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   OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00   

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https://dejure.org/2001,6746
OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00 (https://dejure.org/2001,6746)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2001 - 18 U 2141/00 (https://dejure.org/2001,6746)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. Februar 2001 - 18 U 2141/00 (https://dejure.org/2001,6746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bürgschaft; Formular; Formularbürgschaft; Kontokorrentkredit; Laufender Warenkredit; Kredit

  • Wolters Kluwer

    Gesamtschuldnerische Haftung aus Höchstbetragsbürgschaft

  • Judicialis

    BGB § 765 Abs. 1; ; BGB § ... 767 Abs. 1; ; BGB § 769; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 284 ff.; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 296 Abs. 1; ; ZPO § 527; ; ZPO § 528 Abs. 2; ; ZPO § 519 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 273 Abs. 1 Ziff. 4; ; ZPO § 141 Abs. 1; ; ZPO § 445 Abs. 1; ; ZPO § 447; ; ZPO § 448; ; ZPO § 445 Abs. 2; ; AGBG § 24a; ; AGBG § 9; ; AGBG § 5; ; AGBG § 1; ; AGBG § 3; ; AGBG § 1 Abs. 1; ; AGBG § 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bürgschaften für "laufende Warenkredite" - Anwendung der Grundsätze zu Formularbürgschaften für Kontokorrentkreditforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG §§ 1, 3, 5, 9; BGB §§ 133, 157, 765, 766, 767; ZPO §§ 296, 527
    Übertragbarkeit der von der Rechtsprechung in Bezug auf Formularbürgschaften für Kontokorrentkreditforderungen entwickelten Grundsätze auf Bürgschaften für so genannte "laufende Warenkredite"

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2001, 2167
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28.10.1999, NJW 2000, 658 ff., 659), der sich der Senat anschließt, führt eine Klausel in einem Bürgschaftsformular, die die Haftung des Bürgen auf alle bestehenden Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner erstreckt, ohne die verbürgten Forderungen näher zu bezeichnen, grundsätzlich zu einer den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechenden, unangemessenen Benachteiligung des Bürgen und ist daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

    Anders, als in dem der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28.10.1999, a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt - dort hatte eine Bank der Hauptschuldnerin sowohl verschiedene Kredite gewährt als auch in Bezug auf ein Kontokorrentkonto eine Kreditlinie eingeräumt - ergeben sich hier nämlich aus dem Bürgschaftsformular Gegenstand und Umfang des Risikos der Bürgen klar und eindeutig: Die Bürgschaft sollte sich allein auf Ansprüche der Klägerin aus Warenlieferungen an die Schuldnerin beziehen.

    Im Übrigen ist es, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet werden und deren Interessen, Verhältnisse sowie Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, auch nach der Überzeugung des Senats sachgerecht, die Abwägung in den Vertrags- und Fallgruppen vorzunehmen, die durch die am Sachgegenstand ausgerichtete typische Interessenlage gebildet werden (vgl. auch: BGH, Urteil vom 28.10.1999, a.a.O., S. 660, m.w.N.).

  • BGH, 30.09.1999 - IX ZR 287/98

    Umfang der Bürgschaft bei Umschuldung

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00
    Eine Ausnahme gilt allerdings auch nach der Überzeugung des Senats, soweit ein allein zur Geschäftsführung befugter Mehrheitsgesellschafter für Verbindlichkeiten "seiner" Gesellschaft bürgt, weil ein solcher Bürge die Entstehung und Entwicklung der Gesellschaftsschulden beeinflussen kann und daher die Bürgschaft in der Regel nicht sittenwidrig sein wird (BGH WM 1996, 588 ff., 592, NJW 1999, 3708 ff., NJW 2000, 1179 ff., 1181).

    Für Gesellschafter, die nicht Geschäftsführer sind, ist das grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sie über die Mehrheit der Anteile verfügen oder wenn gesellschaftsrechtlich sichergestellt ist, dass Erweiterung und Neubegründung von Verbindlichkeiten nicht ohne ihre Mitwirkung herbeigeführt werden können (BGH NJW 1999, 3708 ff., 3709; BGHZ 142, 213 ff., 216).

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00
    Ihn mit einem Risiko zu belasten, dessen Umfang allein vom Handeln Dritter bestimmt wird, das er infolgedessen weder beeinflussen noch kalkulieren kann, widerspricht den Grundsätzen der im Vertragsrecht geltenden Privatautonomie (BGH NJW 1998, 450 ff., 451).

