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   OLG Dresden, 26.09.2014 - 3 W 980/14   

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https://dejure.org/2014,39601
OLG Dresden, 26.09.2014 - 3 W 980/14 (https://dejure.org/2014,39601)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.09.2014 - 3 W 980/14 (https://dejure.org/2014,39601)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. September 2014 - 3 W 980/14 (https://dejure.org/2014,39601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann wird der erhobene Kostenvorsschuss "erheblich" überschritten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann wird der erhobene Kostenvorschuss "erheblich" überschritten? (IBR 2015, 335)

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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Frankfurt, 12.11.2019 - 18 W 155/19

    Zur Kürzung der Vergütung des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 4 JVEG: keine

    Dies ist auch nicht für die Erheblichkeit im Sinne von § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO vorausgesetzt (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2007 - 8 W 452/07, OLG Naumburg, Beschluss vom 19.06.2012 - 1 W 30/12, OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2014 - 3 W 980/14 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2017 - 13 W 25/17).

    Der Senat teilt nicht die von den Oberlandesgerichten Dresden (Beschluss vom 26.09.2014 - 3 W 980/14 -, juris) und Karlsruhe (Beschluss vom 10.04.2017 - 13 W 25/17 -, juris) vertretene Auffassung, nach der Erheblichkeit im Sinne von § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO nur dann gegeben ist, wenn es bei einer pflichtgemäßen Anzeige durch den Sachverständigen nicht zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre.

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2017 - 13 W 25/17

    Sachverständigenvergütung: Voraussetzungen einer Kürzung bei erheblicher

    Vielmehr wird durch den Begriff "erheblich" der - vom Gericht im Einzelfall zu prüfende - Bezug zu den wirtschaftlichen Interessen der Parteien hergestellt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2014 - 3 W 980/14 - Rn. 12, zitiert nach Juris; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Auflage 2015, § 70 Rn. 52, zitiert nach Juris; Zimmermann in Münchener Kommentar ZPO, 5. Auflage 2016, § 407 a ZPO Rn. 12; anders OLG Hamm, MDR 2015, 1033; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2015 - L 15 RF 43/15 -, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, Juristisches Büro 2016, 485).
  • OLG Karlsruhe, 28.09.2018 - 15 W 57/18

    Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen bei den Auslagenvorschuss

    Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt (OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015, - 12 U 62/14 -, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2017 - 10 W 376/17 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.02.2017 - 5 W 15/17 -, zitiert nach juris; Zöller/Greger, ZPO 32. Auflage, § 413 Rn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, § 8a JVEG Rn. 64; a.A. nur OLG OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2014 - 3 W 980/14, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2017 - 13 W 25/17 - , zitiert nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 13.06.2019 - 13 T 48/19

    Sachverständigenvergütung, Kürzung

    Dem wird entgegengehalten, dass Zweck der Hinweispflicht in § 407 a IV 2 ZPO nicht die Vermeidung von Gutachterkosten, sondern die Vermeidung der Überraschung der Parteien ist und daher ein Anspruch auf vollständige Kostenerstattung besteht, wenn sich aus dem Verhalten der Parteien ergibt, dass diese mit der weiteren Begutachtung einverstanden sind und den Vorschuss auch bei rechtzeitiger Mitteilung gezahlt hätten (OLG Stuttgart DS 2018, 38; OLG Dresden, Beschluss vom 26. September 2014 - 3 W 980/14 -, Rn. 12, juris; OLG Karlsruhe, 13. Zivilsenat, DS 2018, 70; Scheuch in BeckOK ZPO § 407a Rn. 6; MüKOZPO/Zimmermann § 407a Rn. 12; Saenger/Siebert, ZPO, § 407a Anm. 4).
  • LSG Bayern, 11.11.2015 - L 15 RF 43/15

    Kürzung der Vergütung eines Gutachtens bei erheblicher Überschreitung des

    Sofern es das OLG Dresden im Beschluss vom 26.09.2014, Az.: 3 W 980/14, 3 W 0980/14, abgelehnt hat, die Erheblichkeitsgrenze an einem prozentualen Wert festzumachen, und stattdessen auf den Zweck der Aufklärungspflicht des Sachverständigen abstellt, hält dies der Senat jedenfalls für das sozialgerichtliche Verfahren nicht für vertretbar.
  • LG Memmingen, 18.11.2019 - 2 HK OH 407/17

    Keine Kürzung der Sachverständigenvergütung trotz Verletzung der Hinweispflicht

    Danach war anerkannt, dass bei der Bestimmung dessen, was als "erhebliche" Überschreitung des von den Parteien erhobenen Kostenvorschusses anzusehen ist, auf den Zweck der Aufklärungspflicht des Sachverständigen abzustellen ist, nämlich der Schutz des Interesses der Prozessparteien, ihr Prozessrisiko gegen das Kostenrisiko abwägen zu dürfen und zu verhindern, dass sie die Begutachtung mehr kostet als ihnen die Sache wert ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2014 - 3 W 980/14 -, Tz. 12, juris).
  • LG Neuruppin, 28.02.2017 - 1 O 34/16

    Sachverständigenvergütung: Kürzung bei Überschreitung des Auslagenvorschusses

    Für eine Kausalitätsprüfung dergestalt, dass die Verletzung der Anzeigepflicht gerade in dem Sinne für die eingetretene Kostensteigerung kausal gewesen sein müsste, dass im Falle einer hypothetisch korrekten Anzeige auch tatsächlich mit einer Einstellung der weiteren Beweiserhebung anstelle einer Auslagenvorschusserhöhung und -einzahlung zu rechnen gewesen wäre, verbleibt damit kein Raum (OLG Hamm, a.a.O; OLG Düsseldorf, a.a.O.; LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 T 4/15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2014 - 11 W 64/14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2016 - 12 W 42/16; a.A. BeckOK KostR/ Bleutge JVEG § 8a Rn. 30; OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2014 - 3 W 980/14; BW-LSG, Beschluss vom 30.04.2015 - L 12 KO 1307/13; OLG Jena, Beschluss vom 01.08.2014 - 7 U 405/12).
  • LG Memmingen, 22.04.2020 - 2 HK OH 407/17

    Beschwerde, Erinnerung, Verletzung, Anordnung, Auslegung, Kostenrechnung,

    Danach war anerkannt, dass bei der Bestimmung dessen, was als "erhebliche" Überschreitung des von den Parteien erhobenen Kostenvorschusses anzusehen ist, auf den Zweck der Aufklärungspflicht des Sachverständigen abzustellen ist, nämlich der Schutz des Interesses der Prozessparteien, ihr Prozessrisiko gegen das Kostenrisiko abwägen zu dürfen und zu verhindem, dass sie die Begutachtung mehr kostet als ihnen die Sache wert ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2014 - 3 W 980/14 -, Tz. 12, juris).
  • OLG Dresden, 24.08.2016 - 3 W 691/16
    Gerade hierauf stellt die vom Beklagten selbst zitierte Gerichtsentscheidung (OLG Dresden zu 3 W 980/14) ab.
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