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OLG Frankfurt, 01.06.1989 - 6 U 76/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 09.02.1988 - 13 O 319/87
- OLG Frankfurt, 01.06.1989 - 6 U 76/88
- BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 239/89
Papierfundstellen
- NJW-RR 1989, 1018
- NJW-RR 1991, 192 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.01.1986 - VIII ZR 318/84
Verjährung der Ansprüche des Leasinggebers bei Rückgabe der Leasingsache im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.1989 - 6 U 76/88
Eine solche unklare, den Kunden grob benachteiligende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 9 AGBG (BGHZ 97, 65, 73; NJW 1988, 1726, 1728; Senatsurteil vom 20. April 1989, 6 U 214/89). - BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87
Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.1989 - 6 U 76/88
Eine solche unklare, den Kunden grob benachteiligende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 9 AGBG (BGHZ 97, 65, 73; NJW 1988, 1726, 1728; Senatsurteil vom 20. April 1989, 6 U 214/89). - BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 86/82
Zuziehungsklausel in AGB eines Finanzierungsmaklers
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.06.1989 - 6 U 76/88
Die Beklagte ist schon deshalb Verwender, weil die für sie im Ausland tätigen Akquisiteure, mag es sich bei ihnen auch um rechtlich selbständige Gesellschaften ausländischen Rechts handeln, das Formular zur Abfassung des Kundenangebots benutzen (BGH NJW 1984, 360).
- BGH, 19.03.1997 - VIII ZR 316/96
Zum Widerruf des Erwerbs eines Teilzeitwohnrechts (Appartement auf Gran Canaria)
Davon nicht erfaßt wird (entgegen OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 1018, 1019; LG Hamburg NJW-RR 1990, 695, 696;… vgl. auch Erman/Hohloch, BGB, 9. Aufl., Art. 29 EGBGB Rdnr. 12, der insoweit eine entsprechende Anwendung der Nr. 2 für gerechtfertigt hält) der Fall, daß der Vertragspartner des Verbrauchers dessen Angebot erst im Heimatstaat des Verbrauchers annimmt. - BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 239/89
Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer …
Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit seinem in NJW-RR 1989, 1018 [OLG Frankfurt am Main 01.06.1989 - 6 U 76/88] = WRP 1990, 180 = RIW 1989, 646 veröffentlichten Urteil (m.Anm. Huff EWiR Art. 27 EGBGB 1/89, 995; vgl. auch Kohte EuZW 1990, 150, 152) zurückgewiesen. - LG Tübingen, 08.02.1995 - 7 O 219/94
Ansprüche aus dem Erwerb eines Time-Sharing-Anteils ; Entscheidung über die …
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- OLG Stuttgart, 18.05.1990 - 2 U 191/89
Hinweis auf ein Widerrufsrecht; Zustandekommen eines Vertrages während einer …
Dafür, daß der Vertrag mit der Beklagten zustandekommt, spricht auch der Hinweis, daß die Lieferung durch die Beklagte erfolgt und daß Zahlungen ausschließlich an sie zu leisten sind (vgl. dazu auch OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 1018=WRP 1990, 180). - LG Berlin, 09.11.1994 - 22 O 319/94 Ob sich die gleiche Rechtsfolge, nämlich die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf dem vorliegenden Fall, auch aus Art. 27 Abs. 4 iVm Art. 31 Abs. 2 EGBGB ergibt (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1989, 1018; LG Aachen NJW 1991, 2221) bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung mehr.
- LG Hamburg, 29.03.1990 - 2 S 85/89 Im Anschluß an die Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW-RR 1989, 1018, 1019) ist auch die Kammer der Auffassung, daß ein während einer ausländischen Verkaufsveranstaltung, die eine spanische Firma auf der Insel G.C. durchführt, von deren deutschem Kundenberater ausgefülltes und von ihm ausdrücklich nur als "Kundenberater" unterschriebenes Bestellformular nicht schon mit der Unterschrift des deutschen Urlaubers in G.C. zum Vertragsabschluß im Ausland führt, sondern daß erst mit der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) der mit der Vertragsabwicklung bestimmungsgemäß auch insoweit von der spanischen Firma beauftragten inländischen Firma der Vertrag zustande kommt; nur dann, wenn die spanische Firma darlegt und beweist daß ihr Kundenberater deutlich gegenüber dem deutschen Urlauber zum Ausdruck gebracht hat, daß er für die spanische Firma den Bestellschein als Zeichen der sofortigen Vertragsannahme unterzeichnet, kann sowohl nach dem spanischen als auch nach dem inländischen Schuldstatut der Vertrag bereits auf dem spanischen Territorialgebiet von G.C. zustande gekommen sein.
- LG Hildesheim, 11.12.1991 - 7 S 236/91 Anders als in dem vom OLG Frankfurt (NJW-RR 1989, S. 1018) entschiedenen Fall kam es hier bereits in Spanien zum Vertragsschluß zwischen den Parteien; Vertragspartei des Beklagten ist hier auch nicht eine deutsche Lieferfirma, sondern die Klägerin, die ihren Sitz ebenfalls in Spanien hat.