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   OLG Frankfurt, 01.03.2018 - 6 U 165/17   

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https://dejure.org/2018,12686
OLG Frankfurt, 01.03.2018 - 6 U 165/17 (https://dejure.org/2018,12686)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.03.2018 - 6 U 165/17 (https://dejure.org/2018,12686)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. März 2018 - 6 U 165/17 (https://dejure.org/2018,12686)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Nr. 4 UWG
    Beschäftigungsverbot für unlauter abgeworbene Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschäftigungsverbot für unlauter abgeworbene Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 4
    Wettbewerb; Beschäftigungsverbot; Naturalrestitution; Eilverfahren; Interessenabwägung

  • rechtsportal.de

    UWG § 4 Nr. 4
    Ausgestaltung des Schadensersatzes wegen unlauteren Abwerbens eines Arbeitnehmers

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Beschäftigungsverbot für unlauter abgeworbene Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensbeseitigung bei einem unlauteren Abwerben von Mitarbeitern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 477
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.03.1961 - I ZR 26/60

    Spritzgußmaschine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2018 - 6 U 165/17
    Das Abwerben von Mitarbeitern (= Ausspannen) eines Unternehmers, gleichgültig, ob er auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, ist daher lauterkeitsrechtlich grundsätzlich erlaubt (BGH GRUR 1961, 482 - Spritzgussmaschine; BGH GRUR 1966, 263 - Bau-Chemie; BGH GRUR 1984, 129 (130) - shop-in-the-shop I; BGH GRUR 2006, 426 [BGH 09.02.2006 - I ZR 73/02] Rnr. 18 - Direktansprache am Arbeitsplatz II).

    Der Bundesgerichtshof hat derartige Beschäftigungsverbote in der Vergangenheit "in besonderen Ausnahmefällen" damit begründet, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes durch Naturalrestitution darauf gerichtet sind zu verhindern, dass durch die Abwerbung ein unlauterer Vorteil erlangt wird (BGH GRUR 1961, 482, 483 - Spritzgußmaschine; GRUR 1967, 428, 429 - Anwaltsberatung I; GRUR 1971, 358, 359 - Textilspitzen; GRUR 1976, 306, 307 - Baumaschinen).

    Der zeitliche Umfang des Beschäftigungsverbotes wird dabei danach bemessen, ob und inwieweit im konkreten Fall noch ein Schadensausgleich erreichbar ist, wobei das Gericht diese Frist gemäß § 287 ZPO zu schätzen hat (vgl. Senat a. a. O.; BGH GRUR 1961, 482 f.).

  • BGH, 19.11.1965 - Ib ZR 122/63

    Bau-Chemie

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2018 - 6 U 165/17
    Das Abwerben von Mitarbeitern (= Ausspannen) eines Unternehmers, gleichgültig, ob er auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, ist daher lauterkeitsrechtlich grundsätzlich erlaubt (BGH GRUR 1961, 482 - Spritzgussmaschine; BGH GRUR 1966, 263 - Bau-Chemie; BGH GRUR 1984, 129 (130) - shop-in-the-shop I; BGH GRUR 2006, 426 [BGH 09.02.2006 - I ZR 73/02] Rnr. 18 - Direktansprache am Arbeitsplatz II).

    Dies gilt auch dann, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolgt (BGH GRUR 1966, 263 - Bau-Chemie).

  • BGH, 23.04.1975 - I ZR 3/74

    Baumaschinen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2018 - 6 U 165/17
    Der Bundesgerichtshof hat derartige Beschäftigungsverbote in der Vergangenheit "in besonderen Ausnahmefällen" damit begründet, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes durch Naturalrestitution darauf gerichtet sind zu verhindern, dass durch die Abwerbung ein unlauterer Vorteil erlangt wird (BGH GRUR 1961, 482, 483 - Spritzgußmaschine; GRUR 1967, 428, 429 - Anwaltsberatung I; GRUR 1971, 358, 359 - Textilspitzen; GRUR 1976, 306, 307 - Baumaschinen).

    b) Der Anspruch auf Verhängung eines Beschäftigungsverbotes als Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution würde jedenfalls nach gefestigter Rechtsprechung dann ausscheiden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich so geändert haben, dass das Ziel des Verbots, nämlich eine Naturalherstellung im Sinne des § 249 BGB, nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BGH GRUR 1976, 306 f.; OLG Oldenburg a. a. O.; Senat, Beschluss vom 23.10.1995, 6 U 49/94, BeckRS 1995, 09901).

