Rechtsprechung
OLG Dresden, 28.09.2017 - 4 U 1234/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im Internet; Sorgfaltspflichten eines Presseorgans bei der Übernahme von Informationen aus dem Internetauftritt eines Dritten
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Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im Internet
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im Internet; Sorgfaltspflichten eines Presseorgans bei der Übernahme von Informationen aus dem Internetauftritt eines Dritten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Geldentschädigung wegen unberechtigter Zurschaustellung eines Bildnisses eines neugeborenen Kindes
Verfahrensgang
- LG Dresden, 17.07.2017 - 1a O 829/16
- OLG Dresden, 28.09.2017 - 4 U 1234/17
- OLG Dresden, 13.02.2018 - 4 U 1234/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 1132
- ZUM 2018, 538
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Dresden, 20.02.2020 - 4 U 2478/19
Anspruch eines neugeborenen Kindes auf Geldentschädigung wegen einer …
Ein solcher grober Verstoß indiziert zugleich eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt (Festhaltung Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 U 1234/17 -, juris).Eine solche Einwilligung behauptet auch die Beklagte nicht; sie kann, wie der Senat im Beschluss vom 28.9.2017 (4 U 1234/17- juris) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, insbesondere nicht aus der Einwilligung der Eltern, das Bildnis des Klägers in der Babygalerie des ...........krankenhauses einzustellen, abgeleitet werden.
Der Senat hat im Urteil vom 6.2.2018 im Verfahren 4 U 1234/17 diesen Umstand insofern berücksichtigt, als dem Kläger dort lediglich eine Geldentschädigung in Höhe der Mindestuntergrenze von 2500,- EUR zugesprochen wurde, hat im Übrigen aber in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 5.10.2004 - VI ZR 255/03) die durch die Veröffentlichung zu besorgende abstrakte Gefährdung bei der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers ausreichen lassen.
- OLG Dresden, 02.06.2020 - 4 U 51/20
Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über den Kämmerer einer Gemeinde
Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten nach dem abgestuften Schutzkonzept durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH Urteil vom 9.2.2010 - VI ZR 243/08;… vom 7.6.2011 - VI ZR 108/10 Rz. 17; Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 U 1234/17 -, Rn. 7, juris). - OLG Dresden, 06.01.2020 - 4 U 2478/19
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung eines …
Ein solcher grober Verstoß indiziert zugleich eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt (Festhaltung Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 U 1234/17 -, juris).Eine solche Einwilligung behauptet auch die Beklagte nicht; sie kann, wie der Senat im Beschluss vom 28.9.2017 (4 U 1234/17- juris) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, insbesondere nicht aus der Einwilligung der Eltern, das Bildnis des Klägers in der Babygalerie des ...........krankenhauses einzustellen, abgeleitet werden.
Der Senat hat im Urteil vom 6.2.2018 im Verfahren 4 U 1234/17 diesen Umstand insofern berücksichtigt, als dem Kläger dort lediglich eine Geldentschädigung in Höhe der Mindestuntergrenze von 2500,- EUR zugesprochen wurde, hat im Übrigen aber in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 5.10.2004 - VI ZR 255/03) die durch die Veröffentlichung zu besorgende abstrakte Gefährdung bei der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers ausreichen lassen.
- OLG Dresden, 03.04.2020 - 4 U 2478/19
Keine Anhörungsrüge gegen Berufungszurückweisung durch Beschluss!
Ein solcher grober Verstoß indiziert zugleich eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt (Festhaltung Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 U 1234/17 -, juris).Eine solche Einwilligung behauptet auch die Beklagte nicht; sie kann, wie der Senat im Beschluss vom 28.9.2017 (4 U 1234/17- juris) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, insbesondere nicht aus der Einwilligung der Eltern, das Bildnis des Klägers in der Babygalerie des ...........krankenhauses einzustellen, abgeleitet werden.
Der Senat hat im Urteil vom 6.2.2018 im Verfahren 4 U 1234/17 diesen Umstand insofern berücksichtigt, als dem Kläger dort lediglich eine Geldentschädigung in Höhe der Mindestuntergrenze von 2500,- EUR zugesprochen wurde, hat im Übrigen aber in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 5.10.2004 - VI ZR 255/03) die durch die Veröffentlichung zu besorgende abstrakte Gefährdung bei der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers ausreichen lassen.