    Soll danach (vgl. BGH NJW 1998, 450 ff.) die Bürgschaft einen betragsmäßig nicht limitierten Kontokorrentkredit sichern, ist für den Bürgen zwar ohne weiteres ersichtlich, dass die Hauptschuld in Zukunft über den aktuellen Stand hinaus steigen kann.

  • BGH, 15.07.1999 - IX ZR 243/98

    Umfang der Bürgenhaftung eines Gesellschafters einer GmbH; Haftung der Bürgschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00
    Für Gesellschafter, die nicht Geschäftsführer sind, ist das grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sie über die Mehrheit der Anteile verfügen oder wenn gesellschaftsrechtlich sichergestellt ist, dass Erweiterung und Neubegründung von Verbindlichkeiten nicht ohne ihre Mitwirkung herbeigeführt werden können (BGH NJW 1999, 3708 ff., 3709; BGHZ 142, 213 ff., 216).
  • BGH, 24.09.1998 - IX ZR 425/97

    Formularmäßige Ausdehnung einer Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00
    Nachdem eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der (bankmäßigen) Geschäftsverbindung grundsätzlich auch gegenüber Kaufleuten unwirksam (BGH NJW 1998, 3708 ff.) ist, kann zunächst dahinstehen, ob der Beklagten zu 2), die ausweislich des zu den Akten gereichten Handelsregisterauszuges jedenfalls am 15.04.1996 Kauffrau war, bereits am 05.10.1995 Kaufmannseigenschaft zukam.
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00
    Vielmehr würde diese einen unbilligen Vorteil aus der Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung ziehen, weil es die Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen verändern, zu einer mit der Zielsetzung des AGB-Gesetzes nicht zu vereinbarenden Benachteiligung der Klägerin als Klauselverwenderin führen und der Beklagten als Nutznießerin einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen würde (so: BGH, Urteil vom 01.02.1984, BGHZ 90, 69 ff., 77, 78).
  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98

    Umfang einer Bürgschaftserklärung

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00
    Dies (vgl. BGH NJW 2000, 2580 ff.) gilt auch für Höchstbetragsbürgschaften.
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 36/98

    Umfang einer Blankobürgschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00
    Eine Ausnahme gilt allerdings auch nach der Überzeugung des Senats, soweit ein allein zur Geschäftsführung befugter Mehrheitsgesellschafter für Verbindlichkeiten "seiner" Gesellschaft bürgt, weil ein solcher Bürge die Entstehung und Entwicklung der Gesellschaftsschulden beeinflussen kann und daher die Bürgschaft in der Regel nicht sittenwidrig sein wird (BGH WM 1996, 588 ff., 592, NJW 1999, 3708 ff., NJW 2000, 1179 ff., 1181).
  • BGH, 15.02.1996 - IX ZR 245/94

    Sicherungszweck der Bürgschaft für ein Gesellschafterdarlehen

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00
    Eine Ausnahme gilt allerdings auch nach der Überzeugung des Senats, soweit ein allein zur Geschäftsführung befugter Mehrheitsgesellschafter für Verbindlichkeiten "seiner" Gesellschaft bürgt, weil ein solcher Bürge die Entstehung und Entwicklung der Gesellschaftsschulden beeinflussen kann und daher die Bürgschaft in der Regel nicht sittenwidrig sein wird (BGH WM 1996, 588 ff., 592, NJW 1999, 3708 ff., NJW 2000, 1179 ff., 1181).
  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 20/95

    Gebühren des Steuerberaters für die Überwachung der Buchführung und die Behebung

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00
    Handelt es sich demgegenüber um einen Formularvertrag, so sind dessen Bedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW-RR 1996, 375 ff., 375).
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 32/99

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung

  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 207/56
  • LG Düsseldorf, 17.08.2022 - 41 O 61/21
    Der Rahmenvertrag stellt als gedrucktes Klauselwerk schon seinem Anschein nach allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB dar (BGHZ 118, 229 (238); OLG Dresden WM 2001, 2167 f.).
  • AG Düsseldorf, 28.08.2012 - 36 C 3722/12

    Anspruch auf Rückerstattung einer Bearbeitungsgebühr im Rahmen eines

    In diesem Fällen genügt die Verwendergegenseite der ihr obliegenden Beweislast durch Hinweis auf die äußere Form, denn ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk ist seinem ersten Anschein nach AGB (BGHZ 118, 229, 238; OLG Dresden WM 2001, 2167 f.).
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