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   OLG Frankfurt, 02.01.2006 - 24 W 91/05   

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https://dejure.org/2006,6070
OLG Frankfurt, 02.01.2006 - 24 W 91/05 (https://dejure.org/2006,6070)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.01.2006 - 24 W 91/05 (https://dejure.org/2006,6070)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Januar 2006 - 24 W 91/05 (https://dejure.org/2006,6070)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 411 Abs 4 ZPO, § 485 Abs 2 S 1 ZPO, § 492 Abs 1 ZPO
    Selbständiges Beweisverfahren: Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frist zur Mitteilung von Einwendungen, Anträgen und Ergänzungsfragen

  • Judicialis

    ZPO § 411 IV; ; ZPO § 492 I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 411 Abs. 4 § 492 Abs. 1
    Beginn der Frist zur Mitteilung von Einwendungen, ergänzenden Anträgen und Fragen zu dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Fristberechnung im Selbständigen Beweisverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Maßgebliche Anknüpfungspunkte zur Berechnung der Fristen von Mitteilungen zur Einwendungserhebnung, ergänzenden Anträgen und Fragen zu dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fristberechnung im selbständigen Beweisverfahren (IBR 2006, 1366)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 17
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 07.10.2009 - 19 W 61/09

    Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens

    Ein selbständiges Beweisverfahren endet mit dem Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGHZ 150, 55 unter II 1b der Gründe; OLG Frankfurt, OLGR 2004, 325 und OLGR 2006, 310).
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