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   OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 198/16   

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https://dejure.org/2017,63168
OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 198/16 (https://dejure.org/2017,63168)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2017 - 20 W 198/16 (https://dejure.org/2017,63168)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. März 2017 - 20 W 198/16 (https://dejure.org/2017,63168)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Aktienrecht: Keine einstweilige Anordnung auf Untersagung der Absage einer Hauptversammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 49 ; AktG § 122
    Einstweilige Anordung; Hauptversammlung; Absage

  • rechtsportal.de

    FamFG § 49 ; AktG § 122
    Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Absage einer vom Vorstand einberufenen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft durch den Vorstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine einstweilige Anordnung gegen Absage einer Hauptversammlung

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Keine einstweilige Anordnung auf Untersagung der Absage einer Hauptversammlung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2016 - 5 UF 74/16

    Elterliche Sorge: Einräumung des Bestimmungsrechts über den Vornamen des Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 198/16
    Letztlich besteht nach überwiegender Auffassung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung - wie für das Verfahren der einstweiligen Verfügung - jedenfalls grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 5 UF 74/16, zitiert nach juris; Giers, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.; Löhnig/Heiß, a.a.O., Rn. 19; Bt-Drucks. 16/6308, S. 199; a.A. Schwonberg, a.a.O., Rn. 7).
  • BGH, 30.06.2015 - II ZR 142/14

    Kommanditgesellschaft auf Aktien: Voraussetzungen einer wirksamen Absage der auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 198/16
    Einen derartigen Eingriff in die Zuständigkeit für die Zurücknahme einer einberufenen Hauptversammlung - die im Übrigen aus der allgemeinen Zuständigkeit für die Einberufung folgt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2015, Az. II ZR 142/14, zitiert nach juris, Rn. 22 m.w.N.) - legitimiert § 122 Abs. 3 AktG also gerade nicht.
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