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   OLG Dresden, 28.02.2018 - 5 U 1439/17   

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https://dejure.org/2018,4505
OLG Dresden, 28.02.2018 - 5 U 1439/17 (https://dejure.org/2018,4505)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2018 - 5 U 1439/17 (https://dejure.org/2018,4505)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 5 U 1439/17 (https://dejure.org/2018,4505)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustandekommen eines Mietvertrages

  • mietrechtsiegen.de

    Mietvertragskündigung - Unwirksamkeit wenn sie unverständlich ist

  • RA Kotz

    Empfangsbedürftige Willenserklärung - Auslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustandekommen eines Mietvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung einer Kündigung gegenüber Vertretern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksame "Kündigung" aufgrund fehlenden Erklärungsgehalts (IMR 2018, 245)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsverlängerung: Auslegung einer "Kündigung" nach dem objektiven Erklärungswert (IMR 2018, 246)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05

    Auslegung von Willenserklärungen und Zustandekommen eines Treuhandvertrages

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2018 - 5 U 1439/17
    Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2006 - III ZR 166/05 -, NJW 2006, 3777; Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 25/14 -, NZM 2015, 207).

    Das Landgericht verkenne, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen wie die streitgegenständliche Kündigung so auszulegen seien, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste und dass nur solche Umstände berücksichtigt werden dürften, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar gewesen seien (BGH, NJW 2006, 3777).

    Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2006 - III ZR 166/05 -, NJW 2006, 3777; Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 25/14 -, NZM 2015, 207).

  • BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 25/14

    Wohnraummiete: Kündigung gegenüber den Erben des Mieters

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2018 - 5 U 1439/17
    Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2006 - III ZR 166/05 -, NJW 2006, 3777; Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 25/14 -, NZM 2015, 207).

    Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2006 - III ZR 166/05 -, NJW 2006, 3777; Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 25/14 -, NZM 2015, 207).

  • OLG München, 06.09.2005 - 32 Wx 60/05

    Wirksame Niederlegung der Verwaltertätigkeit und Vertragskündigung gegenüber

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2018 - 5 U 1439/17
    Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang beim Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist, von ihm also begeben wurde, und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1978 - V ZR 177/77 -, NJW 1979, 2032; Urteil vom 25.02.1983 - V ZR 290/81 -, WM 1983, 712; Urteil vom 18.12.2002 - IV ZR 39/02 -, NJW-RR 2003, 384; OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - 32 Wx 60/05 -, NZM 2005, 750; Förschler JuS 1980, 796, 797).

    Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang beim Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist, von ihm also begeben wurde, und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1979 - V ZR 177/77 -, NJW 1979, 2032; Urteil vom 25.02.1983 - V ZR 290/81 -, WM 1983, 712; Urteil vom 18.12.2002 - IV ZR 39/02 -, NJW-RR 2003, 384; OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - 32 Wx 60/05 -, NZM 2005, 750; Förschler JuS 1980, 796, 797).

  • BGH, 25.02.1983 - V ZR 290/81

    Abschluss eines Grundstückskaufvertrages mit einem Vertreter ohne

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2018 - 5 U 1439/17
    Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang beim Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist, von ihm also begeben wurde, und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1978 - V ZR 177/77 -, NJW 1979, 2032; Urteil vom 25.02.1983 - V ZR 290/81 -, WM 1983, 712; Urteil vom 18.12.2002 - IV ZR 39/02 -, NJW-RR 2003, 384; OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - 32 Wx 60/05 -, NZM 2005, 750; Förschler JuS 1980, 796, 797).

    Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang beim Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist, von ihm also begeben wurde, und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1979 - V ZR 177/77 -, NJW 1979, 2032; Urteil vom 25.02.1983 - V ZR 290/81 -, WM 1983, 712; Urteil vom 18.12.2002 - IV ZR 39/02 -, NJW-RR 2003, 384; OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - 32 Wx 60/05 -, NZM 2005, 750; Förschler JuS 1980, 796, 797).

