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   OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14   

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https://dejure.org/2016,8430
OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14 (https://dejure.org/2016,8430)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.02.2016 - 20 W 132/14 (https://dejure.org/2016,8430)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Februar 2016 - 20 W 132/14 (https://dejure.org/2016,8430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 144 KostO
    Gebührenermäßigung nach § 144 KostO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenermäßigung nach § 144 KostO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 144
    Notargebühren für die Beurkundung einer Grundschuldbestellung zur Sicherung von Ansprüchen gegen eine Kirchengemeinde hinsichtlich des Betriebs einer Kindertagesstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Naumburg, 16.02.2007 - 6 Wx 7/06

    Gebührenermäßigung notarieller Beurkundungen betreffend einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14
    Im Ansatz zutreffend geht die Beschwerde dann davon aus, dass die Gebührenermäßigung des § 144 KostO nach überwiegender Auffassung eine Ausnahmevorschrift darstellt (vgl. OLG Naumburg FGPrax 2008, 39 [OLG Naumburg 16.02.2007 - 6 Wx 7/06] ; OLG Hamm FGPrax 1999, 74, je zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 144 KostO Rz. 1, 1), die demgemäß eng auszulegen ist.

    Es kommt also bei der Einordnung nicht darauf an, welche Rechtsform der Gebührenschuldner hat, sondern maßgeblich für die Gebührenermäßigung ist, ob die Angelegenheit "wirtschaftliche Unternehmen" betrifft (vgl. OLG Naumburg FGPrax 2008, 39 [OLG Naumburg 16.02.2007 - 6 Wx 7/06] ).

    Ausgehend davon sind grundsätzlich solche Einrichtungen und Anlagen als "wirtschaftliche Unternehmen" anzusehen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht, dauernde Einnahmen zu erzielen, betrieben werden könnten, grundsätzlich aber nicht solche, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist oder bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht, also etwa dann nicht, wenn sie vorrangig nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, um ökonomische Ziel mit marktwirtschaftlichen Mitteln zu erreichen bzw. die genannte gemeinnützige Zielsetzung hinter die wirtschaftliche Zielsetzung zurücktritt (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 144 Rz. 13; ders., GNotK, 19. Aufl., § 91 GNotKG Rz. 15; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand: Dez. 2012, § 144 Rz. 5; ähnlich auch Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Ermäßigung der Notargebühren, Anm. 4.1; Notarkasse, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl., Rz. 789, 792; vgl. auch OLG Naumburg FGPrax 2008, 39 [OLG Naumburg 16.02.2007 - 6 Wx 7/06] ; OLG Rostock OLGR Rostock 2002, 351; OLG Dresden ZNotP 1998, 390).

  • BFH, 12.07.2012 - I R 106/10

    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art - Gemeinnützigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14
    Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem diesbezüglichen Vorbringen des Kostengläubigers insoweit jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass betriebswirtschaftliche Gründe "des Geschäfts" hier überwiegen, mag sich die Kostenschuldnerin bei der entgeltlichen Unterbringung von Kindern - durch die Einbeziehung privater Betreiber - auch in einem (Markt-)Umfeld bewegen, der nicht frei von Wettbewerb ist (vgl. dazu etwa das von der Kostenschuldnerin zitierte Urteil des BFH vom 12.07.2012, I R 106/10, Tz. 12 bei juris; und ebenfalls in anderem rechtlichen Zusammenhang - zu §§ 21, 22 BGB - KG DNotZ 2011, 632, [KG Berlin 18.01.2011 - 25 W 14/10] zitiert nach juris).

    Aus dieser Überlegung heraus greift auch im hier gegenständlichen Bereich - der Privilegierung von Körperschaften im Rahmen der Notarkosten - der Vergleich mit Energieversorgungsunternehmen nicht, mag dieser auch in anderem rechtlichen Zusammenhang durchaus gezogen werden (vgl. etwa das von der Kostenschuldnerin zitierte Urteil des BFH vom 12.07.2012, I R 106/10, Tz. 11 bei juris).

