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   OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16   

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OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16 (https://dejure.org/2016,10057)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.03.2016 - 20 W 26/16 (https://dejure.org/2016,10057)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. März 2016 - 20 W 26/16 (https://dejure.org/2016,10057)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundbuch: Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers

  • Wolters Kluwer

    Bewilligungsbefugnis des Eigentümers nach Löschung eines zunächst im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO § 19; InsO §§ 32, 80
    Verfügungsbefugnis des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers/Schuldners nach Löschung des Insolvenzvermerks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 32; InsO § 80; GBO § 19
    Bewilligungsbefugnis des Eigentümers nach Löschung eines zunächst im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzvermerk gelöscht: Eigentümer ist verfügungsbefugt!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfügungsbefugnis des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers nach Löschung des Insolvenzvermerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1881
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 06.03.2015 - 2 Wx 44/15

    Genehmigungspflicht des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16
    Danach wird verbreitet vertreten, dass in dem - auch hier vorliegenden - Fall, in dem zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk im Grundbuch zunächst eingetragen, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist, das Grundbuchamt sodann nicht ohne weiteres von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen kann, vielmehr ihm diese in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist (vgl. etwa OLG Celle FGPrax 2015, 154, [OLG Celle 16.04.2015 - 4 W 57/15] zitiert nach juris, neben weiteren mit ablehnender Anm. von Kesseler DNotZ 2015, 773, und - ebenfalls ablehnend - von Keller FGPrax 2015, 155 [OLG Köln 06.03.2015 - 2 Wx 44/15, 2 Wx 47-49/15] ; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 365, zitiert nach juris, mit ablehnender Anm. von Kreuzer MittBayNot 2015, 163; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.08.2013, 9 W 323/13, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG MittBayNot 2013, 76, zitiert nach juris, mit Anmerkung von Reul MittBayNot 2013, 16; vgl. auch OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 206; LG Köln ZInsO 2013, 198; LG Berlin Rpfleger 2004, 158, [LG Berlin 09.09.2003 - 86 T 856/03] je zitiert nach juris; so auch Wilsch in BeckOK GBO, Stand 01.09.2015, Sonderbereich "Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren" Rz. 63; zweifelnd: Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rz. 62).

    Eine Vermutung für eine fehlende Verfügungsbefugnis deshalb, weil diese in der Vergangenheit erkennbar gefehlt hat, gibt es nicht (vgl. Zimmer ZfIR 2014, 434; Weber NotBZ 2014, 419 [OLG Hamm 20.03.2014 - I-15 W 392/13] ; im Ergebnis auch Keller FGPrax 2015, 155 [OLG Köln 06.03.2015 - 2 Wx 44/15, 2 Wx 47-49/15] ).

    Es hat mithin gerade nicht etwa zu prüfen, ob eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter wirksam erfolgt ist (vgl. dazu Keller FGPrax 2015, 155 [OLG Köln 06.03.2015 - 2 Wx 44/15, 2 Wx 47-49/15] m. w. N.).

    Vielmehr hat das Insolvenzgericht das Löschungsersuchen zu stellen, wenn nach seinen Feststellungen (vgl. § 5 InsO) die Freigabe wirksam ist (vgl. Reul MittBayNot 2013, 16 unter VIII.1.; Haarmeyer/Mitter, InsO, 2. Aufl., § 32 Rz. 13; Deutsches Notarinstitut, DNotI-Report 2013, 145; Münchener Kommentar/Schmahl/Busch, InsO, 3. Aufl., § 32 Rz. 80; Keller FGPrax 2015, 155).

