Rechtsprechung
OLG Dresden, 25.09.2009 - 24 UF 717/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Befristung des nachehelichen Unterhalts nach langjähriger Hausfrauenehe; Berücksichtigung der Rentenbezüge der geschiedenen Ehefrau; Rechtsfolgen der Eingehung einer neuen Ehe durch den Unterhaltsschuldner
- Judicialis
- fr-blog.com
Keine Unterhaltsbefristung bei Ehedauer von 32 Jahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1569; BGB § 1577; BGB § 1578; BGB § 1578b
Befristung des nachehelichen Unterhalts nach langjähriger Hausfrauenehe; Berücksichtigung der Rentenbezüge der geschiedenen Ehefrau; Rechtsfolgen der Eingehung einer neuen Ehe durch den Unterhaltsschuldner - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
32-jährige Hausfrauenehe - Keine Unterhaltsbeschränkung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Keine Unterhaltsbeschränkung nach langer "Hausfrauenehe"
- 123recht.net (Kurzinformation)
Unbefristeter nachehelicher Unterhalt
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Keine Befristung des Nachscheidungsunterhalts bei 32-jähriger (Hausfrauen)-Ehe
Verfahrensgang
- AG Döbeln, 17.10.2008 - 3 F 312/06
- OLG Dresden, 25.09.2009 - 24 UF 717/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 437
- FamRZ 2010, 649
Wird zitiert von ...
- OLG Koblenz, 15.09.2011 - 7 UF 60/11
Nachehelichenunterhalt: Berücksichtigung von auf Grund durchgeführten …
Der Senat folgt insoweit nicht den Ausführungen des Oberlandesgerichts Dresden in dessen Urteil vom 25.09.2009 - 24 UF 717/08 - (FamRZ 2010, 649), das die "außerplanmäßige" Erhöhung des gemeinsamen Einkommens der dortigen Eheleute letztlich aus Billigkeitsgründen auch der bereits im Ruhestand befindlichen Ehefrau zugute kommen ließ, sondern schließt sich insoweit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Senatsbeschluss vom 25.01.2011 (vgl. etwa FamRZ 2011, 437 ff) an, wo es u.a. heißt: "§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB ... erklärt ... die ehelichen Verhältnisse zum Maßstab der Bedarfsbemessung und damit diejenigen, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen.Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 25.09.2009 - 24 UF 717/08 - (FamRZ 2010, 649) war nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.