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   OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11   

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https://dejure.org/2011,18907
OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11 (https://dejure.org/2011,18907)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.01.2011 - 17 W 3/11 (https://dejure.org/2011,18907)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. Januar 2011 - 17 W 3/11 (https://dejure.org/2011,18907)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 20 Abs. 2; KostO § 156
    Anwendbares Recht auf eine bis zum 31.08.2009 fällig gewordenen Notarkostenrechnung; Wert der Mitbeurkundung eines Vorkaufsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG München, 08.02.2006 - 32 Wx 10/06

    Gegenstandswert bei Erbbaurechtsvertrag mit echter Wertsicherungsklausel -

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
    Wird bei Erbbaurechtsbestellung das Erfordernis einer Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Veräußerung des Erbbaurechts vereinbart, beläuft sich der Geschäftswert eines zugleich mitbeurkundeten Vorkaufsrechts des jeweiligen Eigentümers am Erbaurecht nicht auf die Hälfte, sondern regelmäßig auf 10 %, höchstens 20 % des Wertes des Erbbaurechts nach Bebauung (entgegen OLG München FGPrax 2006, 134).

    Wird bei Erbbaurechtsbestellung das Erfordernis einer Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Veräußerung des Erbbaurechts vereinbart, beläuft sich der Geschäftswert eines zugleich mitbeurkundeten Vorkaufsrechts des jeweiligen Eigentümers am Erbaurecht nicht auf die Hälfte, sondern regelmäßig auf 10 %, höchstens 20 % des Wertes des Erbbaurechts nach Bebauung (entgegen OLG München FGPrax 2006, 134).

    Sie stützt sich in erster Linie auf die unterschiedlichen Zwecke von Veräußerungsbeschränkung und Vorkaufsrecht sowie - dies ein vom Oberlandesgericht München (FGPrax 2006, 134) vorgebrachtes Argument - darauf, dass der Grundstückseigentümer gerade dann, wenn ihm die Ausübung des Vorkaufsrechts günstig erscheine, die Zustimmung zur Veräußerung nicht versagen, sondern das Vorkaufsrecht ausüben werde.

    Soweit das Oberlandesgericht München (FGPrax 2006, 134, 135) und mit ihm das Landgericht hervorheben, der Grundstückseigentümer werde von dem Vorkaufsrecht gerade in denjenigen Fällen Gebrauch machen, in denen der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht an einen Dritten zu ihm (Eigentümer) günstig erscheinenden Konditionen veräußere, kann dem durchaus beigepflichtet werden.

  • OLG München, 27.05.2010 - 32 Wx 12/10

    FGG-Reform: Behandlung eines Rechtsmittels gegen eine beantragte gerichtliche

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
    worden ist, dem in § 156 KostO n.F. geregelten Verfahren und Instanzenzug (entgegen OLG München MittBayNot 2010, 500).

    Eine bis zum 31.08.2009 fällig gewordene Notarkostenrechnung unterliegt, wenn das gerichtliche Nachprüfungsverfahren erst nach diesem Tag eingeleitet worden ist, dem in § 156 KostO n.F. geregelten Verfahren und Instanzenzug (entgegen OLG München MittBayNot 2010, 500).

    Für Notarkosten, die wie im Streitfall bereits vor dem 01.09.2009 fällig geworden sind, ist diese Ansicht zwar nicht unbestritten (wie hier neben den vom Landgericht zitierten Literaturstellen OLG Köln FGPrax 2009, 286, dort allerdings nicht tragend;a.A. vor allem OLG München MittBayNot 2010, 500).

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 62/03

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
    Allerdings hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einer Konstellation, welche der hier unterstellten wohl noch stärker ähnelt, eine vom Erstbeschwerdegericht zunächst für kraft Gesetzes (§ 7 InsO) statthaft gehaltene und dann erst nachträglich - nach Bemerken des Rechtsirrtums, dass in Wahrheit ein Gesamtvollstreckungsverfahren mit der Notwendigkeit eines Zulassungsauspruchs gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorlag (BGH WM 2004, 490) - zugelassene Rechtsbeschwerde verworfen, ohne selbst in eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einzutreten (BGH NJW-RR 2009, 1349).
  • OLG Köln, 19.10.2009 - 2 Wx 89/09

    Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
    Für Notarkosten, die wie im Streitfall bereits vor dem 01.09.2009 fällig geworden sind, ist diese Ansicht zwar nicht unbestritten (wie hier neben den vom Landgericht zitierten Literaturstellen OLG Köln FGPrax 2009, 286, dort allerdings nicht tragend;a.A. vor allem OLG München MittBayNot 2010, 500).
  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
    Entsprechend entscheidet der Bundesgerichtshof zu § 511 Abs. 2, Abs. 4 ZPO bei Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile, in denen das Amts- oder Landgericht ersichtlich von einer Beschwer in die Berufungssumme übersteigender Höhe ausgegangen war und deshalb keinen Anlass hatte, die gesonderte Zulassung der Berufung zu prüfen und ggf. auszusprechen (NJW 2008, 218; WuM 2008, 614; NJW-RR 2010, 934 und NJW-RR 2010, 1582).
  • BGH, 12.03.2009 - IX ZB 193/08

    Bindung an die nachträgliche Zulassung einer Rechtsbeschwerde bei Irrtum des

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
    Allerdings hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einer Konstellation, welche der hier unterstellten wohl noch stärker ähnelt, eine vom Erstbeschwerdegericht zunächst für kraft Gesetzes (§ 7 InsO) statthaft gehaltene und dann erst nachträglich - nach Bemerken des Rechtsirrtums, dass in Wahrheit ein Gesamtvollstreckungsverfahren mit der Notwendigkeit eines Zulassungsauspruchs gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorlag (BGH WM 2004, 490) - zugelassene Rechtsbeschwerde verworfen, ohne selbst in eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einzutreten (BGH NJW-RR 2009, 1349).
  • BGH, 21.04.2010 - XII ZB 128/09

    Rechtsbeschwerde: Prüfung der Zulassung der Berufung durch das

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
    Entsprechend entscheidet der Bundesgerichtshof zu § 511 Abs. 2, Abs. 4 ZPO bei Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile, in denen das Amts- oder Landgericht ersichtlich von einer Beschwer in die Berufungssumme übersteigender Höhe ausgegangen war und deshalb keinen Anlass hatte, die gesonderte Zulassung der Berufung zu prüfen und ggf. auszusprechen (NJW 2008, 218; WuM 2008, 614; NJW-RR 2010, 934 und NJW-RR 2010, 1582).
  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
    Das Rechtsmittel unterliegt, wie schon der erste Rechtszug desselben gerichtlichen Verfahrens und gerade deshalb (vgl. nur BGH FamRZ 2010, 639 Rn. 8 ff. m.w.N.; ebenso bereits OLG Dresden FGPrax 2010, 53), dem neuen Verfahrensrecht.
  • OLG Dresden, 20.10.2009 - 3 W 1077/09

    Anwendbares Verfahrensrecht im FGG -Verfahren in Übergangsfällen

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
    Das Rechtsmittel unterliegt, wie schon der erste Rechtszug desselben gerichtlichen Verfahrens und gerade deshalb (vgl. nur BGH FamRZ 2010, 639 Rn. 8 ff. m.w.N.; ebenso bereits OLG Dresden FGPrax 2010, 53), dem neuen Verfahrensrecht.
  • BGH, 03.06.2008 - VIII ZB 101/07

    Verwerfung der Berufung bei Nichterreichen der Wertgrenze

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
    Entsprechend entscheidet der Bundesgerichtshof zu § 511 Abs. 2, Abs. 4 ZPO bei Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile, in denen das Amts- oder Landgericht ersichtlich von einer Beschwer in die Berufungssumme übersteigender Höhe ausgegangen war und deshalb keinen Anlass hatte, die gesonderte Zulassung der Berufung zu prüfen und ggf. auszusprechen (NJW 2008, 218; WuM 2008, 614; NJW-RR 2010, 934 und NJW-RR 2010, 1582).
  • BGH, 27.04.2010 - VIII ZB 91/09

    Unterschiedliche Bewertung der Beschwer durch erst- und zweitinstanzliches

  • BayObLG, 05.03.1968 - BReg. 2 Z 97/67
  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Das folgt aus Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG (so auch OLG Köln FGPrax 2010, 312; OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2011, 17 W 3/11; KG, Beschluss vom 01.04.2011, 9 W 198/10, je zitiert nach juris).

    Die Rechtsbeschwerde ( § 156 Abs. 4 Satz 1 KostO) ist zuzulassen (vgl. dazu auch OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2011, 17 W 3/11).

  • OLG Dresden, 21.11.2016 - 17 W 1084/16
    So hält es der Senat für angezeigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 129 Abs. 2 GNotKG; zur Erforderlichkeit der Beschwerdezulassung vgl. BGH, V ZB 52/11, Rn. 4 und Senat, 17 W 3/11, Rn. 30, je zu der dem § 129 Abs. 2 GNotKG gleichtlautenden Regel des § 156 Abs. 4 S.1 KostO).
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