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   OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20   

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OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20 (https://dejure.org/2020,16651)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.05.2020 - 8 W 298/20 (https://dejure.org/2020,16651)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - 8 W 298/20 (https://dejure.org/2020,16651)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    § 86 ZPO
    Vertretung, GmbH-Recht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1083
  • NZG 2020, 958
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur

    Auszug aus OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20
    Die Auslegung von Prozesserklärungen hat sich daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013, IX ZB 229/11, Rn. 30).

    Die Auslegung hat sich vielmehr daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10.10.2013, IX ZB 229/11, Rn. 30).

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 448/02

    Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH

    Auszug aus OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20
    Dies gilt auch dann, wenn bereits vor Klageerhebung kein gesetzlicher Vertreter mehr vorhanden ist, aber eine bereits vor Wegfall der Prozessfähigkeit erteilte Prozessvollmacht fortbesteht; eine solche Partei ist bei fortwirkender Prozessvollmacht wirksam vertreten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263 ff., Rn. 10; BAG, Urteile vom 04.06.2003, 10 AZR 449/02, Rn. 22 ff. und 10 AZR 448/02, BAGE 106, 217 ff.; BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004, 3 ZBR 130/04; RPfleger 2004, 707; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.07.2016, 7 U 52/15, Rn. 17; Liege, DZWIR 2003, 504, 507; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, § 74 Rn. 12b; anderer Ansicht aber Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., Rn. 9 zu § 86, und Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., Rn. 18f. zu § 29, die meinen, dass trotz auch ihrer Ansicht nach fortbestehender Vollmacht kein Sachurteil erlassen werden dürfe).
  • OLG Brandenburg, 27.07.2016 - 7 U 52/15

    Löschung einer englischen Private Limited Company im englischen

    Auszug aus OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20
    Dies gilt auch dann, wenn bereits vor Klageerhebung kein gesetzlicher Vertreter mehr vorhanden ist, aber eine bereits vor Wegfall der Prozessfähigkeit erteilte Prozessvollmacht fortbesteht; eine solche Partei ist bei fortwirkender Prozessvollmacht wirksam vertreten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263 ff., Rn. 10; BAG, Urteile vom 04.06.2003, 10 AZR 449/02, Rn. 22 ff. und 10 AZR 448/02, BAGE 106, 217 ff.; BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004, 3 ZBR 130/04; RPfleger 2004, 707; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.07.2016, 7 U 52/15, Rn. 17; Liege, DZWIR 2003, 504, 507; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, § 74 Rn. 12b; anderer Ansicht aber Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., Rn. 9 zu § 86, und Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., Rn. 18f. zu § 29, die meinen, dass trotz auch ihrer Ansicht nach fortbestehender Vollmacht kein Sachurteil erlassen werden dürfe).
  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 449/02

    Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH

    Auszug aus OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20
    Dies gilt auch dann, wenn bereits vor Klageerhebung kein gesetzlicher Vertreter mehr vorhanden ist, aber eine bereits vor Wegfall der Prozessfähigkeit erteilte Prozessvollmacht fortbesteht; eine solche Partei ist bei fortwirkender Prozessvollmacht wirksam vertreten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263 ff., Rn. 10; BAG, Urteile vom 04.06.2003, 10 AZR 449/02, Rn. 22 ff. und 10 AZR 448/02, BAGE 106, 217 ff.; BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004, 3 ZBR 130/04; RPfleger 2004, 707; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.07.2016, 7 U 52/15, Rn. 17; Liege, DZWIR 2003, 504, 507; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, § 74 Rn. 12b; anderer Ansicht aber Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., Rn. 9 zu § 86, und Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., Rn. 18f. zu § 29, die meinen, dass trotz auch ihrer Ansicht nach fortbestehender Vollmacht kein Sachurteil erlassen werden dürfe).
  • OLG Dresden, 11.12.2001 - 2 W 1848/01

    Bestellung; Geschäftsführer; Notgeschäftsführer; GmbH; Klage; Besonderer

    Auszug aus OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20
    2.6 Es kommt daher nicht darauf an, dass nach deutlich überwiegender Meinung eine Beschlussfassung nach § 57 Abs. 2 ZPO nicht unter Hinweis auf eine mögliche Notbestellung eines Geschäftsführers nach § 29 BGB analog abgelehnt werden kann, da die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO gegenüber der Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB analog der einfachere und in der Sache auch zumeist angemessene Weg ist, zumal die Bestellung eines Prozesspflegers für die beklagte Partei weniger einschneidend ist als die gerichtliche Bestellung eines Vertretungsorgans (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2012, 510; OLG München, NZG 2008, 160; OLG Zweibrücken, GmbHR 2007, 544; OLG Dresden, Beschl. v. 11.12.2001, 2 W 1848/01; MüKoZPO/Lindacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 57 Rn. 7; Münchener HdB GesR VII, Teil 1, Kapitel 2, § 9 Rn. 71, Roth/Altmeppen, 9. Aufl. 2019, GmbHG, § 6 Rn. 54).
  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 62/92

