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   OLG Dresden, 30.06.2005 - 4 U 232/05   

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https://dejure.org/2005,2379
OLG Dresden, 30.06.2005 - 4 U 232/05 (https://dejure.org/2005,2379)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.06.2005 - 4 U 232/05 (https://dejure.org/2005,2379)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - 4 U 232/05 (https://dejure.org/2005,2379)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW
  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Restschuldversicherung, Wirksamkeit einer Ausschlussklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Restschuldversicherung auf den Todesfall als Sonderform der Risikolebensversicherung; Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung ; Zulässigkeit des Ausschlusses des Versicherungsschutzes auf die der versicherten Person ...

  • versicherung-recht.de
  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • Judicialis

    VVG §§ 16 ff.; ; VVG § 34a; ; BGB §§ 305 ff.

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 305 ff.; VVG § 16 ff.; VVG § 34 a
    Wirksame Ausschlussklausel für Vorerkrankungen

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 305 ff.; VVG § 16 ff.; VVG § 34 a
    Wirksame Ausschlussklausel für Vorerkrankungen L. Mit Anmerkung: Dr. Ulrich Knappmann

  • RA Kotz

    Restschuldversicherung - unwirksame Klausel hinsichtlich Vorerkrankung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG §§ 16 ff. § 34a; BGB §§ 305 ff.
    Wirksamkeit einer Restschuldversicherungsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Restschuldversicherung - Keine Zahlung wegen Vorerkrankung?

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Restschuldversicherung, Wirksamkeit einer Ausschlussklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 495
  • VersR 2006, 61
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 04.10.1990 - 5 U 21/90

    Ausschluß für vorvertragliche Gesundheitsstörungen L

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2005 - 4 U 232/05
    Es entspricht vielmehr dem Grundgedanken und der gesetzlichen Ausgestaltung des Rechts der privaten Versicherungsverträge, dass sie regelmäßig nur Schutz gegen künftige ungewisse Ereignisse bieten und Gefahren, die bei Vertragsschluss bereits latent vorhanden sind, ausschließen (vgl. OLG Köln Urteil vom 04.10.1990 - 5 U 21/90 - VersR 1990, 1381).
  • OLG Köln, 18.01.1996 - 5 U 181/95

    Ausschlußklausel; Vorvertragliche Gesundheitsstörung; Restschuldversicherung;

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2005 - 4 U 232/05
    Damit kann er sich im Einzelfall besser stehen als in den Fällen, in denen der Versicherer vor Vertragsschluss eine Risikoprüfung durchgeführt und das dabei festgestellte Leiden wegen seiner Erheblichkeit zum Anlass für einen Prämienzuschlag oder gar für einen Risikoausschluss genommen hat (vgl. OLG Köln VersR 1996, 1399).
  • OLG Düsseldorf, 17.06.1999 - 6 U 84/98

    Inhaltskontrolle von Klauseln in Lebensversicherungsbedingungen; Unwirksamkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2005 - 4 U 232/05
    Das OLG Düsseldorf (VersR 2000, 1093) hält eine ähnliche Klausel (wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot) für unwirksam.
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2005 - 4 U 232/05
    Die Klageerweiterung im zweiten Rechtszug ist gem. § 264 ZPO zulässig und stellt keine Klageänderung i.S.v. § 533 ZPO dar (BGHZ 158, 295).
  • BGH, 07.02.1996 - IV ZR 155/95

    Auslegung und Wirksamkeitsprüfung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen;

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2005 - 4 U 232/05
    So hat der Bundesgerichtshof (NJW 1996, 1409) entschieden, dass sich der Versicherer nach § 34a VVG auf folgende Klausel nicht berufen könne: "Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Gesundheitsstörungen, die die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes hatte, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Gesundheitsstörungen in ursächlichem Zusammenhang steht." Zur Begründung führt der BGH aus: In den Fällen, in denen der Versicherer von der Möglichkeit einer Risikoprüfung Gebrauch gemacht habe, könne er Leistungsfreiheit nur in Anspruch nehmen, wenn ein dem Versicherungsnehmer bekannter Gefahrenumstand ihm - gefragt oder ungefragt - nicht mitgeteilt worden sei.
  • OLG Köln, 09.02.1990 - 6 U 239/89
    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2005 - 4 U 232/05
    Denn nach ganz herrschender Meinung dürfe die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Anzeigeobliegenheit (§ 34 Abs. 1 VVG) nicht auf Umstände erstreckt werden, die in den Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht fielen (Wriede VersR 1990, 1001).
  • BGH, 02.03.1994 - IV ZR 109/93