  • OLG Brandenburg, 18.01.2012 - 5 Wx 114/11

    Grundbuchverfahrensrecht: Formerfordernis für den Nachweis der Insolvenzfreigabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16
    Danach wird verbreitet vertreten, dass in dem - auch hier vorliegenden - Fall, in dem zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk im Grundbuch zunächst eingetragen, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist, das Grundbuchamt sodann nicht ohne weiteres von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen kann, vielmehr ihm diese in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist (vgl. etwa OLG Celle FGPrax 2015, 154, [OLG Celle 16.04.2015 - 4 W 57/15] zitiert nach juris, neben weiteren mit ablehnender Anm. von Kesseler DNotZ 2015, 773, und - ebenfalls ablehnend - von Keller FGPrax 2015, 155 [OLG Köln 06.03.2015 - 2 Wx 44/15, 2 Wx 47-49/15] ; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 365, zitiert nach juris, mit ablehnender Anm. von Kreuzer MittBayNot 2015, 163; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.08.2013, 9 W 323/13, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG MittBayNot 2013, 76, zitiert nach juris, mit Anmerkung von Reul MittBayNot 2013, 16; vgl. auch OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 206; LG Köln ZInsO 2013, 198; LG Berlin Rpfleger 2004, 158, [LG Berlin 09.09.2003 - 86 T 856/03] je zitiert nach juris; so auch Wilsch in BeckOK GBO, Stand 01.09.2015, Sonderbereich "Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren" Rz. 63; zweifelnd: Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rz. 62).

    Der Insolvenzvermerk ist in diesem Zusammenhang nur von tatsächlicher Bedeutung; seine rechtliche Bedeutung erschöpft sich in der Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs von dem nicht mehr verfügungsbefugten Berechtigten (vgl. insoweit auch Brandenburgisches OLG MittBayNot 2013, 76, und die Nachweise bei Deutsches Notarinstitut, DNotI-Report 2013, 145).

    Entgegen der oben zitierten anderweitigen Rechtsauffassung (ausdrücklich etwa LG Berlin Rpfleger 2004, 158 [LG Berlin 09.09.2003 - 86 T 856/03] ; vgl. auch Brandenburgisches OLG MittBayNot 2013, 76; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 365) wird angesichts der dadurch veränderten Grundbuchlage die tatsächliche Vermutung dafür, dass der eingetragene Berechtigte - und nicht der Insolvenzverwalter - auch verfügungsbefugt ist, dann nicht (mehr) allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dessen Fortdauer widerlegt.

  • OLG Naumburg, 01.11.2013 - 12 Wx 43/13

    Grundbuchverfahren: Verfügungsbefugnis des Grundstückseigentümers nach Löschung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16
    Danach wird verbreitet vertreten, dass in dem - auch hier vorliegenden - Fall, in dem zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk im Grundbuch zunächst eingetragen, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist, das Grundbuchamt sodann nicht ohne weiteres von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen kann, vielmehr ihm diese in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist (vgl. etwa OLG Celle FGPrax 2015, 154, [OLG Celle 16.04.2015 - 4 W 57/15] zitiert nach juris, neben weiteren mit ablehnender Anm. von Kesseler DNotZ 2015, 773, und - ebenfalls ablehnend - von Keller FGPrax 2015, 155 [OLG Köln 06.03.2015 - 2 Wx 44/15, 2 Wx 47-49/15] ; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 365, zitiert nach juris, mit ablehnender Anm. von Kreuzer MittBayNot 2015, 163; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.08.2013, 9 W 323/13, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG MittBayNot 2013, 76, zitiert nach juris, mit Anmerkung von Reul MittBayNot 2013, 16; vgl. auch OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 206; LG Köln ZInsO 2013, 198; LG Berlin Rpfleger 2004, 158, [LG Berlin 09.09.2003 - 86 T 856/03] je zitiert nach juris; so auch Wilsch in BeckOK GBO, Stand 01.09.2015, Sonderbereich "Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren" Rz. 63; zweifelnd: Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rz. 62).

    Entgegen der oben zitierten anderweitigen Rechtsauffassung (ausdrücklich etwa LG Berlin Rpfleger 2004, 158 [LG Berlin 09.09.2003 - 86 T 856/03] ; vgl. auch Brandenburgisches OLG MittBayNot 2013, 76; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 365) wird angesichts der dadurch veränderten Grundbuchlage die tatsächliche Vermutung dafür, dass der eingetragene Berechtigte - und nicht der Insolvenzverwalter - auch verfügungsbefugt ist, dann nicht (mehr) allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dessen Fortdauer widerlegt.

    Eine dadurch begründete (nachträgliche) Kompetenz zur Überprüfung der "Einschätzung des Insolvenzgerichts" (so Reul MittBayNot 2013, 16, und OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 365) steht dem Grundbuchamt jedoch - wie gesagt - grundsätzlich nicht zu und lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht vor dem Hintergrund rechtfertigen, dass Eintragung und Löschung des Insolvenzvermerks auch hinsichtlich des Verlustes der Verfügungsbefugnis lediglich deklaratorischen Charakter haben (vgl. dazu im Einzelnen Reul MittBayNot 2013, 16).

  • OLG Celle, 16.04.2015 - 4 W 57/15

    Anforderungen an den Nachweis der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16
    Das Grundbuchamt kann grundsätzlich dann von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst im Grundbuch eingetragen worden war, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014, I-15 392/13, entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2015, 4 W 57/15).

    Danach wird verbreitet vertreten, dass in dem - auch hier vorliegenden - Fall, in dem zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk im Grundbuch zunächst eingetragen, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist, das Grundbuchamt sodann nicht ohne weiteres von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen kann, vielmehr ihm diese in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist (vgl. etwa OLG Celle FGPrax 2015, 154, [OLG Celle 16.04.2015 - 4 W 57/15] zitiert nach juris, neben weiteren mit ablehnender Anm. von Kesseler DNotZ 2015, 773, und - ebenfalls ablehnend - von Keller FGPrax 2015, 155 [OLG Köln 06.03.2015 - 2 Wx 44/15, 2 Wx 47-49/15] ; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 365, zitiert nach juris, mit ablehnender Anm. von Kreuzer MittBayNot 2015, 163; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.08.2013, 9 W 323/13, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG MittBayNot 2013, 76, zitiert nach juris, mit Anmerkung von Reul MittBayNot 2013, 16; vgl. auch OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 206; LG Köln ZInsO 2013, 198; LG Berlin Rpfleger 2004, 158, [LG Berlin 09.09.2003 - 86 T 856/03] je zitiert nach juris; so auch Wilsch in BeckOK GBO, Stand 01.09.2015, Sonderbereich "Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren" Rz. 63; zweifelnd: Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rz. 62).

  • LG Berlin, 09.09.2003 - 86 T 856/03

    Nachweis Verfügungsmacht Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16
    Danach wird verbreitet vertreten, dass in dem - auch hier vorliegenden - Fall, in dem zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk im Grundbuch zunächst eingetragen, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist, das Grundbuchamt sodann nicht ohne weiteres von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen kann, vielmehr ihm diese in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist (vgl. etwa OLG Celle FGPrax 2015, 154, [OLG Celle 16.04.2015 - 4 W 57/15] zitiert nach juris, neben weiteren mit ablehnender Anm. von Kesseler DNotZ 2015, 773, und - ebenfalls ablehnend - von Keller FGPrax 2015, 155 [OLG Köln 06.03.2015 - 2 Wx 44/15, 2 Wx 47-49/15] ; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 365, zitiert nach juris, mit ablehnender Anm. von Kreuzer MittBayNot 2015, 163; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.08.2013, 9 W 323/13, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG MittBayNot 2013, 76, zitiert nach juris, mit Anmerkung von Reul MittBayNot 2013, 16; vgl. auch OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 206; LG Köln ZInsO 2013, 198; LG Berlin Rpfleger 2004, 158, [LG Berlin 09.09.2003 - 86 T 856/03] je zitiert nach juris; so auch Wilsch in BeckOK GBO, Stand 01.09.2015, Sonderbereich "Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren" Rz. 63; zweifelnd: Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rz. 62).

    Entgegen der oben zitierten anderweitigen Rechtsauffassung (ausdrücklich etwa LG Berlin Rpfleger 2004, 158 [LG Berlin 09.09.2003 - 86 T 856/03] ; vgl. auch Brandenburgisches OLG MittBayNot 2013, 76; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 365) wird angesichts der dadurch veränderten Grundbuchlage die tatsächliche Vermutung dafür, dass der eingetragene Berechtigte - und nicht der Insolvenzverwalter - auch verfügungsbefugt ist, dann nicht (mehr) allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dessen Fortdauer widerlegt.