    Wirksame Prozeßvollmacht unabhängig von Rechtshängigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20
    Dies gilt auch dann, wenn bereits vor Klageerhebung kein gesetzlicher Vertreter mehr vorhanden ist, aber eine bereits vor Wegfall der Prozessfähigkeit erteilte Prozessvollmacht fortbesteht; eine solche Partei ist bei fortwirkender Prozessvollmacht wirksam vertreten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263 ff., Rn. 10; BAG, Urteile vom 04.06.2003, 10 AZR 449/02, Rn. 22 ff. und 10 AZR 448/02, BAGE 106, 217 ff.; BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004, 3 ZBR 130/04; RPfleger 2004, 707; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.07.2016, 7 U 52/15, Rn. 17; Liege, DZWIR 2003, 504, 507; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, § 74 Rn. 12b; anderer Ansicht aber Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., Rn. 9 zu § 86, und Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., Rn. 18f. zu § 29, die meinen, dass trotz auch ihrer Ansicht nach fortbestehender Vollmacht kein Sachurteil erlassen werden dürfe).
  • BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09

    Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen

    Auszug aus OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20
    Soweit die Beklagtenvertreter in der Klageerwiderungsschrift demgegenüber auf das Urteil des BGH vom 25. Oktober 2010 (II ZR 115/09) abgestellt haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei dem dort zu Grunde liegenden Sachverhalt die dortige Beklagte zu 6 - die bereits vor Beschlussfassung des dort streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlusses prozessunfähig geworden war - eine wirksame Prozessvollmacht erteilt hatte.
  • OLG Zweibrücken, 22.01.2007 - 4 W 6/07

    Rechtsstreit: Ausgeschlossene Bestellung eines Prozesspflegers für eine GmbH bei

    Auszug aus OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20
    2.6 Es kommt daher nicht darauf an, dass nach deutlich überwiegender Meinung eine Beschlussfassung nach § 57 Abs. 2 ZPO nicht unter Hinweis auf eine mögliche Notbestellung eines Geschäftsführers nach § 29 BGB analog abgelehnt werden kann, da die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO gegenüber der Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB analog der einfachere und in der Sache auch zumeist angemessene Weg ist, zumal die Bestellung eines Prozesspflegers für die beklagte Partei weniger einschneidend ist als die gerichtliche Bestellung eines Vertretungsorgans (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2012, 510; OLG München, NZG 2008, 160; OLG Zweibrücken, GmbHR 2007, 544; OLG Dresden, Beschl. v. 11.12.2001, 2 W 1848/01; MüKoZPO/Lindacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 57 Rn. 7; Münchener HdB GesR VII, Teil 1, Kapitel 2, § 9 Rn. 71, Roth/Altmeppen, 9. Aufl. 2019, GmbHG, § 6 Rn. 54).
  • OLG München, 13.06.2007 - 7 W 1719/07
    Auszug aus OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20
    2.6 Es kommt daher nicht darauf an, dass nach deutlich überwiegender Meinung eine Beschlussfassung nach § 57 Abs. 2 ZPO nicht unter Hinweis auf eine mögliche Notbestellung eines Geschäftsführers nach § 29 BGB analog abgelehnt werden kann, da die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO gegenüber der Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB analog der einfachere und in der Sache auch zumeist angemessene Weg ist, zumal die Bestellung eines Prozesspflegers für die beklagte Partei weniger einschneidend ist als die gerichtliche Bestellung eines Vertretungsorgans (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2012, 510; OLG München, NZG 2008, 160; OLG Zweibrücken, GmbHR 2007, 544; OLG Dresden, Beschl. v. 11.12.2001, 2 W 1848/01; MüKoZPO/Lindacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 57 Rn. 7; Münchener HdB GesR VII, Teil 1, Kapitel 2, § 9 Rn. 71, Roth/Altmeppen, 9. Aufl. 2019, GmbHG, § 6 Rn. 54).
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 314/14

    Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte, soweit dieser §

    Auszug aus OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20
    Dies dient der Verwirklichung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruchs des Einzelnen auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (BGH, Urt. v. 09.06.2016, IX ZR 314/14, Rn. 46).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2011 - 19 W 60/11

    Verhältnis Prozesspfleger - Nachlassliquidator

  • BayObLG, 21.07.2004 - 3Z BR 130/04

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine gelöschte

  • OLG Dresden, 29.05.2020 - 8 W 350/20

    Kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Bestellung eines Prozesspflegers!

    bb) Ausgehend hiervon sind die vorgetragenen Beanstandungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.02.2020 verbunden mit dem Gesuch um nunmehrige Bestellung eines Prozesspflegers als sofortige Beschwerde auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 25.05.2020 - 8 W 298/20).

    Die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO stellt gegenüber der Einsetzung eines Notgeschäftsführers analog § 29 BGB regelmäßig den einfacheren und in der Sache auch zumeist angemessenen Weg dar, zumal die Bestellung eines Prozesspflegers für die beklagte Partei weniger einschneidend ist als die gerichtliche Bestellung eines Vertretungsorgans (BAG, NZA 2008, 1030; OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2012, 510; OLG München, NZG 2008, 160; OLG Zweibrücken, GmbHR 2007, 544; OLG Köln, OLGR 2005, 684; OLG Stuttgart, MDR 1996, 198; OLG Dresden, GmbHR 2002, 163; Senat, Beschluss vom 25.05.2020 - 8 W 298/20; MüKo ZPO/Lindacher, 5. Aufl., ZPO § 57 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 57 Rn. 7; Münchener HdB GesR VII, Teil 1, Kapitel 2, § 9 Rn. 71; Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., § 6 Rn. 54).

    e) Eine Prozesspflegerbestellung ist schließlich nicht deswegen entbehrlich, weil die Rechtsanwälte B...... PartGmbB - wie etwa in anderen Parallelverfahren - vorprozessual auf eine Vollmachterteilung durch die Beklagte 1) verwiesen hätten, die als nach § 86 ZPO fortbestehende Prozessvollmacht ausgelegt werden könnte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 25.05.2020 - 8 W 298/20).

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