daß es für die Frage der Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 PatG in seiner neuen Fassung nicht auf den Zeitpunkt der verschiedenen Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003, a.a.O., OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003, a.a.O., OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002, a.a.O.), sondern auf die Beendigung des Erkenntnisverfahrens und den Erlaß einer Kostengrundentscheidung ankommt.

  • OLG Nürnberg, 26.08.2002 - 3 W 2502/02

    Gleiche Gebühren für Patentanwalt und Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05
    b) Zunächst einmal liegt es nahe, daß Gesetz beim Wort zu nehmen und es auf alle - auch laufenden - Verfahren anzuwenden (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003 - 2 Ni 24/00 (EU), BPatGE 47, 50 ff; OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003 - 11 W 2672/02, MDR 2003, S. 1143; OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002 - 3 W 2502/02, OLGR Nürnberg 2003, S. 78 f mit Anm. Hansens RVG-Report 2003, S. 16 f).

    Der Vorschlag, die §§ 134 BRAGO, 61 RVG, 71 GKG, 161 S. 2 KostO analog anzuwenden, begegnet insoweit Bedenken, als diese Vorschriften das Verhältnis der Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten und zum Gericht betreffen (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003, a.a.O.; OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002, a.a.O.; Hansens, a.a.O.).

    cc) Der Senat ist allerdings in Abweichung der bisher ergangenen - die Patentanwaltsgebühren in voller Höhe zusprechenden - Entscheidungen der Ansicht, daß es für die Frage der Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 PatG in seiner neuen Fassung nicht auf den Zeitpunkt der verschiedenen Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003, a.a.O., OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003, a.a.O., OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002, a.a.O.), sondern auf die Beendigung des Erkenntnisverfahrens und den Erlaß einer Kostengrundentscheidung ankommt.

  • OLG Dresden, 01.04.1998 - 15 W 374/98

    Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten

    Auszug aus OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05
    Die Anreise per Bahn anstelle einer Flugreise stellt keine kostengünstigere Möglichkeit dar, da die Hin- und Rückfahrt von München nach Leipzig und zurück länger als 10 Stunden dauert und somit neben den Reisekosten auch Übernachtungskosten angefallen wären (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 1. April 1998 - 15 W 374/98, NJW-RR 1998, S. 1292, 1293).
  • LG Leipzig, 20.12.2004 - 5 O 1456/97

    Urheberrecht für Räuchermännchen // Erzgebirgische Holzkunst siegt über Plagiate

    Auszug aus OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05
    Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2004, Az.: 5 O 1456/97, wie folgt abgeändert:.
  • BPatG, 12.11.2002 - 3 ZA (pat) 44/02
    Auszug aus OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05
    bb) Nach anderer Ansicht beweist der Umstand, daß sich im Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 keine Übergangsregelung findet und auch die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluß darüber geben, wie in solchen, am 1. Januar 2002 bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten verfahren werden soll, gerade die Lückenhaftigkeit des Gesetzes (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - 2 W 29/02, OLGR 2003, S. 168 ff, 170 sowie anscheinend auch der 3. Senat des Bundespatentgerichts, Beschluß vom 12.11.2002 - 3 ZA (pat) 44/02 zu 3 Ni 11/01 (EU); der Inhalt dieses Beschlusses ist in der Entscheidung des 2. Senates des BPatG vom 15. Mai 2003, a.a.O., wiedergegeben).
  • BGH, 18.05.2006 - I ZB 57/05

    Erstattung von Patentanwaltskosten

    Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die weiteren Gebühren des Patentanwalts der Klägerin und die Reisekosten ihres in München ansässigen Prozessbevollmächtigten antragsgemäß festgesetzt (OLG Dresden GRUR-RR 2005, 294).
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