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Leistungsausschlusses in der

    Auszug aus OLG Dresden, 30.06.2005 - 4 U 232/05
    Die Klausel formuliert also nur einen - generalisierenden - Ausschluss für diejenigen eng begrenzten Fälle, in denen auch nach dem gesetzlichen Leitbild keine Leistungspflicht bestünde (vgl. Krämer VersR 2004, 713; Teslau in van Bühren Handbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 13 Rn. 167; Prölss in Prölss/Martin VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rn. 45; Prölss VersR 1994, 1216; Langheid in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. §§ 16, 17 Rn. 53 ff.; a.A. Knappmann in Beckmann/Matuschek-Beckmann Versicherungsrechtshandbuch § 14 Rn. 95).
  • BGH, 10.12.2014 - IV ZR 289/13

    Ratenschutz-Versicherung für Bankkredit: Intransparenz einer

    Für die letztgenannte Auslegung kann zwar sprechen, dass die Liste anders als in Fällen, die bisher Gegenstand von Entscheidungen der Oberlandesgerichte waren (vgl. OLG Dresden VersR 2006, 61, 62; OLG Braunschweig VersR 2007, 1071; OLG Koblenz VersR 2008, 383, 385), keine ausdrückliche Formulierung (etwa "z.B.") enthält, die auf eine Aufzählung bloßer Regelbeispiele hindeutet.
  • OLG Saarbrücken, 11.07.2007 - 5 U 643/06

    Risikolebensversicherung: Wirksamkeit einer AVB-Ausschlussklausel für bereits

    (4) Was die Grundlage der im Rahmen des § 34a VVG anzustellenden Vergleichsbetrachtung angeht, weist Knappmann (Anm. zu OLG Dresden, VersR 2006, 495) zutreffend darauf hin, dass für die Frage des Vergleichs von Vorteilen und Nachteilen für den Versicherungsnehmer zunächst einmal gar nicht klar ist, wie sich der Versicherer auf eine entsprechende Mitteilung des Versicherungsnehmers hin verhalten hätte.

    Denn dann ist der dem Versicherungsnehmer gewährte Vorteil häufig nur ein scheinbarer: Die für den Versicherungsnehmer in ihrer Tragweite kaum einschätzbare Ausschlussklausel kann dazu führen, dass er in einer Vielzahl von letztlich der Beurteilung des Versicherers unterstehenden Fällen gar nicht in den Genuss des durch den sofortigen Versicherungsschutz eingeräumten Vorteils gelangt, obwohl er möglicherweise gerade durch das diesbezügliche Angebot davon abgehalten wurde, sich einem anderen Versicherer mit u. U. weniger rigiden Leistungsausschlüssen zuzuwenden (vgl. allgemein dazu, dass der von einem Leistungsausschluss Betroffene nicht zwingend besser gestellt ist als derjenige, dessen Versicherungsantrag von vornherein abgelehnt wird, Knappmann, VersR 2006, 495).

    (7) Die hier zur Entscheidung gestellte Klausel unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von der durch das OLG Dresden (VersR 2006, 61) - für unbedenklich gehaltenen Bedingung eines Restschuldversicherungsvertrages.

    Da der Leistungsausschluss des § 4 Abs. 1 S. 1 AVB über die in Ziff. 7 aufgezählten Umstände hinausgeht, würde die Annahme einer Teilwirksamkeit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion widersprechen (anders wohl OLG Dresden, VersR 2006, 61, wonach die dort in Rede stehende Klausel die Anforderungen an die Transparenz "jedenfalls für die beispielhaft aufgezählten Krankheiten" gewahrt habe).

