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   OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17   

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https://dejure.org/2018,7083
OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17 (https://dejure.org/2018,7083)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.02.2018 - 4 U 1570/17 (https://dejure.org/2018,7083)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02. Februar 2018 - 4 U 1570/17 (https://dejure.org/2018,7083)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage auf Übersendung von Fotokopien aus einer Patientenakte Anspruchsgegner für Schadensersatzklagen wegen Rechtswidrigkeit einer geschlossenen Unterbringung auf der Grundlage des SächsPsychKG

  • Wolters Kluwer

    Streitwert einer Klage auf Übersendung von Fotokopien aus einer Patientenakte; Anspruchsgegner für Schadensersatzklagen wegen Rechtswidrigkeit einer geschlossenen Unterbringung auf der Grundlage des SächsPsychKG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34
    Streitwert einer Klage auf Übersendung von Fotokopien aus einer Patientenakte Anspruchsgegner für Schadensersatzklagen wegen Rechtswidrigkeit einer geschlossenen Unterbringung auf der Grundlage des SächsPsychKG

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34
    Streitwert einer Klage auf Übersendung von Fotokopien aus einer Patientenakte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2018, 287
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2015 - 9 U 78/11

    Kläger erhält 25.000 EUR Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung in

    Auszug aus OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17
    Sowohl für die Behandlung während der Dauer einer solchen Unterbringung als auch für die ärztlichen Zeugnisse, die diese gerechtfertigt haben, ist dies indes nicht das aufnehmende Klinikum, auch wenn es von einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird, sondern allein der Freistaat Sachsen (Senat aaO; vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2015 - 9 U 78/11).
  • BGH, 06.02.1962 - VI ZR 193/61

    Auskunftspflicht des Verbreiters unwahrer kreditschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17
    "In der Rechtsprechung ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, der Grundsatz entwickelt worden, daß ein Geschädigter gegen den (auch aus unerlaubter Handlung haftenden) Ersatzpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Auskunftserteilung hat, um eine Klage auf Schadensersatz vorzubereiten (BGH NJW 1962, 731 betr.
  • BGH, 31.01.2008 - III ZR 186/06

    Haftung des Trägers eines psychiatrischen Landeskrankenhauses für

    Auszug aus OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17
    c) Ob dies mit Blick darauf, dass auch die mit Zustimmung des Untergebrachten erfolgte Behandlung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses ein öffentlich-rechtliches Behandlungsverhältnis begründet (BGH NJW 2008, 1444) auch für den Zeitraum vom 23. bis 25.4.2014 (in dem der Kläger freilich auf einer offenen Station untergebracht war) gilt, kann hier dahinstehen.
  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf

    Auszug aus OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17
    Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bewilligt werden, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 29.03.2012 - IV ZB 16/11; vgl. Beschl. vom 25.10.2017 - XII ZB 251/17).
  • BGH, 04.07.1975 - I ZR 115/73

    Auskunftsklage gegen den Nutzer geheimhaltungsbedürftiger Informationen auf

    Auszug aus OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17
    Ehrenschutz; BGH NJW 1976, 193, 194; Palandt/Heinrichs BGB 39. Aufl. § 261 Anm. 2 d) bb)).
  • OLG München, 02.03.2012 - 1 W 357/12

    Streitwertbemessung: Klage auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen

    Auszug aus OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17
    Der Senat geht dabei ebenso wie das Landgericht davon aus, dass der Streitwert für die Herausgabe einer Patientenkartei oder von Fotokopien hieraus mit höchstens 20% einer beabsichtigten Haftungsklage anzusetzen ist (OLG München MDR 2012, 869; OLG Nürnberg MDR 2010, 1418; Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. § 3 Rn 15 Stichwort "Herausgabeklage").
  • OLG Schleswig, 26.11.2001 - 11 W 23/01

    Schmerzensgeld für rechtswidrig verhängte Abschiebehaft

    Auszug aus OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17
    Eher wäre unter Heranziehung der Entschädigungsgrundsätze für eine unzulässige Abschiebehaft (vgl. hierzu etwa Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. November 2001 - 11 W 23/01 -, juris) an eine analoge Heranziehung von § 7 Abs. 3 StrEG (25 EUR/Tag) zu denken, was für den erstinstanzlich streitgegenständlichen Zeitraum von 16 Tagen zu einem Streitwert eines Haftungsanspruches von 400,- EUR und des Anspruchs auf Herausgabe von Fotokopien von lediglich 80,- EUR führen würde.
  • OLG Dresden, 02.01.2017 - 4 W 1155/16

    Schadensersatzansprüche eines Patienten wegen Unterbringung in der geschlossenen

    Auszug aus OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17
    Auch bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Fotokopien und Einsicht in die Behandlungsunterlagen zumindest für den o.a. Zeitraum handelt es sich lediglich um einen Hilfsanspruch zu einem nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilenden - erstinstanzlich zudem bereits angekündigten - Haftungsanspruch, der auf die vermeintlich rechtswidrige Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses nach den Vorschriften des SächsPsychKG gestützt wird (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 2.1.2017, 4 W 1155/16).
  • OLG Nürnberg, 19.04.2010 - 5 W 620/10

    Streitwert der Klage eines Patienten auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen

    Auszug aus OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17
    Der Senat geht dabei ebenso wie das Landgericht davon aus, dass der Streitwert für die Herausgabe einer Patientenkartei oder von Fotokopien hieraus mit höchstens 20% einer beabsichtigten Haftungsklage anzusetzen ist (OLG München MDR 2012, 869; OLG Nürnberg MDR 2010, 1418; Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. § 3 Rn 15 Stichwort "Herausgabeklage").
  • BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer

    Auszug aus OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17
    Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bewilligt werden, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 29.03.2012 - IV ZB 16/11; vgl. Beschl. vom 25.10.2017 - XII ZB 251/17).
  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 74/78

    Ordentlicher Rechtsweg

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 149/22
    Der Wert dieses Anspruchs beträgt allerdings nur höchstens 20 % des Wertes einer beabsichtigten Haftungsklage (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 26. Februar 2018 - 4 U 1570/17, juris Rn. 6; MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl., § 630g Rn. 56).
  • BGH, 20.09.2018 - III ZB 20/18

    Streitwert für die Klage auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsdokumentation

    Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2018 - 4 U 1570/17 - wird als unzulässig verworfen.
  • VG Karlsruhe, 10.01.2024 - 14 K 1808/22

    Kostenerstattung bei einer nicht durchgeführten Abschiebung

    Angesichts dessen bedarf schließlich auch keiner Entscheidung, ob für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Kostenerstattung wie auch des Bestehens etwaiger Entschädigungsansprüche nach - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - nicht durchgeführten Abschiebemaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK (vgl. hierzu etwa Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.09.2013 - 2 W 2/13 -, juris m.w.N.) oder aber in entsprechender Anwendung (vgl. in diesem Sinne etwa OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2018 - 4 U 1570/17 -, juris m.w.N.) des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) nicht - wie sonst bei einer jedenfalls teilweise vergleichbaren Interessenlage im Kontext der Erstattung allgemeiner Polizeikosten - auf die rechtliche Bewertung ex post abzustellen sein könnte (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 m.w.N.: "Die Unterscheidung zwischen der ex ante-Sicht auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr und der ex post-Betrachtung auf der sekundären Ebene der Kostentragung ist keine Besonderheit von Gefahrenabwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme, sondern ein seit geraumer Zeit durchgehendes Strukturprinzip des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts."), da sich hieraus jedenfalls im vorliegenden Fall nichts Anderes ergäbe.
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