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   OLG Dresden, 25.07.2002 - 13 U 833/02   

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https://dejure.org/2002,17183
OLG Dresden, 25.07.2002 - 13 U 833/02 (https://dejure.org/2002,17183)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.07.2002 - 13 U 833/02 (https://dejure.org/2002,17183)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - 13 U 833/02 (https://dejure.org/2002,17183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Enthaftung von Geschäftsausstattung und Betriebsausstattung durch Veräußerung und Entfernung vom Grundstück; Enthaftung von Zubehörstücken; Schutzzweck der §§ 1133, 1134 Zivilprozessordnung (ZPO); Grundpfandrechte als sonstige Rechte i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Grundschuldgläubigers bei Veräußerung von Zubehör durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.03.1973 - VIII ZR 52/72

    Sicherungsübereignetes Fabrikinventar im Konkurs

    Auszug aus OLG Dresden, 25.07.2002 - 13 U 833/02
    Eine Veräußerung von Zubehör durch den Insolvenzverwalter - wie hier - im Rahmen seiner Verwertungspflicht nach endgültiger Betriebsstilllegung erfolgt nicht innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, weil der Verwalter durch die Verwertung von Inventar eines stillgelegten Betriebs nicht diesen bewirtschaftet, sondern ihn verwertet (BGH NJW 1971, 1701, 1702; BGHZ 60, 267, 269, 273 f.; Eickmann, in: MüKo, BGB , 3. Aufl., § 1135 Rn. 11; Mattern, a.a.O., § 1121 Rn. 12; Soergel/Konzen, BGB , 12. Aufl., § 1122 , Anm. 3).

    Dabei ist klarzustellen, dass die Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht identisch sind mit denen einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung (BGHZ 60, 267, 273).

    Weil die Beklagte durch die Veräußerung und Entfernung der Betriebs- und Geschäftsaustattung der Insolvenzschuldnerin, die unstreitig dem Haftungsverband der Grundschuld der Klägerin unterfiel, unbefugt und schuldhaft die Grundpfandhaftung und den damit verbundenen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 49 InsO beeinträchtigt hat, steht ihr ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2, 1134, 1135 BGB in Höhe des erzielten Erlöses zu (BGHZ 60, 267, 273, BGHZ 92, 280, 292).

  • BGH, 25.06.1971 - V ZR 54/69

    Enthaftung von Zubehör bei Betriebsstillegung

    Auszug aus OLG Dresden, 25.07.2002 - 13 U 833/02
    Eine Veräußerung von Zubehör durch den Insolvenzverwalter - wie hier - im Rahmen seiner Verwertungspflicht nach endgültiger Betriebsstilllegung erfolgt nicht innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, weil der Verwalter durch die Verwertung von Inventar eines stillgelegten Betriebs nicht diesen bewirtschaftet, sondern ihn verwertet (BGH NJW 1971, 1701, 1702; BGHZ 60, 267, 269, 273 f.; Eickmann, in: MüKo, BGB , 3. Aufl., § 1135 Rn. 11; Mattern, a.a.O., § 1121 Rn. 12; Soergel/Konzen, BGB , 12. Aufl., § 1122 , Anm. 3).
  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 244/83

    LKW II - Mobiliargrundschuld, § 1120 BGB, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht,

    Auszug aus OLG Dresden, 25.07.2002 - 13 U 833/02
    Weil die Beklagte durch die Veräußerung und Entfernung der Betriebs- und Geschäftsaustattung der Insolvenzschuldnerin, die unstreitig dem Haftungsverband der Grundschuld der Klägerin unterfiel, unbefugt und schuldhaft die Grundpfandhaftung und den damit verbundenen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 49 InsO beeinträchtigt hat, steht ihr ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2, 1134, 1135 BGB in Höhe des erzielten Erlöses zu (BGHZ 60, 267, 273, BGHZ 92, 280, 292).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 44/16

    Ermittlung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Schiedsvereinbarung:

    Ein solcher Schadensersatzanspruch ist eine - selbständig neben einem Anspruch gegen den Verwalter aus § 60 InsO geltend zu machende - Masseschuld gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (OLG Celle, ZinsO 2006, 1108; OLG Dresden, Urteil vom 25. Juli 2002 - 13 U 833/02, juris; Hefermehl, in: MünchKomm-InsO, a.a.O., § 55 Rn. 31; Thole, in: K. Schmidt, Insolvenzordnung 18. Aufl., § 55 Rn. 15; Lohmann in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung 8. Aufl., § 55 Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89, NJW-RR 1990, 411, zur KO und BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101, zu § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO).
  • OLG Jena, 07.10.2008 - 5 U 307/07
    Veräußert der Insolvenzverwalter die Geschäfts- und Betriebsausstattung, obwohl ihm bewusst ist, dass sie als Zubehör dem Haftungsverband der Grundschuld eines Gläubigers unterfallen und führt so die Enthaftung der Gegenstände herbei, so kann dies ein Schadensersatzanspruch nach § 60 InsO auslösen (vgl. OLG Dresden, ZinsO 2003, 472 - 273, zitiert nach juris).
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