  • OLG Jena, 26.08.2013 - 9 W 323/13

    Eintragung einer Auflassungsvormerkung und von Grunddienstbarkeiten,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16
    Danach wird verbreitet vertreten, dass in dem - auch hier vorliegenden - Fall, in dem zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk im Grundbuch zunächst eingetragen, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist, das Grundbuchamt sodann nicht ohne weiteres von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen kann, vielmehr ihm diese in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist (vgl. etwa OLG Celle FGPrax 2015, 154, [OLG Celle 16.04.2015 - 4 W 57/15] zitiert nach juris, neben weiteren mit ablehnender Anm. von Kesseler DNotZ 2015, 773, und - ebenfalls ablehnend - von Keller FGPrax 2015, 155 [OLG Köln 06.03.2015 - 2 Wx 44/15, 2 Wx 47-49/15] ; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 365, zitiert nach juris, mit ablehnender Anm. von Kreuzer MittBayNot 2015, 163; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.08.2013, 9 W 323/13, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG MittBayNot 2013, 76, zitiert nach juris, mit Anmerkung von Reul MittBayNot 2013, 16; vgl. auch OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 206; LG Köln ZInsO 2013, 198; LG Berlin Rpfleger 2004, 158, [LG Berlin 09.09.2003 - 86 T 856/03] je zitiert nach juris; so auch Wilsch in BeckOK GBO, Stand 01.09.2015, Sonderbereich "Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren" Rz. 63; zweifelnd: Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rz. 62).

    Danach hat das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren - ungeachtet § 891 Abs. 1 BGB - schon aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes davon auszugehen, dass der eingetragene Berechtigte auch verfügungsbefugt ist (vgl. insoweit wohl auch Thüringer OLG, Beschluss vom 26.08.2013, 9 W 323/13, Tz. 6 bei juris, a. A.).

  • OLG Hamm, 20.03.2014 - 15 W 392/13

    Nachweis der Bewilligungsbefugnis nach Löschung eines Insolvenzvermerks

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16
    Demgegenüber vertritt das OLG Hamm (vgl. Rpfleger 2014, 363, zitiert nach juris, mit zust. Anmerkungen etwa von Weber NotBZ 2014, 419 [OLG Hamm 20.03.2014 - I-15 W 392/13] ; Zimmer ZfIR 2014, 434; Kreuzer MittBayNot 2015, 163) die Rechtsauffassung, dass das Grundbuchamt dann von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers auszugehen hat, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst eingetragen worden war, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist (so nun auch Otto in BeckOK GBO, Stand 01.09.2015, § 29 Rz. 110; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., Nach § 20 Rz. 77; Dressler Rpfleger 2015, 328; Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 32 Rz. 47, der auf § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB abstellt; vgl. auch bereits Deutsches Notarinstitut, DNotI-Report 2013, 145).

    Eine Vermutung für eine fehlende Verfügungsbefugnis deshalb, weil diese in der Vergangenheit erkennbar gefehlt hat, gibt es nicht (vgl. Zimmer ZfIR 2014, 434; Weber NotBZ 2014, 419 [OLG Hamm 20.03.2014 - I-15 W 392/13] ; im Ergebnis auch Keller FGPrax 2015, 155 [OLG Köln 06.03.2015 - 2 Wx 44/15, 2 Wx 47-49/15] ).

  • OLG Frankfurt, 25.01.1991 - 20 W 523/89

    Vermutung der unbeschränkten Verfügungsbefugnis einer Vorerbin bei Eintragung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16
    So hat auch der erkennende Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen (vgl. Rpfleger 1991, 361, [OLG Frankfurt am Main 25.01.1991 - 20 W 523/89] zitiert nach juris), dass entsprechende Vermutungen zwar durch derartige Tatsachen widerlegbar sind; bloße Möglichkeiten oder (wiederum) Vermutungen genügen jedoch nicht.
  • LG Köln, 26.11.2012 - 11 T 90/12