  • BGH, 09.02.2006 - I ZR 73/02

    Direktansprache am Arbeitsplatz II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2018 - 6 U 165/17
    Das Abwerben von Mitarbeitern (= Ausspannen) eines Unternehmers, gleichgültig, ob er auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, ist daher lauterkeitsrechtlich grundsätzlich erlaubt (BGH GRUR 1961, 482 - Spritzgussmaschine; BGH GRUR 1966, 263 - Bau-Chemie; BGH GRUR 1984, 129 (130) - shop-in-the-shop I; BGH GRUR 2006, 426 [BGH 09.02.2006 - I ZR 73/02] Rnr. 18 - Direktansprache am Arbeitsplatz II).
  • OLG Brandenburg, 06.03.2007 - 6 U 34/06

    Wettbewerbsverstoß: Mitbewerberbehinderung durch das Abwerben von dessen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2018 - 6 U 165/17
    Will sich ein Unternehmen vor einer Abwerbung seiner Mitarbeiter schützen, so kann es dies durch entsprechende Zugeständnisse oder durch Auferlegung vertraglicher Wettbewerbsverbote (§§ 74 ff., 90a HGB) erreichen (ebenso OLG Brandenburg WRP 2007, 1368 [OLG Brandenburg 06.03.2007 - 6 U 34/06] (1370)).
  • OLG Frankfurt, 23.10.1995 - 6 U 49/94

    Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern; Angemessenheit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2018 - 6 U 165/17
    b) Der Anspruch auf Verhängung eines Beschäftigungsverbotes als Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution würde jedenfalls nach gefestigter Rechtsprechung dann ausscheiden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich so geändert haben, dass das Ziel des Verbots, nämlich eine Naturalherstellung im Sinne des § 249 BGB, nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BGH GRUR 1976, 306 f.; OLG Oldenburg a. a. O.; Senat, Beschluss vom 23.10.1995, 6 U 49/94, BeckRS 1995, 09901).
  • BGH, 22.09.1983 - I ZR 166/81

    shop-in-the-shop

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2018 - 6 U 165/17
    Das Abwerben von Mitarbeitern (= Ausspannen) eines Unternehmers, gleichgültig, ob er auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, ist daher lauterkeitsrechtlich grundsätzlich erlaubt (BGH GRUR 1961, 482 - Spritzgussmaschine; BGH GRUR 1966, 263 - Bau-Chemie; BGH GRUR 1984, 129 (130) - shop-in-the-shop I; BGH GRUR 2006, 426 [BGH 09.02.2006 - I ZR 73/02] Rnr. 18 - Direktansprache am Arbeitsplatz II).
  • LG Saarbrücken, 27.10.1972 - 7 O 145/72

    Abwerbung von Mitarbeitern, Beschäftigungsverbot im Wege der einstweiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2018 - 6 U 165/17
    a) Ein sittenwidriges Abwerben von Arbeitskräften kann nach bisheriger Rechtsprechung zwar grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot zur Folge haben, das - zeitlich befristet - auch im einstweiligen Verfügungsverfahren verhängt werden könnte (vgl. OLG Oldenburg WRP 1996, 612 ff.; LG Saarbrücken NJW 1973, 373 [LG Saarbrücken 27.10.1972 - 7 O 145/72] ; MüKo-UWG/Jänich, § 4 Nr. 10, Rnr. 103).
  • BGH, 19.02.1971 - I ZR 97/69

    Abwerbung ist verboten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2018 - 6 U 165/17
    Der Bundesgerichtshof hat derartige Beschäftigungsverbote in der Vergangenheit "in besonderen Ausnahmefällen" damit begründet, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes durch Naturalrestitution darauf gerichtet sind zu verhindern, dass durch die Abwerbung ein unlauterer Vorteil erlangt wird (BGH GRUR 1961, 482, 483 - Spritzgußmaschine; GRUR 1967, 428, 429 - Anwaltsberatung I; GRUR 1971, 358, 359 - Textilspitzen; GRUR 1976, 306, 307 - Baumaschinen).
  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 161/16

    Knochenzement I - Wettbewerbsverstoß: Verbot der Fruchtziehung aus einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2018 - 6 U 165/17
    In einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 16.11.2017, I ZR 161/16, BeckRS 2017, 142898, Rnr. 40 f. - Knochenzement I) hat der Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich offengelassen, ob an dieser Rechtsprechung angesichts der betroffenen Interessen Dritter (Arbeitnehmer, Kunden) und der Beschränkung des freien Wettbewerbs festzuhalten ist.
  • OLG Frankfurt, 15.05.2018 - 6 W 39/18

    Wettbewerbsrechtliche Grenzen für die Abwerbung von Mitarbeitern

    Das Abwerben von Mitarbeitern (= Ausspannen) eines Unternehmers, gleichgültig, ob er auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, ist daher lauterkeitsrechtlich grundsätzlich erlaubt (BGH GRUR 1961, 482 - Spritzgussmaschine; BGH GRUR 1966, 263 - Bau-Chemie; BGH GRUR 1984, 129 (130) - shop-in-the-shop I; BGH GRUR 2006, 426 [BGH 09.02.2006 - I ZR 73/02] Rnr. 18 - Direktansprache am Arbeitsplatz II; Senat, Urteil vom 01.03.2018, 6 U 165/17).
  • LG Köln, 03.02.2021 - 31 O 3/21
    Zum anderen kann ein solches Beschäftigungsverbot nur angeordnet werden, wenn dies auch im Hinblick auf die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer verhältnismäßig erscheint; letzteres ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel kein unlauteres, arbeitsvertragswidriges oder sonst rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2018, 477, m.w.N.).
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