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   OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16   

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https://dejure.org/2016,67355
OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16 (https://dejure.org/2016,67355)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2016 - 4 WF 78/16 (https://dejure.org/2016,67355)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. November 2016 - 4 WF 78/16 (https://dejure.org/2016,67355)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs des Umgangspflegers

  • rechtsportal.de

    BGB § 1684 ; BGB § 1789 ; BGB § 1915 ; BGB § 242
    Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs des Umgangspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16
    Anders als nach der Einheitslösung im Betreuungsrecht, § 1896 I 1 BGB, erfolgt die Bestellung eines Vormunds oder (Umgangs-)Pflegers im Recht der Minderjährigen in einem mehrstufigen, geteilten Verfahren: Zunächst ist seitens des Familiengerichts überhaupt über die Einrichtung einer Vormundschaft oder (Umgangs-)Pflegschaft zu befinden, so dann hat die Auswahl einer Person als Vormund/Pfleger zu erfolgen, letztlich geschieht die Bestellung der ausgewählten Person, §(§ 1684 III, 1915,) 1789 BGB mittels Hoheitsaktes (BayObLGZ 1992, 151-156).

    Von dieser Grundannahme scheint es dem Senat geboten, in Anlehnung an OLG Hamm, FamRZ 2014, 672, auch schon BayObLGZ 1992, 151-156) dahingehend eine Abweichung zuzulassen, als die Umgangspflegerin im Zuge der Übermittlung des Auswahlbeschlusses vom 31.07.2015 am 05. bzw. 07.08.2016 Vorbereitungs- und zwischen 08.08.2015 und 28.11.2015 Ausführungstätigkeiten entfaltete.

  • OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 4 UF 159/13

    Voraussetzungen der Umgangspflegschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16
    Ausweislich des Beschlusses des Familiengerichts vom 31.07.2015 wurde Umgangspflegschaft ohne besondere Aufgabenbereiche eingerichtet; der Aufgabenbereich des ausgewählten und zu bestellenden Pflegers ergibt sich dann unmittelbar aus dem Gesetz, § 1684 III 4 BGB, und besteht in dem Recht, die Herausgabe des Kindes zum Umgang verlangen und dessen Aufenthaltsort während des Umgangs bestimmen zu können (Erweiterungen des Aufgabenkreises sind eindeutig festzulegen: vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Juli 2013 - 4 UF 159/13 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 17.05.2013 - 4 UF 45/13

    Rechte des Umgangspflegers und Durchführung des begleiteten Umgangs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16
    Die Einbindung eines mitwirkungsbereiten Dritten in eine gerichtliche Umgangsregelung setzt seitens des Familiengerichts - wie die Bezeichnung schon belegt - die positive Feststellung der Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten von Amts wegen, § 26 FamFG, voraus, wobei die Beteiligten gehalten sind, hierbei Vorschläge zu unterbreiten (vergl. Senatsbeschluss vom 17.05.2013, 4 UF 45/13, www.hefam.de).
  • LG Leipzig, 23.02.2015 - 1 T 755/14
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16
    Die Kostenentscheidung beruht wegen der Gerichtskosten maßgeblich auf Nr. 1912 KV FamGKG, der mangels vorrangigen Kostentatbestandes (die Nr. 1314f. KV FamGKG setzen eine Beschwerde betreffend den Hauptgegenstand einer Kindschaftssache voraus, vergl. für die Betreuervergütungsfestsetzung: LG Leipzig, FamRZ 2015, 2083-2084, zu Nr. 11200ff. Tabelle A zu § 34 GNotKG) Anwendung findet; im Hinblick auf den überwiegenden Erfolg der Beschwerde und die persönlichen Kostenfreiheit der Staatskasse nach § 2 FamGKG war von einer Erhebung abzusehen.
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2001 - 11 Wx 30/01

    Wirksamkeit einer Nachlasspflegerbestellung; Rechnungslegungspflicht;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16
    Erst der letztgenannte Vorgang hat konstitutive Wirkung dahingehend, dass die zuvor ausgewählte Person tatsächlich die zu übernehmenden Aufgaben übertragen sowie Vertretungsmacht im Umfang der Einrichtung der Vormundschaft/Pflegschaft für den Minderjährigen eingeräumt erhält bzw. zwischen dem Minderjährigen und dem Vormund/Pfleger ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht (zum Ganzen: Palandt-Götz, § 1789 BGB, Rz. 2 m.w.N.; für eine Nachlasspflegschaft auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 11 Wx 30/01 -, juris).
  • BGH, 31.05.1974 - V ZR 14/73

    Umfang einer zur Vertretung im Enteignungsverfahren bestellten Pflegschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16
    Während die Form der Verpflichtung mittels Handschlages an Eides statt nach § 1789 S. 2 BGB nur eine Ordnungsvorschrift darstellt, hat die Verpflichtung des persönlich anwesenden Ausgewählten durch das Familiengericht selbst konstitutiv wirkenden Charakter (BGH NJW 1974, 1374: keine Verpflichtung durch schlüssiges Verhalten).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2012 - 31-VI-11

    Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 91 Abs 1 Verf BY durch Auferlegung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16
    Auch der Vergütungsanspruch des Vormunds/Pflegers entsteht grundsätzlich erst mit seiner Bestellung in das Amt (LG Münster FamRZ 2010, 473; OLG Hamm FamRZ 2014, 672; auch OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2012, 1890).
  • LG Münster, 10.08.2009 - 5 T 436/09

    Anspruch auf Vergütung einer berufsmäßig bestellten Ergänzungspflegerin trotz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16
    Auch der Vergütungsanspruch des Vormunds/Pflegers entsteht grundsätzlich erst mit seiner Bestellung in das Amt (LG Münster FamRZ 2010, 473; OLG Hamm FamRZ 2014, 672; auch OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2012, 1890).
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