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   OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20   

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OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20 (https://dejure.org/2021,9335)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31.03.2021 - 5 MK 3/20 (https://dejure.org/2021,9335)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31. März 2021 - 5 MK 3/20 (https://dejure.org/2021,9335)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Zinsanpassungsklauseln bei S-Prämiensparen flexibel-Sparverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zinsnachschlag bei Prämiensparverträgen möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zinsanpassung und Zinsanpassungsklauseln bei Prämien Sparverträgen: Anspruch auf Zinsnachzahlungen?

Sonstiges

  • bundesjustizamt.de (Verfahrensdokumentation)

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Meißen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20
    Die unmittelbare Konnexität für die Feststellungsziele ist gegeben, wenn bei Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes den Verbrauchern Ansprüche zustünden, wobei nicht erforderlich ist, dass die Feststellungsziele sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruches erfassen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 34; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 11; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 606 Rn. 12).

    Die vom Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen sowie von der für die Beklagte zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Veröffentlichung vom 17.2.2020) vertretene Rechtsauffassung teilt der Senat (so bereits Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 53 f.; ebenso OLG Köln, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 27/06, BeckRS 2014, 12544).

    Im Ergebnis kann die ergänzende Vertragsauslegung nicht verallgemeinerbar für sämtliche vom Musterfeststellungsverfahren betroffenen Verbraucher festgestellt werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 60).

    Allein aus der Vereinbarung der im Feststellungsantrag zu 1. genannten Klausel ergibt sich das nicht mit der für eine Feststellung im Rahmen der Musterfeststellungsklage erforderlichen Sicherheit (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 61).

    Nach Maßgabe der dort genannten Grundsätze kann der jeweilige Zinssatz im Einzelfall im Wege der ergänzenden Auslegung des konkreten Prämiensparvertrages bestimmt werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 62).

    Hinzu kommt, dass bei den Sparbeiträgen jeweils ein monatliches Zahlungsintervall vereinbart wurde (Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 70 ff.).

    Die vom Feststellungsantrag zu 3. umfasste Feststellung in Bezug auf das Äquivalenzgefüge kann deshalb vom Senat nicht getroffen werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 73).

    Seite 14 Die Zinsansprüche werden erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches auf das Kapital fällig, wenn - wie hier in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr - vertraglich vereinbart ist, dass die Zinsen zum Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden und damit vereinbarungsgemäß als umgewandelt anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, NJW 2002, 2707, 2708; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.08.1997, 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 999; OLG Köln, Urteil vom 16.01.2008, 13 U 27/06, BeckRS 2011, 3039; Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kap. 14 § 70 Rn. 31).

  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20
    Nachdem der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 17.02.2004 (XI ZR 140/03, NJW 2004, 1588) in langfristig angelegten Sparverträgen formularmäßig vereinbarte Zinsänderungsklauseln, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumen wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB für unwirksam erklärt hatte, vereinbarte die Beklagte in der seit Mitte des ersten Jahrzehnts dieses Jahrtausends neu abgeschlossenen Prämiensparverträgen die formularmäßigen Bedingungen dahin, dass die Zinsanpassung nunmehr nach einer Veränderung eines näher bestimmten Referenzzinssatzes erfolgen sollte.

    Die Beklagte behauptet, bei den streitgegenständlichen Verträgen sei eine den Anforderungen des Urteils des XI. Zivilsenats des BGH vom 17.2.2004 (XI ZR 140/03) genügende Zinsanpassung vorgenommen worden.

    Unwirksam ist aber die von der Beklagten formularmäßig gegenüber den Verbrauchern verwendete Zinsanpassungsklausel, welche der Beklagten hinsichtlich der Bestimmung des variablen Zinssatzes ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB gewährt, weil diese nur dann der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB standhält, wenn sie für die Verbraucher ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist, was hinsichtlich der von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklausel, welche ihr die nicht näher begrenzte Befugnis einräumt, den Verbrauchern den jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz zu zahlen, nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2004, XI ZR 140/03, NJW 2004, 1588 f.; Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 12 f.; Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, NJW 2010, 1742 Rn. 15; Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942 Rn. 18).

