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   OLG Dresden, 29.09.2000 - 18 U 480/00   

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https://dejure.org/2000,7039
OLG Dresden, 29.09.2000 - 18 U 480/00 (https://dejure.org/2000,7039)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.09.2000 - 18 U 480/00 (https://dejure.org/2000,7039)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. September 2000 - 18 U 480/00 (https://dejure.org/2000,7039)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    WGG; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Beschaffenheit; Grundstück; Kaufvertrag; Grundstückskauf; Bebaubarkeit

  • Judicialis

    BGB § 323 Abs. 1; ; BGB § 323 Abs. 3; ; BGB § 818; ; BauGB § 51 Abs. 1; ; BauGB § 48 Abs. 1 Ziffn. 2 und 3; ; BauGB § 51 Abs. 3; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 14 § 16 § 51 Abs. 1
    Risiko der Bebaubarkeit bei einem Grundstückskauf mit spekulativem Charakter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Dresden - 14 O 2967/99
  • OLG Dresden, 29.09.2000 - 18 U 480/00
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.09.1991 - V ZR 191/90

    Haftung des Grundstücksverkäufers für Verfehlung des von dem Käufer

    Auszug aus OLG Dresden, 29.09.2000 - 18 U 480/00
    Zutreffend ist zunächst, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut, sind (vgl. nur: NJW-RR 1992, 182 f., 182).

    In Würdigung der aufgezeigten Gesamtumstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten das Verwendungsrisiko der vertragsgegenständlichen Grundstücke dergestalt übernommen haben, dass sie für den Eintritt des Verwendungszweckes einstehen wollten, der Vertrag mithin mit kurzfristiger Verwendbarkeit der Flurstücke in der beabsichtigten Weise "stehen und fallen" sollte (so: BGH NJW-RR 1992, 182 f., 182).

  • BGH, 12.06.1987 - V ZR 91/86

    Zulässiger Inhalt eines Erbbaurechts; Risiko der Bebaubarkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 29.09.2000 - 18 U 480/00
    Gelingt es dem Käufer nicht, das Verwendungsrisiko auf die eine oder die andere Weise auf den Verkäufer abzuwälzen, oder hält er eine solche Sicherung - sei es auch nur, weil er das verbleibende Risiko für gering erachtet, - nicht für erforderlich, so ist es in der Regel auch aus Billigkeitsgründen weder geboten noch zulässig, ihm dieses Risiko von Rechts wegen abzunehmen (BGH, a.a.O.; WM 1981, 14 f., 15; WM 80, 800 f., 801; NJW 1987, 2674 ff., 2676).

    Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich für die Beteiligten um ein Geschäft von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelte, weshalb es für die Klägerin nahe gelegen haben muss, das Verwendungsrisiko zu begrenzen (so: BGH NJW 1987, 2674 ff., 2676).

  • BGH, 03.10.1980 - V ZR 100/79
    Auszug aus OLG Dresden, 29.09.2000 - 18 U 480/00
    Zwar setzt die Rechtsprechung ein zeitweiliges Erfüllungshindernis der endgültigen Unmöglichkeit dann gleich, wenn es die Erreichung des Vertragszwecks in Frage stellt und deshalb dem Vertragsgegner nach Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsparteien die Einhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (so: BGH WM 1981, 14 f., 14).

    Gelingt es dem Käufer nicht, das Verwendungsrisiko auf die eine oder die andere Weise auf den Verkäufer abzuwälzen, oder hält er eine solche Sicherung - sei es auch nur, weil er das verbleibende Risiko für gering erachtet, - nicht für erforderlich, so ist es in der Regel auch aus Billigkeitsgründen weder geboten noch zulässig, ihm dieses Risiko von Rechts wegen abzunehmen (BGH, a.a.O.; WM 1981, 14 f., 15; WM 80, 800 f., 801; NJW 1987, 2674 ff., 2676).

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90

    Rückforderungsanspruch eines Sponsors bei vorzeitiger Trainerentlassung

    Auszug aus OLG Dresden, 29.09.2000 - 18 U 480/00
    b) Eine von der gesetzlichen Risikozuweisung abweichende vertragliche Risikoverteilung in dem Sinne, dass den Beklagten das Verwendungsrisiko überbürdet worden wäre, ist vorliegend, wie sich aus einer Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen, auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden Absprachen der Parteien (vgl. hierzu: BGH NJW 1992, 2690 f., 2691) ergibt, nicht erfolgt.
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus OLG Dresden, 29.09.2000 - 18 U 480/00
    Denn die mit Hilfe der ergänzenden Vertragsauslegung ermöglichte Durchführung des Regelungsplanes der Vertragsparteien hat Vorrang vor einer bei Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Umständen notwendigen Korrektur der vertraglichen Abreden (BGHZ 90, 69 ff., 74; BGHZ 81, 135 ff., 143).
  • BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77

    Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland

    Auszug aus OLG Dresden, 29.09.2000 - 18 U 480/00
    a) Nach der gesetzlichen Interessenbewertung beim Kaufvertrag trägt (vgl. auch: BGHZ 74, 370 ff., 374 bis 376) in der Regel der Käufer das Risiko, ob er den - sachmangelfrei gelieferten - Kaufgegenstand wie beabsichtigt verwenden kann.
  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Auszug aus OLG Dresden, 29.09.2000 - 18 U 480/00
    Denn die mit Hilfe der ergänzenden Vertragsauslegung ermöglichte Durchführung des Regelungsplanes der Vertragsparteien hat Vorrang vor einer bei Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Umständen notwendigen Korrektur der vertraglichen Abreden (BGHZ 90, 69 ff., 74; BGHZ 81, 135 ff., 143).
  • OLG Dresden, 21.01.2005 - 8 U 2150/04

    Geschäftsgrundlage; Darlehen

    a) Zutreffend gehen die Klägerinnen selbst davon aus, dass beim Darlehensvertrag das Verwendungsrisiko grundsätzlich beim Darlehensnehmer liegt (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 467 [469]; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 313 Rn. 43, 54 m.w.N.; ähnliches gilt beim Grundstückskauf für den Käufer [BGHZ 74, 370; OLG Dresden, OLGR 2001, 256], im Bereich der gewerblichen Miete für den Mieter [OLG Dresden, ZMR 2002, 261, bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 01.09.2004 - XII ZR 73/01] und im Falle eines gewerblich geleasten Fahrzeuges für den Leasingnehmer [Senat, OLG-NL 1996, 193]).
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