  • LG Bonn, 14.02.2014 - 6 OH 13/13

    Ermittlung des Geschäftswerts einer Bauverpflichtung im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14
    Dabei kann sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das landgerichtliche Verfahren dahinstehen, ob mit dem Landgericht - das insoweit allerdings auf § 134 GNotKG abgestellt hat - trotz Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am 15.08.2013 gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG auf das gerichtliche Verfahren einschließlich der Beschwerde noch die Vorschriften der KostO anwendbar sind (so etwa Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, § 127 Rz. 41; Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Das neue Notarkostenrecht, Teil 1 Rz. 205; LG Kleve, Beschluss vom 25.08.2014, 4 OH 2/14, und Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 4 OH 8/13, je zitiert nach juris) oder ob, da es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 127 GNotKG, § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) eindeutig um ein gerichtliches Verfahren handelt, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG - und für das Beschwerdeverfahren mithin § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG - einschlägig sind mit der Folge, dass auf ein Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das - wie hier - nach dem 31.07.2013 eingeleitet wird, immer die Vorschriften des GNotKG anzuwenden sind, unabhängig davon, ob für die Kostenberechnung noch die KostO gilt (so Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 19. Aufl., § 136 Rz. 34 ff.; Korintenberg/Bormann, a.a.O., Vorbemerkung zu § 127 Rz. 5; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 136 Rz. 76; Otto/Reimann/Tiedtke, Notarkosten nach dem neuen GNotKG, Rz. 186 ff.; Heinemann in NK-Gesamtes Kostenrecht, § 127 GNotKG Rz. 78 ff.; im Ergebnis auch LG Bonn, Beschluss vom 14.02.2014, 6 OH 13/13; OLG München ZNotP 2014, 278, je zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 01.07.1998 - 15 W 1695/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14
    Ausgehend davon sind grundsätzlich solche Einrichtungen und Anlagen als "wirtschaftliche Unternehmen" anzusehen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht, dauernde Einnahmen zu erzielen, betrieben werden könnten, grundsätzlich aber nicht solche, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist oder bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht, also etwa dann nicht, wenn sie vorrangig nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, um ökonomische Ziel mit marktwirtschaftlichen Mitteln zu erreichen bzw. die genannte gemeinnützige Zielsetzung hinter die wirtschaftliche Zielsetzung zurücktritt (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 144 Rz. 13; ders., GNotK, 19. Aufl., § 91 GNotKG Rz. 15; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand: Dez. 2012, § 144 Rz. 5; ähnlich auch Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Ermäßigung der Notargebühren, Anm. 4.1; Notarkasse, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl., Rz. 789, 792; vgl. auch OLG Naumburg FGPrax 2008, 39 [OLG Naumburg 16.02.2007 - 6 Wx 7/06] ; OLG Rostock OLGR Rostock 2002, 351; OLG Dresden ZNotP 1998, 390).
  • LG Kleve, 10.07.2014 - 4 OH 8/13

    Notarkosten; Notarkostenrechnung; Notarkostenprüfungsantrag; Erfüllung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14
    Dabei kann sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das landgerichtliche Verfahren dahinstehen, ob mit dem Landgericht - das insoweit allerdings auf § 134 GNotKG abgestellt hat - trotz Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am 15.08.2013 gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG auf das gerichtliche Verfahren einschließlich der Beschwerde noch die Vorschriften der KostO anwendbar sind (so etwa Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, § 127 Rz. 41; Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Das neue Notarkostenrecht, Teil 1 Rz. 205; LG Kleve, Beschluss vom 25.08.2014, 4 OH 2/14, und Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 4 OH 8/13, je zitiert nach juris) oder ob, da es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 127 GNotKG, § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) eindeutig um ein gerichtliches Verfahren handelt, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG - und für das Beschwerdeverfahren mithin § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG - einschlägig sind mit der Folge, dass auf ein Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das - wie hier - nach dem 31.07.2013 eingeleitet wird, immer die Vorschriften des GNotKG anzuwenden sind, unabhängig davon, ob für die Kostenberechnung noch die KostO gilt (so Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 19. Aufl., § 136 Rz. 34 ff.; Korintenberg/Bormann, a.a.O., Vorbemerkung zu § 127 Rz. 5; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 136 Rz. 76; Otto/Reimann/Tiedtke, Notarkosten nach dem neuen GNotKG, Rz. 186 ff.; Heinemann in NK-Gesamtes Kostenrecht, § 127 GNotKG Rz. 78 ff.; im Ergebnis auch LG Bonn, Beschluss vom 14.02.2014, 6 OH 13/13; OLG München ZNotP 2014, 278, je zitiert nach juris).
  • KG, 18.01.2011 - 25 W 14/10

    Vereinsregisterverfahren: Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14
    Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem diesbezüglichen Vorbringen des Kostengläubigers insoweit jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass betriebswirtschaftliche Gründe "des Geschäfts" hier überwiegen, mag sich die Kostenschuldnerin bei der entgeltlichen Unterbringung von Kindern - durch die Einbeziehung privater Betreiber - auch in einem (Markt-)Umfeld bewegen, der nicht frei von Wettbewerb ist (vgl. dazu etwa das von der Kostenschuldnerin zitierte Urteil des BFH vom 12.07.2012, I R 106/10, Tz. 12 bei juris; und ebenfalls in anderem rechtlichen Zusammenhang - zu §§ 21, 22 BGB - KG DNotZ 2011, 632, [KG Berlin 18.01.2011 - 25 W 14/10] zitiert nach juris).
  • LG Kleve, 25.08.2014 - 4 OH 2/14

