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   OLG Dresden, 31.01.2011 - 17 W 84/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19303
OLG Dresden, 31.01.2011 - 17 W 84/11 (https://dejure.org/2011,19303)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2011 - 17 W 84/11 (https://dejure.org/2011,19303)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31. Januar 2011 - 17 W 84/11 (https://dejure.org/2011,19303)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen Zurückweisung eines Erbscheinsantrages ist bei ausschließlichem Begehren der Erteilung eines anderen als das durch den Beschwerdeführer erstinstanzlich beantragten Erbscheins unzulässig; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ...

  • erbrechtsiegen.de

    Erbscheinsantrag - Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2353
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags mit dem Ziel der Erteilung eines anderen als des erstinstanzlich beantragten Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 20.12.1993 - 2 Wx 26/93

    Erbscheinsverfahren; Echtes FGG-Verfahren; Beschwerdeinstanz; Hilfsantrag ;

    Auszug aus OLG Dresden, 31.01.2011 - 17 W 84/11
    Im Übrigen hätte der Senat sogar dann, wenn die Beteiligte ihren abgewiesenen Ausgangsantrag weiterverfolgt und den neuen Erbscheinsantrag lediglich als Hilfsantrag gestellt hätte, über letzteren, da erstmalig im zweiten Rechtszug gestellt, nicht befinden dürfen (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 591 unter II 3).
  • OLG Hamm, 07.07.2015 - 15 W 329/14

    Zulässigkeit des sog. Nachschiebens von Gründen für die Anfechtung der

    Allerdings entsprach es unter Geltung des FGG einhelliger Auffassung, dass das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren einer strengen Bindung an den Erbscheinsantrag unterliegt und ein Hilfsantrag oder eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz daher nicht mehr wirksam angebracht werden kann (BayObLG 1998, 798; FamRZ 1999, 61; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 188; OLG Köln OLGZ 1994, 334; ebenso zum neuen Recht - aber in einer Hilfserwägung - OLG Dresden ZErb 2011, 249).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2015 - 21 W 85/14

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Dem (teilweisen) Erfolg des Rechtsmittels steht hier nicht der Umstand entgegen, dass der Erbscheinantrag erst während des Beschwerdeverfahrens ergänzt worden ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2012, 321; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2359 Rn 15; Domrau/Tauck, Erbrecht, 3. Aufl., 2014, § 2353 Rn 22; aA OLG Dresden, ZErb 2011, 249; MünchKommBGB/J.Mayer, 6. Aufl., 2013, § 2353 Rn 64 und 113; Frieser, ErbR, 4. Aufl., 2014, § 2353 Rn 48; Kroiß/Ann/Mayer, BGB, 4. Aufl., 2014; § 2353 Rn 18; Erman, BGB, 14. Aufl., 2014, § 2353 Rn 25; Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl., 2014, § 2353 Rn 122; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Aufl., 2014, S. 506).
  • OLG Hamm, 09.11.2011 - 15 W 635/10

    Zulässigkeit eines erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrags auf

    Allerdings entsprach es unter Geltung des FGG einhelliger Auffassung, dass das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren einer strengen Bindung an den Erbscheinsantrag unterliegt und ein Hilfsantrag oder eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz daher nicht mehr wirksam angebracht werden kann (BayObLG 1998, 798; FamRZ 1999, 61; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 188; OLG Köln OLGZ 1994, 334 ; ebenso zum neuen Recht - aber in einer Hilfserwägung - OLG Dresden ZErb 2011, 249).
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