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OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 198/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstweilige Anordnung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Aktienrecht: Keine einstweilige Anordnung auf Untersagung der Absage einer Hauptversammlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 49 ; AktG § 122
Einstweilige Anordung; Hauptversammlung; Absage - rechtsportal.de
FamFG § 49 ; AktG § 122
Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Absage einer vom Vorstand einberufenen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft durch den Vorstand - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-blog (Kurzinformation)
Keine einstweilige Anordnung gegen Absage einer Hauptversammlung
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Keine einstweilige Anordnung auf Untersagung der Absage einer Hauptversammlung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Karlsruhe, 30.06.2016 - 5 UF 74/16
Elterliche Sorge: Einräumung des Bestimmungsrechts über den Vornamen des Kindes …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 198/16
Letztlich besteht nach überwiegender Auffassung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung - wie für das Verfahren der einstweiligen Verfügung - jedenfalls grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 5 UF 74/16, zitiert nach juris;… Giers, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.;… Löhnig/Heiß, a.a.O., Rn. 19;… Bt-Drucks. 16/6308, S. 199;… a.A. Schwonberg, a.a.O., Rn. 7). - BGH, 30.06.2015 - II ZR 142/14
Kommanditgesellschaft auf Aktien: Voraussetzungen einer wirksamen Absage der auf …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 198/16
Einen derartigen Eingriff in die Zuständigkeit für die Zurücknahme einer einberufenen Hauptversammlung - die im Übrigen aus der allgemeinen Zuständigkeit für die Einberufung folgt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2015, Az. II ZR 142/14, zitiert nach juris, Rn. 22 m.w.N.) - legitimiert § 122 Abs. 3 AktG also gerade nicht.