  • OLG Koblenz, 01.06.2007 - 10 U 1321/06

    Wirksamkeit einer Risikoausschlussklausel in der Restschuldversicherung

    Mit dem Oberlandesgericht Dresden (VersR 2006, 61 - 63) geht der Senat davon aus, dass die Vorteile des § 7 lit. a AVB für den Versicherungsnehmer abstrakt gesehen im Ergebnis überwiegen und die Klausel nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den § 16 ff. VVG abweicht.

    Aus dem Gesamtzusammenhang der Klausel erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (vgl. zur Auslegung Langheid in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. Vor § 1 Rdn. 15 f.), dass auch hier nicht jedwede Erkrankung der Wirbelsäule gemeint ist, sondern nur eine solche von erheblichem Gewicht, die geeignet ist, Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls zu haben (OLG Dresden in VersR 2006, 61 - 63).

    Die Klausel formuliert also nur einen generalisierenden Ausschluss für diejenigen eng begrenzten Fälle, in denen auch nach dem gesetzlichen Leitbild keine Leistungspflicht bestünde (OLG Dresden in VersR 2006, 61 - 63 m.w.N.).

  • LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11

    Ratenschutz-Lebensversicherung: Wirksamkeit einer "ernstliche Erkrankungen"

    Das OLG Dresden (VersR 2006, 61), das OLG Schleswig (VuR 2007, 22) und das OLG Koblenz (VersR 2008, 383) gingen hierbei von der Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel aus, da bei einer im Rahmen von § 32 VVG vorzunehmenden Abwägung die Vorteile für die versicherte Person gegenüber den Nachteilen überwiegen und die aufgezählten Krankheiten für den Versicherten klar erkennbar seien.

    Gerade dann, wenn man mit dem OLG Dresden (VersR 2006, 61) und dem OLG Koblenz (VersR 2008, 383) trotz Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der §§ 19 ff. VVG grundsätzlich eine Risikobegrenzung durch einen Restschuldversicherer in Form der Verwendung einer Ausschlussklausel unter bestimmten Voraussetzungen für einen bestimmten Zeitraum als zulässig, d.h. AGB-rechtlich wirksam, erachtet, sind an die Erfüllung des Transparenzgebotes besonders hohe Anforderungen zu stellen (OLG Brandenburg, VersR 2007, 1071, 1072).

    Dass trotz des scheinbar eindeutigen Wortlauts des Klammerzusatzes erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Bewertung einer Krankheit als "ernstlich" bestehen, zeigen nicht zuletzt die Entscheidungen des OLG Dresden (VersR 2006, 61, 62) und des OLG Koblenz (VersR 2008, 383, 385) zu Ausschlussklauseln für "ernstliche Erkrankungen" mit im Wesentlichen identischen Klammerzusatz.

  • LG Potsdam, 12.03.2020 - 2 O 358/18

    Beschränkung des Risikoausschlusses auf bekannte und ernsthafte Erkrankungen

    Zum anderen wird der Versicherungsschutz nur bei ernstlichen Erkrankungen beschränkt, die abschließend aufgezählt werden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2005 - 4 U 232/05 -, juris - dort sogar nur beispielhafte Auflistung der Krankheiten).

    Die Klausel formuliert also nur einen generalisierenden Ausschluß für diejenigen eng begrenzten Fälle, in denen auch nach dem gesetzlichen Leitbild keine Leistungspflicht bestünde (OLG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2005 - 4 U 232/05 -, juris).

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2013 - 12 U 184/12

    Eine Impfunverträglichkeit ist auch bei Kenntnis des zugrunde liegenden

    Deshalb ist die Bestimmung, soweit sie bei Vertragsschluss vorhandene körperliche Umstände eines Versicherungsnehmers oder eines Versicherten ausklammert, unwirksam (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2008, 621, Knappmann VersR 2006, 495, Marlow/Spuhl r+s 2009, 177).
  • OLG Hamm, 13.08.2008 - 20 W 34/08

    Restschuldversicherung - Wirksamkeit einer Ausschlussklausel für "ernsthafte

    Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung bestehen erhebliche Bedenken daran, ob § 6 der Bedingungen für die Restschuldversicherung (Bl. 10b d.A.) wirksam ist (vgl. BGH VersR 1996, 486; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 280; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071; OLGR Saarbrücken 2004, 183; OLG Frankfurt VersR 2000, 1135; Senat r+s 1999, 294; Knappmann VersR 2006, 495 ff.).

