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   OLG Frankfurt, 01.09.2010 - 9 W 21/10   

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https://dejure.org/2010,19335
OLG Frankfurt, 01.09.2010 - 9 W 21/10 (https://dejure.org/2010,19335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.09.2010 - 9 W 21/10 (https://dejure.org/2010,19335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. September 2010 - 9 W 21/10 (https://dejure.org/2010,19335)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 43 GKG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer streitwertneutralen Nebenforderung gem. § 43 Gerichtskostengesetz (GKG) bzgl. einer Schadensersatzforderung aus entgangenem Gewinn einer Alternativanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 43
    Streitwert einer Klage auf entgangenen Gewinn; Streitwerterhöhung hinsichtlich des entgangenen Gewinns einer Alternativanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 19 W 46/10

    Streitwertfestsetzung: Berücksichtigung entgangenen Gewinns aus einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.2010 - 9 W 21/10
    Wird neben dem Anlagebetrag auch entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage als Schadensersatz gefordert, handelt es sich nicht um eine streitwertneutrale Nebenforderung gemäß 43 GKG, wenn die Forderung als Teil der Hauptforderung und nicht als in die Zukunft hineinreichende, der Höhe nach noch unbestimmte Forderung geltend gemacht wird (a. A. wohl: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.9.2010, 19 W 46/10).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2012 - 9 U 71/10

    Anlageberatung: Prüfpflichten der beratenden Bank im Hinblick auf einen

    Der Gebührenstreitwert für die Berufung beträgt nach den vorausgegangenen Feststellungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 1.9.2010 zum Aktenzeichen 9 W 21/10 (Bl. 824 f. d.A.) gerundet 51.177,- EUR (65.305,- EUR abzüglich 14.128,17 EUR als in der Berufung nicht mehr zu prüfender Anspruch auf entgangenen Gewinn).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 1 W 32/11

    Streitwertberechnung: Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung

    Der Senat hält auch in Kenntnis der abweichenden Rechtsprechung des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschl. v. 03.09.2011 - 19 W 46/10 -, juris) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats (Beschl. v. 01.09.2010 - 9 W 21/10 -, juris) und des 17. Zivilsenats (u.a. Beschl. v. 25.02.2011 - 17 U 140/10) an seiner bisherigen Rechtsauffassung (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 W 30/10 -, juris) fest.
  • OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11

    Streitwert: Entgangene Zinsen aus Alternativanlage nicht streitwerterhöhend

    6 Da die Zinsforderung vom Bestand der Hauptforderung abhängig war und auch als Nebenforderung geltend gemacht worden war, indem sie neben dem Anspruch wegen des Anlagebetrages als Hauptforderung und für den Zeitraum, innerhalb dessen nach dem Klagevorbringen auch die Hauptforderung bestand, geltend gemacht wurde, handelte es sich um eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung (ebenso BGH VersR 1957, 244; Senatsbeschluss vom 03.09.2010, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2010, 6 U 61/09, Rn. 145; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 28.10.2009, 4 U 47/08, Rn. 83; OLG Oldenburg, Urt. v. 06.02.2008, 5 U 34/07, Rn. 80; Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4064; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2010, 1 W 30/10, Rn. 7; Beschl. v. 01.09.2010, 9 W 21/10, Rn. 2; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.08.2008, 8 U 289/07, Rn. 55; wohl auch BGH, Beschl. v. 29.04.2010, III ZR 145/09, Rn. 1, wonach entgangene Anlagezinsen dem Streitwertwert als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden "können", jeweils juris).
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