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   OLG Frankfurt, 01.11.2017 - 4 U 280/16   

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https://dejure.org/2017,41202
OLG Frankfurt, 01.11.2017 - 4 U 280/16 (https://dejure.org/2017,41202)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2017 - 4 U 280/16 (https://dejure.org/2017,41202)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. November 2017 - 4 U 280/16 (https://dejure.org/2017,41202)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 260 ZPO
    Kein Auskunftsanspruch bei bloßer Hoffnung auf Informationen für Schadenersatzansprüche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Auskunftsanspruch bei bloßer Hoffnung auf Informationen für Schadenersatzansprüche

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Frankfurter Renn-Klubs auf Auskunft und Zahlung

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Frankfurter Renn-Klubs gegen die Betreibergesellschaft des früheren Rennbahngeländes sowie seinen früheren Präsidenten auf Auskunft und Zahlung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Frankfurter Renn-Klub: Keine Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen Betreibergesellschaft und ehemaligen Präsidenten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Frankfurter Renn-Klubs gegen die Betreibergesellschaft des früheren Rennbahngeländes sowie seinen früheren Präsidenten auf Auskunft und Zahlung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ansprüche des Frankfurter Rennclubs gegen die Betreibergesellschaft der führeren Frankfurter Galopprennbahn

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2017 - 4 U 280/16
    Dabei genügt es bei vertraglichen Ansprüchen, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2013 - VII ZR 268/11 -, Rn. 20, juris; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl, zu § 260, Rz. 4 und 6 m.w.N).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2017 - 4 U 280/16
    Er bewirkt einen Eingriff in den Gesellschaftszweck, die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter und ihr Gewinnbezugsrecht und ändert satzungsgleich die rechtliche Grundstruktur der beherrschten GmbH (BGH Beschluss vom 24.10.1988, II ZB 7/88 - "Supermarkt-Entscheidung", BGHZ 105, 324 ff. - Juris).
  • OLG Frankfurt, 15.05.2020 - 2 U 7/19

    Keine Ansprüche des Frankfurter Renn-Klubs in Millionenhöhe

    Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus vermeintlich entgangenen Sponsoren- und Spendengeldern stehe der Klage eine anderweitige Rechtshängigkeit bzw. zwischenzeitlich die eingetretene Rechtskraft entgegen, da der Zedent solche Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) bereits in einem anderen Rechtsstreit gerichtlich geltend mache (Landgericht Frankfurt a.M., Az. 2-23 O 561/15, OLG Frankfurt a.M., Az. 4 U 280/16, BGH, Az. II ZR 400/17).

    Die Forderung des Zedenten gegen die Beklagten auf Zahlung von 2.880.000,- EUR als Teil des Gesamtbetrages der Zahlung der Beklagten zu 3) an den Beklagten zu 2) aus der notariellen Vereinbarung vom 5.8.2014 von 2.980.000,- EUR war nicht Teil der gegenüber den hiesigen Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachten Klageforderung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt a.M., Az. 2-23 O 561/15, OLG Frankfurt a.M., Az. 4 U 280/16, BGH, Az. II ZR 400/17.

    Ausweislich der Urteilsgründe im Urteil des Oberlandesgerichts vom 1.11.2017, Az. 4 U 280/16, lauteten die betreffenden Klageanträge:.

    Soweit die Klägerin die Klage erstinstanzlich weiterhin auf angebliche Ansprüche, insbesondere gegen den Beklagten zu 2), wegen des Vorenthaltens von Sponsoren- und Spendengeldern gestützt hat, die insgesamt bereits Gegenstand des oben genannten Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt a.M., Az. 2-23 O 561/15, OLG Frankfurt a.M., Az. 4 U 280/16, BGH, Az. II ZR 400/17, waren, hat sie dies jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr weiterverfolgt.

    Demzufolge kann im Ergebnis dahinstehen, ob § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages unwirksam ist, weil er nicht als Gewinnabführungsvertrag für die Beklagte zu 1) in das Handelsregister eingetragen wurde (entsprechend § 291 Abs. 1, § 294 Abs. 1, 2 AktG, §§ 10, 54 Abs. 3 GmbHG; die Unwirksamkeit bejahend OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 1.11.2017, Az. 4 U 280/16, juris).

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