    Anspruch gegen den Notar auf Erteilung einer erneuten vollstreckbaren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16
    Danach wird verbreitet vertreten, dass in dem - auch hier vorliegenden - Fall, in dem zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk im Grundbuch zunächst eingetragen, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist, das Grundbuchamt sodann nicht ohne weiteres von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen kann, vielmehr ihm diese in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist (vgl. etwa OLG Celle FGPrax 2015, 154, [OLG Celle 16.04.2015 - 4 W 57/15] zitiert nach juris, neben weiteren mit ablehnender Anm. von Kesseler DNotZ 2015, 773, und - ebenfalls ablehnend - von Keller FGPrax 2015, 155 [OLG Köln 06.03.2015 - 2 Wx 44/15, 2 Wx 47-49/15] ; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 365, zitiert nach juris, mit ablehnender Anm. von Kreuzer MittBayNot 2015, 163; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.08.2013, 9 W 323/13, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG MittBayNot 2013, 76, zitiert nach juris, mit Anmerkung von Reul MittBayNot 2013, 16; vgl. auch OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 206; LG Köln ZInsO 2013, 198; LG Berlin Rpfleger 2004, 158, [LG Berlin 09.09.2003 - 86 T 856/03] je zitiert nach juris; so auch Wilsch in BeckOK GBO, Stand 01.09.2015, Sonderbereich "Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren" Rz. 63; zweifelnd: Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rz. 62).
  • BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12

    Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16
    Anderes gilt erst dann, wenn im Grundbuchamt Verfügungsbeschränkungen aufgrund konkreter Tatsachen bekannt werden (vgl. zu § 1365 BGB etwa auch BGH Rpfleger 2013, 378, [BGH 21.02.2013 - V ZB 15/12] Tz. 10 bei juris; Kreuzer MittBayNot 2015, 163).
  • OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17

    Erlöschen einer Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im

    Erforderlich ist vielmehr der in der Form des § 29 GBO zu erbringende Nachweis darüber, dass der eingetragene Rechtsinhaber seine Verfügungsbefugnis wieder erlangt hat (str.; OLG Celle ZIP 2015, 887 einerseits; OLG Frankfurt ZIP 2016, 1881 andererseits; zum Streitstand: Hügel/Wilsch InsR Rn. 64 m. w. N.).
  • BGH, 20.07.2017 - IX ZB 69/16

    Insolvenzverwaltervergütung: Schätzwert der Masse bei Einstellung des

    Nach dem im Streitfall anwendbaren deutschen Recht (Art. 4 Abs. 1 EuInsVO aF) gibt eine Eintragung eines Insolvenzvermerks gemäß § 32 Abs. 1 InsO nur deklaratorisch die eingetretene Verfügungsbeschränkung des Schuldners wieder (OLG Hamm, OLGZ 1970, 487, 490; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 1881, 1883; Jaeger/Schilken, InsO, § 32 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Schmahl/Busch, 3. Aufl., § 33 Rn. 62) und soll insbesondere den grundbuchrechtlichen Verkehrsschutz ausschalten (Jaeger/Schilken, aaO Rn. 3).
  • KG, 30.05.2017 - 1 W 39/17

    Grundbuchsache: Verfügungsbefugnis eines eingetragenen Grundstückseigentümers

    Ist im Grundbuch ein Insolvenzvermerk gelöscht worden, besteht für das Grundbuchamt grundsätzlich kein Anlass, an der Verfügungsbefugnis und der daraus folgenden Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers zu zweifeln (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2014 - 15 W 392/13 - MittBayNot 2015 165; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 1. März 2016 - 20 W 26/16 - MittBayNot 2016, 544).

    Jedenfalls besteht das Hindernis nicht mehr, nachdem das Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Löschung der Insolvenzvermerke am 2. August 2016 im Grundbuch vollzogen worden ist (vgl. OLG Hamm, MittBayNot 2015, 165, 166; OLG Frankfurt/Main, MittBayNot 2016, 544, 545f.).

  • OLG Saarbrücken, 06.11.2019 - 5 W 59/19

    1. Im Grundbuchverfahren ist die Verfügungsbefugnis von Ehegatten insoweit

    Die Vermutungswirkung umfasst aber nicht die güterrechtlichen Verhältnisse eines Ehegatten; auch entfällt sie, wenn im Grundbuchamt (eintragungsfähige) Verfügungsbeschränkungen aufgrund konkreter Tatsachen bekannt werden (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2016, 1881; OLG Zweibrücken, FGPrax 2013, 206 zu § 80 Abs. 1 InsO; zu güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - V ZB 15/12, FamRZ 2013, 948; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 117; KG, NJW 1973, 428; OLGE 38, 250; LG Aurich, FamRZ 1990, 776; Kohler, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 891 Rn. 10; Staudinger/Picker (2019) BGB § 891, Rn. 55).
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