Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 6 U 127/12 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,36297) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 924 ZPO
Erneute Einlegung eines zurückgenommenen Widerspruchs gegen Beschlussverfügung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erneute Einlegung eines zurückgenommenen Widerspruchs gegen Beschlussverfügung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 924
Zulässigkeit der erneuten Einlegung des Widerspruchs gegen eine Beschlussverfügung - rechtsportal.de
ZPO § 924
Eilverfahren; Widerspruch; Widerspruchsrücknahme - Erneute Einlegung eines zurückgenommenen Widerspruchs gegen Beschlussverfügung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 04.04.2012 - 3 O 94/09
- LG Frankfurt/Main, 09.04.2012 - 3 O 94/09
- OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 6 U 127/12
Papierfundstellen
- NJW-RR 2013, 703
- MDR 2013, 114
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG München, 25.01.1985 - 6 W 2953/84
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 6 U 127/12
Da es dem Antragsgegner bis zur formellen Rechtskraft der Eilentscheidung offen steht, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens Gründe vorzubringen, die dem ursprünglichen Erlass bzw. der Aufrechterhaltung der Eilentscheidung entgegenstehen, wird das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Widerspruch grundsätzlich nur dann fehlen, wenn er rechtsmissbräuchlich gestellt wird (vgl. dazu KG GRUR 1985, 327;… Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30. Aufl., Rn 1 zu § 924 ZPO, Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Rn 10 zu § 924 ZPO).
- OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 6 U 112/18
Auslegung einer Abschlusserklärung und Aufforderung zur Klarstellung
Wenn die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, sie habe den Widerspruch nach § 924 ZPO deswegen aus der Erklärung ausgenommen, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der bereits zurückgenommene Widerspruch erneut eingelegt werden konnte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 1.11.2012 - 6 U 127/12), ergibt sich daraus nichts anderes.