Rechtsprechung
OLG Dresden, 28.03.2018 - 4 U 23/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1
Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über Behandlungsalternativen - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über Behandlungsalternativen; Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung hinsichtlich Gefühlsminderungen im Versorgungsgebiet eines Nervs
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abwarten anstelle einer relativ indizierten Operation als echte Behandlungsalternative
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 99 (Leitsatz und Kurzinformation)
Arzthaftung | Aufklärung/Einwilligung | Aufklärung bei einer Kombinationsoperation
Verfahrensgang
- LG Chemnitz - 4 O 1982/14
- OLG Dresden, 28.03.2018 - 4 U 23/18
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Dresden, 08.10.2019 - 4 U 1052/19
Ordnungsgemäße Patientenaufklärung vor einer kosmetischen Operation
Über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, ist grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen (vgl. Senat, Urt. v. 28.03.2018 - 4 U 23/18 - juris). - OLG Dresden, 03.09.2020 - 4 U 905/20 Allerdings ist es zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten geboten, ihn über die Alternative zwischen einer konservativen Behandlung und einer Operation aufzuklären, wenn konservative Methoden eine echte Wahlmöglichkeit darstellen, weil sie zumindest gleichwertige Chancen, aber unterschiedliche Risiken in sich bergen (statt vieler: BGH, Urteil vom 22.02.2000, IV ZR 100/99; vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 4 U 23/18 -, Rn. 4, juris; Beschluss vom 14.02.2018 - 4 U 82/18, juris; OLG Hamm…, Urteil vom 15.12.2017 - 26 U 3/14, juris, Rz. 31 m.w.N.).
- OLG Dresden, 10.08.2020 - 4 U 905/20
Aufklärungspflicht des Arztes über Behandlungsalternativen
Allerdings ist es zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten geboten, ihn über die Alternative zwischen einer konservativen Behandlung und einer Operation aufzuklären, wenn konservative Methoden eine echte Wahlmöglichkeit darstellen, weil sie zumindest gleichwertige Chancen, aber unterschiedliche Risiken in sich bergen (statt vieler: BGH, Urteil vom 22.02.2000, IV ZR 100/99; vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 4 U 23/18 -, Rn. 4, juris; Beschluss vom 14.02.2018 - 4 U 82/18, juris; OLG Hamm…, Urteil vom 15.12.2017 - 26 U 3/14, juris, Rz. 31 m.w.N.).