    Allerdings haben die Oberlandesgerichte Koblenz (VersR 2008, 383), Dresden (VersR 2006, 61), Schleswig (OLGR Schleswig 2006, 395) und Düsseldorf (VersR 200, 1093) die Auffassung vertreten, dass ein Abweichen von dem System der §§ 16 ff. VVG (a.F.) zulässig sei.

  • LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 O 320/09

    Anspruch einer Witwe aus eigenem Recht auf Übernahme noch ausstehender Raten aus

    Aus diesen Gründen hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ihr übergeordneten Versicherungssenats beim OLG Hamm Versicherungsbedingungen in Restschuldversicherungen insoweit für unwirksam erklärt, als sie durch die Einfügung eines Risikoausschlusses die an sich gebotene Risikoprüfung des Versicherers ersetzen sollen (BGH NJW 1996, 1409; OLG Hamm NVersZ 1999, 164; VersR 2009, 1482; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 281 für die Einfügung eines Risikoausschlusses statt einer Gesundheitsprüfung bei vorläufiger Deckung in der Lebensversicherung; Landgericht Koblenz Urteil vom 02.12.1999 - 1 O 45/99; Amtsgericht Bochum NJWE-VHR 1998, 2; Präve VW 2009, 68; Berliner Kommentar/Voit, § 16, 109 ff., 114/116; Bruck/Möller/Wriede, VVG Band VI 2 Anmerkung F 37; Knops VersR 2006, 1455, 1459; Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 14 Rdnr. 120; derselbe VersR 2006, 495; a.A: OLG Koblenz VersR 2008, 383; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071; OLG Dresden VersR 2006, 61; Landgericht Köln VersR 2009, 490; Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10.05.2006 - 11 O 350/04; Römer/Langheit VVG 2. Aufl. §§ 16, 17 Rdnrn. 53 ff.; Prölss/Martin VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rdnrn. 45 ff.; Krämer VersR 2004, 713).
  • OLG Schleswig, 27.03.2006 - 16 W 177/05

    Wirksamkeit von Ausschlussklausel in der Restschuldversicherung

    Gegen die Wirksamkeit von § 10 der AVB der Antragsgegnerin zu der Restschuldversicherung bestehen aus den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juni 2005 (VersR 2006, 61 ff.) keine Bedenken.
  • LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 O 320/99

    Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Restschuldversicherung;

    Aus diesen Gründen hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ihr übergeordneten Versicherungssenats beim OLG Hamm Versicherungsbedingungen in Restschuldversicherungen insoweit für unwirksam erklärt, als sie durch die Einfügung eines Risikoausschlusses die an sich gebotene Risikoprüfung des Versicherers ersetzen sollen (BGH NJW 1996, 1409; OLG Hamm NVersZ 1999, 164; VersR 2009, 1482; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 281 für die Einfügung eines Risikoausschlusses statt einer Gesundheitsprüfung bei vorläufiger Deckung in der Lebensversicherung; Landgericht Koblenz Urteil vom 02.12.1999 - 1 O 45/99; Amtsgericht Bochum NJWE-VHR 1998, 2; Präve VW 2009, 68; Berliner Kommentar/Voit, § 16, 109 ff., 114/116; Bruck/Möller/Wriede, VVG Band VI 2 Anmerkung F 37; Knops VersR 2006, 1455, 1459; Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 14 Rdnr. 120; derselbe VersR 2006, 495; a.A: OLG Koblenz VersR 2008, 383; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071; OLG Dresden VersR 2006, 61; Landgericht Köln VersR 2009, 490; Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10.05.2006 - 11 O 350/04; Römer/Langheit VVG 2. Aufl. §§ 16, 17 Rdnrn. 53 ff.; Prölss/Martin VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rdnrn. 45 ff.; Krämer VersR 2004, 713).
  • LG Köln, 26.11.2008 - 23 O 371/07

    Sind "Vorerkrankungsklauseln" in der Restschuldversicherung wirksam?

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