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   OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 214/12   

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https://dejure.org/2013,40983
OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 214/12 (https://dejure.org/2013,40983)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2013 - 5 U 214/12 (https://dejure.org/2013,40983)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Oktober 2013 - 5 U 214/12 (https://dejure.org/2013,40983)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses zugunsten des Vorstandes einer börsennotierten AG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses zugunsten des Vorstandes einer börsennotierten AG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 243 Abs. 1
    Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen einer gescheiterten Fusion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen gescheiterter Fusion

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen gescheiterter Fusion

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2014, 1017
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 214/12
    Zwar hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit in Fällen, in denen die Rechtsposition der Aktionäre durch Geschäftsführungsmaßnahmen in erheblichem Maße betroffen wurde, eine ungeschriebene Kompetenz der Hauptversammlung angenommen (BGHZ 83, Seite 122 - "Holzmüller"; BGHZ 159, 30 - "Gelatine 1").
  • BGH, 07.02.2012 - II ZR 253/10

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses der Hauptversammlung wegen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 214/12
    Erst bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß von Vorstand oder Aufsichtsrat sind die Grenzen dieses Ermessens überschritten und ist ein Entlastungsbeschluss wegen eines Inhaltsmangels anfechtbar (BGH, Beschluss vom 07.02.2012, II ZR 253/10, NZG 2012, S. 347; BGH, Urteil vom 10.07.2012, II ZR 48/11, BGHZ 194, S.14 ff., zitiert nach Juris, Rn. 22).
  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11

    Fresenius

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 214/12
    Erst bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß von Vorstand oder Aufsichtsrat sind die Grenzen dieses Ermessens überschritten und ist ein Entlastungsbeschluss wegen eines Inhaltsmangels anfechtbar (BGH, Beschluss vom 07.02.2012, II ZR 253/10, NZG 2012, S. 347; BGH, Urteil vom 10.07.2012, II ZR 48/11, BGHZ 194, S.14 ff., zitiert nach Juris, Rn. 22).
  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 214/12
    Zwar hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit in Fällen, in denen die Rechtsposition der Aktionäre durch Geschäftsführungsmaßnahmen in erheblichem Maße betroffen wurde, eine ungeschriebene Kompetenz der Hauptversammlung angenommen (BGHZ 83, Seite 122 - "Holzmüller"; BGHZ 159, 30 - "Gelatine 1").
  • LG München I, 20.12.2018 - 5 HKO 15236/17

    Für Linde-Praxair-Fusion war kein Hauptversammlungsbeschluss nötig

    Damit aber haben die Aktionäre tatsächlich eine Machtposition, die sogar über die Auswirkungen eines Hauptversammlungsbeschlusses hinausgehen wird (vgl. OLG Frankfurt NZG 2014, 1017, 1019 = Der Konzern 2014, 113, 116; Reichert in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 6: Internationales Gesellschaftsrecht, Grenzüberschreitende Umwandlungen, 4. Aufl., § 62 Rdn. 46).
  • LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16

    Porsche Automobil Holding SE: Anfechtsungs- und Nichtigkeitsklage gegen

    Die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen in der Hauptversammlung im Zusammenhang mit § 131 AktG steht dabei neben der Anfechtbarkeit wegen Ermessensüberschreitung durch die Hauptversammlungsmehrheit bei eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (zum Alternativitätsverhältnis auch OLG Frankfurt, Urteil vom 01. Oktober 2013 - 5 U 214/12 -, Rn. 28, juris).
  • OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19

    Feststellungsinteresse an einer Klage auf Feststellung eines

    Dann aber ist eine Mehrheit für etwaige gesellschaftsrechtliche Sanktionen wegen des Abschlusses des BCA - wie die Zustimmung zur Entlastung des Vorstandes mit über 98% der Stimmen ex post bestätigt - von vornherein nicht ersichtlich (zur fehlenden Anfechtbarkeit der Entlastung, weil die unterbliebene Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung zu einem BCA jedenfalls nicht grob rechtswidrig ist: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.10.2013 - 5 U 214/12, juris-Rn. 34).

    Auch war und ist, wie dort ebenfalls ausgeführt, angesichts der breiten Beteiligung von Aktionären am Aktientausch nicht ersichtlich, dass sich eine Mehrheit für entsprechende Anträge hätte finden können (mit Blick auf § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG vgl. OLG Frankfurt, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.10.2013 - 5 U 214/12, juris-Rn. 34).

  • OLG Frankfurt, 29.12.2020 - 5 U 231/19

    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unrichtiger Auskunft nur bei

    Die Grenzen desselben sind erst dann überschritten, wenn dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzesverstoß anzulasten ist, mit der Folge, dass der Entlastungsbeschluss wegen Inhaltsmangels anfechtbar wäre (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. Oktober 2013, 5 U 214/12 , Rn. 28 ; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012, II ZR 253/10 - Juris).
  • LG Frankfurt/Main, 12.11.2013 - 5 O 151/13

    Wirksamkeit der Bestätigungsbeschlüsse der Deutschen Bank zu den HV-Beschlüssen

    Hinsichtlich der als unbeantwortet gerügten Fragen der Aktionäre Dr. S, Gl und Do hat der Kläger zu 2) in am letzten Tag der Klagefrist eingereichten Klageschrift nicht dargelegt, welche Antworten die Beklagte auf diese Fragen gegeben habe; d. h. er hat nicht in der Anfechtungsfrist insoweit die Anfechtungsgründe dargelegt, da dazu auch gehört, darzulegen, dass Antworten nicht, bzw. warum unzureichend oder falsch gegeben worden seien (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2013, 546 mwN), so dass hier insoweit den Anforderungen für die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht genügt wird (vgl. Kammerurteil v. 17.9.2012 - 3-05 O 90/12, bestätigt von OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.10.2013 - 5 U 214/12).
  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2013 - 5 O 157/13

    Kein unzulässiger Sondervorteil des SoFFin durch Kapitalerhöhung zur Rückführung

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (seit Kammerbeschluss vom 10.10.2006 - - 3-05 O 136/06 -, - zuletzt Urteil vom 11.9.2012 - 3-05 O 90/12 - bestätigt durch OLG Frankfurt mit Urteil vom 1.10.2013 - 5 U 214/12; ebenso OLG Frankfurt ZIP 2008, 138; OLG Stuttgart AG 2011, 93; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 25022) genügt der Anfechtende seiner Darlegung der Anfechtungsgründe in der Anfechtungsfrist auch nur, wenn innerhalb dieser Frist darlegt, dass eine konkrete Frage durch die gegebene oder nicht gegebene Antwort nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden ist.
  • LG Stuttgart, 08.06.2018 - 31 O 41/17

    Aktiengesellschaft: Abführung des ganzen Gewinns an das herrschende Unternehmen

    Die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen in der Hauptversammlung im Zusammenhang mit § 131 AktG steht dabei neben der Anfechtbarkeit wegen Ermessensüberschreitung durch die Hauptversammlungsmehrheit bei eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (zum Alternativitätsverhältnis auch OLG Frankfurt, Urteil vom 01. Oktober 2013 - 5 U 214/12 -, Rn. 28, juris).
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