Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3210
OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01 (https://dejure.org/2003,3210)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.04.2003 - 5 U 54/01 (https://dejure.org/2003,3210)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. April 2003 - 5 U 54/01 (https://dejure.org/2003,3210)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,3210) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 186 Abs 4 S 2 AktG, § 203 Abs 2 S 1 AktG
    Aktiengesellschaft: Berichtspflicht des Vorstands bei Gebrauchmachen von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermächtigung des Vorstands einer AG zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss; Berichtspflicht des Vorstand vor Ausnutzung des genehmigten Kapitals ; Begründung der Kapitalerhöhung und des Bezugsrechtsausschlusses gegenüber den Aktionären; Zulässigkeit eines auf ...

  • Judicialis

    AktG § 203 II 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 203 Abs. 2 Satz 1; AktG § 186 Abs. 4 Satz 2
    Umfang der Berichtspflicht des Vorstandes einer Aktiengesellschaft bei Kapitalerhöhung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Genehmigtes Kapital: Keine Berichtspflicht des Vorstands vor Ausnutzung der Ermächtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 902
  • BB 2003, 1971
  • DB 2003, 2003
  • NZG 2003, 584
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01
    In der betreffenden Entscheidung BGHZ 136/133 ff. habe der Bundesgerichtshof unter anderem die Möglichkeit einer Unterlassungsklage gegen die Gesellschaft im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung des genehmigten Kapitals erwähnt.

    Befürwortet wird sie unter anderem von Lutter, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 203 Rdnr. 31; ders. in JZ 1998/50, 52; Hirte EWiR 1997/1013, 1014 mit Hinweisen auf frühere Stellungnahmen zum gleichen Problem; ders. in Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl., § 203 Rdnr. 84 ff. Die gegenteilige Auffassung vertreten unter anderem Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, Band IV, 1993, § 203 Rdnr. 27; Hr., Aktiengesetz, 5. Aufl., § 203 Rdnr. 36 u. 37, im Gegensatz zu den früheren Auflagen; Henze, Aktienrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, 5. Aufl. (2002), Rdnr. 1010 u. 1011.

    Er sieht sich dabei in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.1997, die unter der Bezeichnung "Siemens/Nold" Eingang in die juristische Literatur gefunden hat (BGHZ 136/133 ff. = NJW 1997/2815).

    Auch die Autoren, die die gegenteilige Auffassung vertreten, haben das betreffende Urteil des Bundesgerichtshofs so verstanden wie der Senat und die vorgenannten Autoren (vgl. insbesondere Lutter, JZ 1998/50, 52; auch Hirte, EWiR 1997/1013, 1014).

    Das ist jedoch unrealistisch, denn gleichzeitig heben die Klägerin und der Nebenintervenient immer wieder hervor, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.06.1997 auch ausgeführt habe, der Vorstand müsse bei einem Verstoß gegen die Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung damit rechnen, dass die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens zum Gegenstand einer Feststellungs- oder - soweit noch möglich - einer Unterlassungsklage gemacht werde (BGHZ 136/133, 141).

  • LG Frankfurt/Main, 25.09.2000 - 1 O 129/00

    Kapitalerhöhung bei Commerzbank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01
    Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 25.09.2000 zurück (Aktenzeichen 3/1 O 129/00).

    Schon im einstweiligen Verfügungsverfahren 3/1 O 129/00 hatte die Beklagte die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts ausführlich dargelegt und die Angemessenheit des Ausgabebetrages bei der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen begründet.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01
    Denn diesen Maßstab für eine Vorlagepflicht nach Artikel 177 Absatz 3 EWG-Vertrag (heute Artikel 234 Absatz 3 EG-Vertrag) hat der Europäische Gerichtshof nur für den Fall aufgestellt, dass die Entscheidung, die in einem Verfahren ergeht, in dem eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt worden ist, nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (vgl. EuGH NJW 1983/1257).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2000 - 5 U 146/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01
    Die Berufung der Klägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren wies der Senat durch Urteil vom 12.12.2000 zurück, weil für die Verfügungsanträge, die die Klägerin wegen der zwischenzeitlichen Eintragung der Kapitalerhöhungen neu formuliert hatte, kein Verfügungsgrund bestand (Aktenzeichen 5 U 146/00).
  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01
    Die Einführung unzulässiger Anträge in den Rechtsstreit kann schon deshalb nicht sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO sein, weil eine Klageänderung in zweiter Instanz nur dann sachdienlich sein kann, wenn der Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausgeräumt und dadurch ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird (BGH NJW 1985/1841, 1842; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassens einer Vorlage an den EuGH -

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der M ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer F ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Thomas Heidel und Dr. Wolfgang Walchner, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2003 - 5 U 54/01 -, c) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2001 - 3/1 O 134/00 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2006 einstimmig beschlossen:.
  • OLG Frankfurt, 04.02.2003 - 5 U 63/01

    Keine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse des

    Ferner halten die Klägerin und der Nebenintervenient - wie im Parallelverfahren 5 U 54/01- die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die von ihnen vertretene Berichtspflicht des Vorstandes vor Ausnutzung eines genehmigten Kapitals für erforderlich, falls der Senat ihre Auffassung zur Berichtspflicht nicht teile.

    Nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch einen Schriftsatz vom 12.12.2002 mit Anlage eingereicht, der zwar das hiesige Aktenzeichen trägt, aber das Parallelverfahren 5 U 54/01 betrifft.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht