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   OLG Dresden, 29.02.2016 - 17 W 132/16   

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https://dejure.org/2016,65454
OLG Dresden, 29.02.2016 - 17 W 132/16 (https://dejure.org/2016,65454)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.02.2016 - 17 W 132/16 (https://dejure.org/2016,65454)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. Februar 2016 - 17 W 132/16 (https://dejure.org/2016,65454)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.12.2005 - V ZR 11/05

    Umfang der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs

    Auszug aus OLG Dresden, 29.02.2016 - 17 W 132/16
    Die im Grundbuch ausgewiesenen Grundstücksgrenzen stehen, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, unter dem Schutz der §§ 891, 892 BGB (BGH zu III ZR 288/88, Rn. 37 und zu V ZR 11/05).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2006 - 3 L 52/01

    Katasterrecht, Zeichenfehler

    Auszug aus OLG Dresden, 29.02.2016 - 17 W 132/16
    Seite3 geklärt sei, dass die festgestellte Grenze durch eine andere zu ersetzen ist (dazu insbesondere Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu 3 L 52/01, Rn. 45).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.1987 - 3 Wx 389/87

    Eintragungsmitteilung und Ersuchen

    Auszug aus OLG Dresden, 29.02.2016 - 17 W 132/16
    Auch stellt er kein Ersuchen nach § 29 Abs. 3, § 38 GBO dar (OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 140).
  • BGH, 01.03.1973 - III ZR 69/70

    Amtspflicht - Katasteramt - Flurkarte - Abzeichnung einer Flurkarte -

    Auszug aus OLG Dresden, 29.02.2016 - 17 W 132/16
    Zwar hat der Bundesgerichtshof schon entschieden, wie diese Übereinstimmung zu gewährleisten ist, nämlich damit, dass Begrenzungsangaben im Kataster nur mit Zustimmung der Betroffenen berichtigt werden dürfen (zu III ZR 69/70, Rn. 20).
  • BGH, 14.12.1989 - III ZR 288/88

    Eigentum an überfluteten Landflächen an einer Bundeswasserstraße

    Auszug aus OLG Dresden, 29.02.2016 - 17 W 132/16
    Die im Grundbuch ausgewiesenen Grundstücksgrenzen stehen, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, unter dem Schutz der §§ 891, 892 BGB (BGH zu III ZR 288/88, Rn. 37 und zu V ZR 11/05).
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