    Nach diesen Kriterien kann angenommen werden, dass die Verbraucher spätestens Ende Mai desjenigen Jahres, in dem die Gutschrift im Sparbuch vorgenommen wurde, Kenntnis von der Zinsgutschrift und damit auch von der Höhe der ihnen gutgeschriebenen Zinsen gehabt haben müssen, weil dem jeweiligen Verbraucher spätestens nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.02.2004 (a.a.O.) die Klageerhebung zumutbar war (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012, 3 U 687/11, BeckRS 2012, 11053).

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20
    Die Regelung ist insoweit wirksam, was vom Klageantrag zu 1. auch nicht in Frage gestellt wird, als darin ein variabler Zins und der anfängliche Vertragszins für die Prämiensparverträge vereinbart werden, weil dies eine gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 16 f.; Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, NJW 2010, 1742 Rn. 16).

    Unwirksam ist aber die von der Beklagten formularmäßig gegenüber den Verbrauchern verwendete Zinsanpassungsklausel, welche der Beklagten hinsichtlich der Bestimmung des variablen Zinssatzes ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB gewährt, weil diese nur dann der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB standhält, wenn sie für die Verbraucher ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist, was hinsichtlich der von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklausel, welche ihr die nicht näher begrenzte Befugnis einräumt, den Verbrauchern den jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz zu zahlen, nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2004, XI ZR 140/03, NJW 2004, 1588 f.; Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 12 f.; Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, NJW 2010, 1742 Rn. 15; Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942 Rn. 18).

    Der Kläger nimmt im Ausgangspunkt zutreffend an, dass Folge der oben dargestellten Rechtslage, nämlich der Wirksamkeit der Variabilität des Zinssatzes einerseits und der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsregelung andererseits, eine Lücke der vertraglichen Regelung ist, welche durch das angerufene Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 18; Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, NJW 2010, 1742.

    Entscheidend ist danach, welche Regelung von den Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsänderungsklausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redliche Vertragspartner gewählt worden wäre, wobei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB ebenso wenig in Betracht kommt wie ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Verbraucher nach § 316 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, NJW 2010, 1742 Rn. 18 f.).

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20
    Die Regelung ist insoweit wirksam, was vom Klageantrag zu 1. auch nicht in Frage gestellt wird, als darin ein variabler Zins und der anfängliche Vertragszins für die Prämiensparverträge vereinbart werden, weil dies eine gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 16 f.; Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, NJW 2010, 1742 Rn. 16).

    Unwirksam ist aber die von der Beklagten formularmäßig gegenüber den Verbrauchern verwendete Zinsanpassungsklausel, welche der Beklagten hinsichtlich der Bestimmung des variablen Zinssatzes ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB gewährt, weil diese nur dann der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB standhält, wenn sie für die Verbraucher ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist, was hinsichtlich der von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklausel, welche ihr die nicht näher begrenzte Befugnis einräumt, den Verbrauchern den jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz zu zahlen, nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2004, XI ZR 140/03, NJW 2004, 1588 f.; Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 12 f.; Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, NJW 2010, 1742 Rn. 15; Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942 Rn. 18).

    Der Kläger nimmt im Ausgangspunkt zutreffend an, dass Folge der oben dargestellten Rechtslage, nämlich der Wirksamkeit der Variabilität des Zinssatzes einerseits und der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsregelung andererseits, eine Lücke der vertraglichen Regelung ist, welche durch das angerufene Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 18; Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, NJW 2010, 1742.

  • OLG Köln, 18.06.2014 - 13 U 27/06

    Formularmäßige Vereinbarung der Anpassung der Guthabenzinsen für Sparverträge mit

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20
    Die vom Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen sowie von der für die Beklagte zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Veröffentlichung vom 17.2.2020) vertretene Rechtsauffassung teilt der Senat (so bereits Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 53 f.; ebenso OLG Köln, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 27/06, BeckRS 2014, 12544).