    Notarkosten; Notarkostenrechnung; Notarkostenprüfungsantrag; Aufrechnung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14
    Dabei kann sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das landgerichtliche Verfahren dahinstehen, ob mit dem Landgericht - das insoweit allerdings auf § 134 GNotKG abgestellt hat - trotz Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am 15.08.2013 gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG auf das gerichtliche Verfahren einschließlich der Beschwerde noch die Vorschriften der KostO anwendbar sind (so etwa Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, § 127 Rz. 41; Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Das neue Notarkostenrecht, Teil 1 Rz. 205; LG Kleve, Beschluss vom 25.08.2014, 4 OH 2/14, und Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 4 OH 8/13, je zitiert nach juris) oder ob, da es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 127 GNotKG, § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) eindeutig um ein gerichtliches Verfahren handelt, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG - und für das Beschwerdeverfahren mithin § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG - einschlägig sind mit der Folge, dass auf ein Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das - wie hier - nach dem 31.07.2013 eingeleitet wird, immer die Vorschriften des GNotKG anzuwenden sind, unabhängig davon, ob für die Kostenberechnung noch die KostO gilt (so Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 19. Aufl., § 136 Rz. 34 ff.; Korintenberg/Bormann, a.a.O., Vorbemerkung zu § 127 Rz. 5; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 136 Rz. 76; Otto/Reimann/Tiedtke, Notarkosten nach dem neuen GNotKG, Rz. 186 ff.; Heinemann in NK-Gesamtes Kostenrecht, § 127 GNotKG Rz. 78 ff.; im Ergebnis auch LG Bonn, Beschluss vom 14.02.2014, 6 OH 13/13; OLG München ZNotP 2014, 278, je zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 20 W 113/15

    Notarkosten: Anfall der Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO

    Dabei kann sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das landgerichtliche Verfahren dahinstehen, ob trotz Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch Eingang des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 06.06.2014 an jenem Tag gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG auf das gerichtliche Verfahren einschließlich der Beschwerde noch die Vorschriften der KostO anwendbar sind oder ob, da es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 127 Abs. 1 GNotKG, § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) eindeutig um ein gerichtliches Verfahren handelt, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG - und für das Beschwerdeverfahren mithin § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG - einschlägig sind mit der Folge, dass auf ein Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das - wie hier - nach dem 31.07.2013 eingeleitet wird, immer die Vorschriften des GNotKG anzuwenden sind, unabhängig davon, ob für die betroffene Kostenberechnung noch die KostO gilt (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 02.02.2016, 20 W 132/14, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2016 - 20 W 352/14

    Erstattungsanspruch des Notars wegen verauslagter Gerichtskosten

    Dabei kann sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das landgerichtliche Verfahren dahinstehen, ob trotz Einleitung des hiesigen Verfahrens am 06./10.02.2014 gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG auf das gerichtliche Verfahren einschließlich der Beschwerde noch die Vorschriften der Kostenordnung (KostO) anwendbar sind, oder ob mit dem Landgericht, da es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 127 GNotKG, 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) eindeutig um ein gerichtliches Verfahren handelt, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG - und für das Beschwerdeverfahren mithin § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG - einschlägig sind mit der Folge, dass auf ein Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das nach dem 31.07.2013 eingeleitet wird, immer die Vorschriften des GNotKG anzuwenden sind, unabhängig davon, ob - wie hier - für die Kostenberechnung noch die Kostenordnung gilt (vgl. zum Streitstand etwa Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, 2. Aufl., § 127 Rz. 41; Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 19. Aufl., § 136 Rz. 34 ff., vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 02.02.2016, 20 W 132/14, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 20 W 54/18

    Änderung des Verfahrensgegenstandes durch Ersetzung einer Notar-Kostenberechnung

    Der Senat folgt zur Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des GNotKG (in Abgrenzung zur KostO) für das Beschwerdeverfahren angesichts der Beschwerdeeinlegung am 02.05.2017 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit des § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG (vgl. FGPrax 2017, 232 [BGH 01.06.2017 - V ZB 23/16] , zitiert nach juris; vgl. zum Streitstand die zugrunde liegende Entscheidung des erkennenden Senats vom 02.02.2016, 20 W 132/14, zitiert nach juris).
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