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   OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 6 U 127/12   

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https://dejure.org/2012,36297
OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 6 U 127/12 (https://dejure.org/2012,36297)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2012 - 6 U 127/12 (https://dejure.org/2012,36297)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. November 2012 - 6 U 127/12 (https://dejure.org/2012,36297)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 924 ZPO
    Erneute Einlegung eines zurückgenommenen Widerspruchs gegen Beschlussverfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erneute Einlegung eines zurückgenommenen Widerspruchs gegen Beschlussverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 924
    Zulässigkeit der erneuten Einlegung des Widerspruchs gegen eine Beschlussverfügung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 924
    Eilverfahren; Widerspruch; Widerspruchsrücknahme - Erneute Einlegung eines zurückgenommenen Widerspruchs gegen Beschlussverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 703
  • MDR 2013, 114
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 25.01.1985 - 6 W 2953/84
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 6 U 127/12
    Da es dem Antragsgegner bis zur formellen Rechtskraft der Eilentscheidung offen steht, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens Gründe vorzubringen, die dem ursprünglichen Erlass bzw. der Aufrechterhaltung der Eilentscheidung entgegenstehen, wird das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Widerspruch grundsätzlich nur dann fehlen, wenn er rechtsmissbräuchlich gestellt wird (vgl. dazu KG GRUR 1985, 327; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30. Aufl., Rn 1 zu § 924 ZPO, Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Rn 10 zu § 924 ZPO).
  • OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 6 U 112/18

    Auslegung einer Abschlusserklärung und Aufforderung zur Klarstellung

    Wenn die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, sie habe den Widerspruch nach § 924 ZPO deswegen aus der Erklärung ausgenommen, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der bereits zurückgenommene Widerspruch erneut eingelegt werden konnte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 1.11.2012 - 6 U 127/12), ergibt sich daraus nichts anderes.
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