Rechtsprechung
OLG Dresden, 26.04.2022 - OLGAusl 51/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
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IRG § 79 ; IRG § 83 ; IRG § 83b Abs. 2 Nr. 2
Unzulässigkeit der Auslieferung nach Polen zur Strafvollstreckung; Rechtsschutzbedürfnis der Generalstaatsanwaltschaft wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen; Keine Auslieferung nach Polen wegen fehlerhaftem Abwesenheitsurteil
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Dresden, 17.02.2021 - Ausl 258/20
Auszug aus OLG Dresden, 26.04.2022 - Ausl 51/22
Zum Rechtsschutzbedürfnis der Bewilligungsbehörde für eine gerichtliche (Un)Zulässigkeitsentscheidung bei Fehlen allgemeiner Zulässigkeitsvoraussetzungen (Abgrenzung zur Geltendmachung von fakultativen Bewilligungshindernissen - Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20 -, juris).Anders als bei der Sachlage, welche dem Senatsbeschluss vom 17. Februar 2021 (OLGAusl 258/20 -, juris) zugrundelag, geht es vorliegend nicht darum, dass die Bewilligungsbehörde bereits von vornherein ein (fakultatives) Bewilligungshindernis (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG) geltend macht.
- OLG Dresden, 13.12.2022 - Ausl 172/21
Unzulässigkeit der Auslieferung eines ehemaligen Stasi-Offiziers an die Republik …
(Bestätigung Senat, Beschluss vom 26. April 2022 - OLG Ausl 51/22 -, juris).Der Antrag ist zulässig; insbesondere hat die Generalstaatsanwaltschaft für die beantragte gerichtliche Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2022 - OLG Ausl 51/22 -, juris; BGH, Beschluss vom 18. August 2022 - 4 ARs 13/21 -).