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   OLG Dresden, 28.09.2017 - 4 U 1234/17   

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https://dejure.org/2017,57671
OLG Dresden, 28.09.2017 - 4 U 1234/17 (https://dejure.org/2017,57671)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.09.2017 - 4 U 1234/17 (https://dejure.org/2017,57671)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. September 2017 - 4 U 1234/17 (https://dejure.org/2017,57671)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im Internet; Sorgfaltspflichten eines Presseorgans bei der Übernahme von Informationen aus dem Internetauftritt eines Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im Internet; Sorgfaltspflichten eines Presseorgans bei der Übernahme von Informationen aus dem Internetauftritt eines Dritten

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geldentschädigung wegen unberechtigter Zurschaustellung eines Bildnisses eines neugeborenen Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1132
  • ZUM 2018, 538
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

    Auszug aus OLG Dresden, 28.09.2017 - 4 U 1234/17
    Eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten des Klägers in die Veröffentlichung seines Bildnisses, die ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (BGH GRUR 2005, 74, 75 - Charlotte Casiraghi II), liegt ebenfalls nicht vor.

    Sie deckt, wenn sie aus einem konkreten Anlass heraus gegeben wurde, nur den mit der Erteilung verfolgten Zweck, nicht hingegen spätere Veröffentlichungen (allg. Auffassung, vgl. nur BGHZ 20, 345, 348; BGH NJW 1979, 2203; 1992, 2084; 1996, 593, 594; 2005, 56, 57; NJW-RR 1995, 789; GRUR 1962, 211, 212; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 553, 554; KG NJW-RR 1999, 1703; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1198, 1199; KG AfP 1999, 377.).

    Generell ist mit der Einwilligung nicht ein Einverständnis zur beliebigen Publikation verbunden (BGH NJW 2005, 56, 57).

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus OLG Dresden, 28.09.2017 - 4 U 1234/17
    Nach diesen Grundsätzen genießt das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 -, BGHZ 160, 298-308, Rn. 21).

    Der BGH hat im Urteil vom 05. Oktober 2004 - VI ZR 255/03) ausdrücklich ausgeführt:.

  • BGH, 19.10.2011 - I ZR 140/10

    Vorschaubilder II

    Auszug aus OLG Dresden, 28.09.2017 - 4 U 1234/17
    Ebenso wenig wie ein Berechtigter allein durch das Einstellen einer Fotografie ins Internet anderen Internetnutzern ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an der Fotografie oder einen schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzung der Fotografie einräumt (BGH GRUR 2012, 602 Tz. 15 - Vorschaubilder II), kann hiernach bei einer auf ein einziges Portal beschränkten Einwilligung angenommen werden, dass die Eltern des Klägers hierdurch jegliche Verfügungsgewalt und Kontrolle über den Kontext, in dem das Bild weiterverbreitet wird, aufgeben wollten.
  • OLG Dresden, 20.02.2020 - 4 U 2478/19

    Anspruch eines neugeborenen Kindes auf Geldentschädigung wegen einer

    Ein solcher grober Verstoß indiziert zugleich eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt (Festhaltung Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 U 1234/17 -, juris).

    Eine solche Einwilligung behauptet auch die Beklagte nicht; sie kann, wie der Senat im Beschluss vom 28.9.2017 (4 U 1234/17- juris) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, insbesondere nicht aus der Einwilligung der Eltern, das Bildnis des Klägers in der Babygalerie des ...........krankenhauses einzustellen, abgeleitet werden.

    Der Senat hat im Urteil vom 6.2.2018 im Verfahren 4 U 1234/17 diesen Umstand insofern berücksichtigt, als dem Kläger dort lediglich eine Geldentschädigung in Höhe der Mindestuntergrenze von 2500,- EUR zugesprochen wurde, hat im Übrigen aber in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 5.10.2004 - VI ZR 255/03) die durch die Veröffentlichung zu besorgende abstrakte Gefährdung bei der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers ausreichen lassen.

  • OLG Dresden, 06.01.2020 - 4 U 2478/19

    Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung eines

    Ein solcher grober Verstoß indiziert zugleich eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt (Festhaltung Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 U 1234/17 -, juris).

    Eine solche Einwilligung behauptet auch die Beklagte nicht; sie kann, wie der Senat im Beschluss vom 28.9.2017 (4 U 1234/17- juris) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, insbesondere nicht aus der Einwilligung der Eltern, das Bildnis des Klägers in der Babygalerie des ...........krankenhauses einzustellen, abgeleitet werden.

    Der Senat hat im Urteil vom 6.2.2018 im Verfahren 4 U 1234/17 diesen Umstand insofern berücksichtigt, als dem Kläger dort lediglich eine Geldentschädigung in Höhe der Mindestuntergrenze von 2500,- EUR zugesprochen wurde, hat im Übrigen aber in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 5.10.2004 - VI ZR 255/03) die durch die Veröffentlichung zu besorgende abstrakte Gefährdung bei der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers ausreichen lassen.

  • OLG Dresden, 03.04.2020 - 4 U 2478/19

    Voraussetzungen einer Anhörungsrüge; Rügefähige Gehörsverletzung; Vermeintliche

    Ein solcher grober Verstoß indiziert zugleich eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt (Festhaltung Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 U 1234/17 -, juris).

    Eine solche Einwilligung behauptet auch die Beklagte nicht; sie kann, wie der Senat im Beschluss vom 28.9.2017 (4 U 1234/17- juris) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, insbesondere nicht aus der Einwilligung der Eltern, das Bildnis des Klägers in der Babygalerie des ...........krankenhauses einzustellen, abgeleitet werden.

    Der Senat hat im Urteil vom 6.2.2018 im Verfahren 4 U 1234/17 diesen Umstand insofern berücksichtigt, als dem Kläger dort lediglich eine Geldentschädigung in Höhe der Mindestuntergrenze von 2500,- EUR zugesprochen wurde, hat im Übrigen aber in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 5.10.2004 - VI ZR 255/03) die durch die Veröffentlichung zu besorgende abstrakte Gefährdung bei der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers ausreichen lassen.

  • OLG Dresden, 02.06.2020 - 4 U 51/20

    Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über den Kämmerer einer Gemeinde

    Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten nach dem abgestuften Schutzkonzept durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH Urteil vom 9.2.2010 - VI ZR 243/08; vom 7.6.2011 - VI ZR 108/10 Rz. 17; Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 U 1234/17 -, Rn. 7, juris).
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