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   OLG Dresden, 28.11.2018 - 4 U 927/18   

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https://dejure.org/2018,48899
OLG Dresden, 28.11.2018 - 4 U 927/18 (https://dejure.org/2018,48899)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2018 - 4 U 927/18 (https://dejure.org/2018,48899)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. November 2018 - 4 U 927/18 (https://dejure.org/2018,48899)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zurechnung der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers zum Versicherer; Zulässigkeit des Nachschiebens von Anfechtungsgründen durch den Versicherer im laufenden Prozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 19 ; VVG § 22 ; BGB § 123 Abs. 1
    Voraussetzungen der Zurechnung der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers zum Versicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Pseudomakler, Scheinmakler, Beweislast, Arglistanfechtung durch Versicherer, Beginn der Anfechtungsfrist, Nachsieben von Anfechtungsgründen, arglistige Täuschung, Vorerkrankungen, Gesundheitsfragen, fehlerhafte Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.11.2007 - IV ZR 103/06

    Darlegungs- und Beweislast bei Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2018 - 4 U 927/18
    Entscheidend für eine Zurechnung von Erklärungen des Versicherungsvermittlers zum Versicherer ist, dass der Vermittler vom Versicherer mit dem Abschluss von Verträgen betraut wurde (BGH, Urteil vom 19.09.2001 - IV ZR 435/2000; Beschluss vom 07.11.2007 - IV ZR 103/06 Rz. 9 - juris).

    Weder das Provisionsinteresse des Versicherungsvermittlers, noch das Interesse des Versicherers am wirtschaftlichen Erfolg des Vermittlers genügen für die Annahme, der Versicherer habe den nach außen als Makler auftretenden Vermittler in Wahrheit mit dem Abschluss von Verträgen betraut (BGH, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O. Rz. 8 m.w.N; Senatsurteil vom 22.11.2016 - 4 U 864/15 - juris).

    Liegen objektive Falschangaben vor, ist es Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (Senatsurteil vom 19.05.2016 - 4 U 1524/15; BGH, Beschluss vom 07.11.2007 - IV ZR 103/06).

  • OLG Dresden, 22.11.2016 - 4 U 864/15

    Zurechnung von unrichtigen Angaben im Rahmen der Bearbeitung der

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2018 - 4 U 927/18
    Weder das Provisionsinteresse des Versicherungsvermittlers, noch das Interesse des Versicherers am wirtschaftlichen Erfolg des Vermittlers genügen für die Annahme, der Versicherer habe den nach außen als Makler auftretenden Vermittler in Wahrheit mit dem Abschluss von Verträgen betraut (BGH, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O. Rz. 8 m.w.N; Senatsurteil vom 22.11.2016 - 4 U 864/15 - juris).

    Gleiches gilt für die Verwendung von Antragsformularen, die der Versicherer dem Makler zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGH, a.a.O. Textziffer 8; Senatsurteil vom 22.11.2016, a.a.O.).

  • OLG München, 30.03.2012 - 25 U 5453/09

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anfechtung des Versicherers wegen

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2018 - 4 U 927/18
    Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht in diesem Zusammenhang, wenn er schwere, chronische oder schadensgeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt, oder solche, die offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten (vgl. OLG München, Urteil vom 30.03.2012 - 25 U 5453/09; Senatsurteil vom 08.09.2015 - 4 U 764/15, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 14.07.2004 - IV ZR 161/03

    Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2018 - 4 U 927/18
    Dieser setzt neben der Kenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes die Billigung der Erkenntnis voraus, dass der Versicherer durch das Vorgehen getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2004 - IV ZR 161/03; Senatsurteil vom 17.11.2015 - 4 U 1044/15 und vom 19.05.2016 - 4 U 1524/15).
  • BGH, 24.11.2010 - IV ZR 252/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung bei sog.

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2018 - 4 U 927/18
    Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand und früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht abgegeben wird, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen, gibt es nicht (BGH, Urteil vom 24.11.2010 - IV ZR 252/08 und Senatsurteil vom 19.05.2015 - 4 U 1524/15).
  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 306/13

    Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2018 - 4 U 927/18
    Ob die Beklagte ihrer Belehrungspflicht nach § 19 Abs. 5 VVG in ausreichender Weise nachgekommen ist, ist unerheblich, weil der Kläger seine Obliegenheitspflichten arglistig verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR 306/13).
  • OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 U 1059/20

    Berufsunfähigkeitsversicherung - arglistige Täuschung durch Falschangaben bei

    Dieser setzt neben der Kenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes die Billigung der Erkenntnis voraus, dass der Versicherer, der den Antrag in Kenntnis des wahren Sachverhalts entweder gar nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte, durch das Vorgehen getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2004 - IV ZR 161/03; Senatsurteile vom 17.11.2015 - 4 U 1044/15 und vom 19.05.2016 - 4 U 1524/15, Beschluss vom 28. November 2018 - 4 U 927/18 -, Rn. 23, juris).
  • OLG Dresden, 18.09.2020 - 4 U 1059/20

    Umfang der Pflicht des Versicherungsnehmers zur Angabe von

    Dieser setzt neben der Kenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes die Billigung der Erkenntnis voraus, dass der Versicherer, der den Antrag in Kenntnis des wahren Sachverhalts entweder gar nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte, durch das Vorgehen getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2004 - IV ZR 161/03; Senatsurteile vom 17.11.2015 - 4 U 1044/15 und vom 19.05.2016 - 4 U 1524/15, Beschluss vom 28. November 2018 - 4 U 927/18 -, Rn. 23, juris).
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