  • BGH, 18.12.2002 - IV ZR 39/02

    Umfang der Beweiskraft von Privaturkunden

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2018 - 5 U 1439/17
    Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang beim Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist, von ihm also begeben wurde, und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1978 - V ZR 177/77 -, NJW 1979, 2032; Urteil vom 25.02.1983 - V ZR 290/81 -, WM 1983, 712; Urteil vom 18.12.2002 - IV ZR 39/02 -, NJW-RR 2003, 384; OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - 32 Wx 60/05 -, NZM 2005, 750; Förschler JuS 1980, 796, 797).

    Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang beim Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist, von ihm also begeben wurde, und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1979 - V ZR 177/77 -, NJW 1979, 2032; Urteil vom 25.02.1983 - V ZR 290/81 -, WM 1983, 712; Urteil vom 18.12.2002 - IV ZR 39/02 -, NJW-RR 2003, 384; OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - 32 Wx 60/05 -, NZM 2005, 750; Förschler JuS 1980, 796, 797).

  • BGH, 11.05.1979 - V ZR 177/77

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2018 - 5 U 1439/17
    Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang beim Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist, von ihm also begeben wurde, und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1978 - V ZR 177/77 -, NJW 1979, 2032; Urteil vom 25.02.1983 - V ZR 290/81 -, WM 1983, 712; Urteil vom 18.12.2002 - IV ZR 39/02 -, NJW-RR 2003, 384; OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - 32 Wx 60/05 -, NZM 2005, 750; Förschler JuS 1980, 796, 797).

    Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang beim Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist, von ihm also begeben wurde, und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1979 - V ZR 177/77 -, NJW 1979, 2032; Urteil vom 25.02.1983 - V ZR 290/81 -, WM 1983, 712; Urteil vom 18.12.2002 - IV ZR 39/02 -, NJW-RR 2003, 384; OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - 32 Wx 60/05 -, NZM 2005, 750; Förschler JuS 1980, 796, 797).

  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2018 - 5 U 1439/17
    Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört nämlich, dass in erster Linie der in der Erklärung gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 - XI ZR 22/12 -, NJW 2013, 1519).
  • BGH, 19.01.2000 - VIII ZR 275/98

    Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2018 - 5 U 1439/17
    Neben dem Wortlaut sind in die Auslegung des Schreibens vom 18.09.2015 zwar auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2000 - VIII ZR 275/98 -, NJW-RR 2000, 1002).
  • OLG Dresden, 08.11.2013 - 5 U 1101/13

    Rechtzeitigkeit des Zugangs der Ablehnung der Verlängerung eines Mietvertrags mit

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2018 - 5 U 1439/17
    Technisch gesehen handelt es sich bei der in Teil B Ziffer 3.1 des Mietvertrages vorgesehenen "Kündigung" um eine Erklärung, mit der die jeweilige Partei der automatisch eintretenden Verlängerung des Vertrages widerspricht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.11.2013 - 5 U 1101/13 -, NZM 2014, 473).
  • BGH, 24.06.1998 - XII ZR 195/96

    Einigung auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bei vorzeitiger Kündigung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 28.02.2018 - 5 U 1439/17
    Allein der in dem Schreiben zum Ausdruck kommende Beendigungswille und die erklärte Absicht, den Markt zu schließen, bedeutet nicht, dass die Klägerin sich bereits zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich jeglicher Handlungsmöglichkeiten begeben wollte, was sie aber mit der Erklärung des Widerrufes, dessen Rechtsfolgen - wie bei der Kündigung - nicht durch einseitige Erklärung rückgängig gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1998 - XII ZR 195/96 -, NJW 1998, 2664; Harke ZMR 2015, 595), getan hätte.
  • OLG Dresden, 15.08.2018 - 5 U 539/18

    Verlängerung eines Mietvertrages durch Ausübung einer vertraglichen Option durch

    Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013, XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519; Senatsurteil vom 28.02.2018, 5 U 1439/17, BeckRS 2018, 2620).
  • OLG Dresden, 19.09.2018 - 5 U 423/18

    Auslegung eines Pachtvertrages über ein Hotel hinsichtlich der Verpflichtung der

    Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der vorn den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2013, 1519; Senat BeckRS 2018, 2620).

    Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013, XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519; Senatsurteil vom 28.02.2018, 5 U 1439/17, BeckRS 2018, 2620).

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