    Seite 14 Die Zinsansprüche werden erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches auf das Kapital fällig, wenn - wie hier in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr - vertraglich vereinbart ist, dass die Zinsen zum Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden und damit vereinbarungsgemäß als umgewandelt anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, NJW 2002, 2707, 2708; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.08.1997, 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 999; OLG Köln, Urteil vom 16.01.2008, 13 U 27/06, BeckRS 2011, 3039; Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kap. 14 § 70 Rn. 31).

  • BGH, 30.07.2019 - VI ZB 59/18

    Verpflichtung zur Erfüllung des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Nr. 2 ZPO für

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20
    Es geht um die Klärung grundsätzlicher, in einer Vielzahl von Fällen wiederkehrender tatsächlicher und rechtlicher Fragen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, NJW 2020, 341 Rn. 14).

    Bei ihr war zu berücksichtigen, dass jedes Feststellungsziel einen eigenen Streitgegenstand begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, NJW 2020, 341 Rn. 10).

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20
    Die streitgegenständlichen Prämiensparverträge sind nicht als Darlehensverträge, sondern als unregelmäßige Verwahrungsverträge gemäß § 700 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen, weil sie für die Verbraucher nicht die für den Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 S. 1 BGB typische Pflicht des Darlehensgebers enthalten, dem Darlehensnehmer den Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920 Rn. 26).

    Auf die Prämiensparverträge als unregelmäßige Verwahrungsverträge finden allerdings gemäß § 700 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften über den Darlehensvertrag Anwendung, weil es um die Überlassung von Geld geht, wobei die Regelungen zum Kündigungsrecht aus §§ 488 Abs. 3, 489 BGB nicht anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O. Rn. 40).

  • OLG Dresden, 09.09.2015 - 5 U 421/15
    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20
    Maßgeblich ist die Kenntnis von den Tatsachen, die das Verfolgen der Ansprüche ermöglicht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008, XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; Senatsurteil vom 09.09.2015, 5 U 421/15, WM 2015, 2280).
  • OLG Frankfurt, 20.08.1997 - 23 U 166/96
    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20
    Seite 14 Die Zinsansprüche werden erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches auf das Kapital fällig, wenn - wie hier in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr - vertraglich vereinbart ist, dass die Zinsen zum Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden und damit vereinbarungsgemäß als umgewandelt anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, NJW 2002, 2707, 2708; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.08.1997, 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 999; OLG Köln, Urteil vom 16.01.2008, 13 U 27/06, BeckRS 2011, 3039; Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kap. 14 § 70 Rn. 31).
  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Auszug aus OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20
    Maßgeblich ist die Kenntnis von den Tatsachen, die das Verfolgen der Ansprüche ermöglicht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008, XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; Senatsurteil vom 09.09.2015, 5 U 421/15, WM 2015, 2280).
  • OLG Köln, 16.01.2008 - 13 U 27/06

    Wirksamkeit formularmäßiger Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen;

  • OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19

    1. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO hat nur zu erfolgen,

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

  • BGH, 04.06.2002 - XI ZR 361/01

    Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Kündigung eines Sparkontos

  • OLG Koblenz, 24.02.2012 - 3 U 687/11
  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

  • OLG Dresden, 17.06.2020 - 5 MK 1/20

    Zinsanpassungsklauseln bei Sparverträgen der Sparkasse Zwickau

  • OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18

    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 508/15

    Sparvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder

  • OLG Braunschweig, 23.11.2018 - 4 MK 1/18

    Musterfeststellungsklage; Beginn 14-Tages-Frist; öffentliche Bekanntmachung;

  • BGH, 26.09.2022 - VIa ZR 124/22

    Musterfeststellungsklage: Hemmung der Verjährung nur bei Anspruchsanmeldung durch

    Aus diesem Grund sollte nicht auf die rechtsgeschäftliche Entstehung des einzelnen Anspruchs abgestellt werden, sondern vielmehr darauf, dass der Anspruchsteller bei Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelte (vgl. BT-Drucks. 19/2439, S. 21; OLG Dresden, Urteil vom 31. März 2021 - 5 MK 3/20, BeckRS 2021, 9159 Rn. 24; BeckOK ZPO/Lutz, Stand: 1. Juli 2022, § 606 Rn. 12).
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