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   OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13   

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https://dejure.org/2013,19319
OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13 (https://dejure.org/2013,19319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.04.2013 - 1 Ws 28/13 (https://dejure.org/2013,19319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. April 2013 - 1 Ws 28/13 (https://dejure.org/2013,19319)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein neuer Haftbefehl nach Aufhebung durch das OLG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 357
  • NStZ-RR 2014, 49
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13
    Der so festgestellte Makel der rechtswidrigen Freiheitsentziehung wegen unzureichender Verfahrensförderung kann nicht getilgt werden (BVerfGE 58, 208/222 f.), seine nachträgliche Heilung scheidet auf Grund der Art des Makels aus.
  • OLG Düsseldorf, 29.03.1993 - 2 Ws 93/93

    Fehlender Grund für Haftfortdauer; Aufhebung eines Haftbefehls; Erlaß eines neuen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13
    Hat das Oberlandesgericht den Haftbefehl mangels Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO aufgehoben, darf weder das Oberlandesgericht selbst noch das Haftgericht diese Entscheidung abändern (vgl. OLG Celle StV 2002, 556; OLG Düsseldorf StV 1993, 376; OLG München StV 1996, 676; OLG Zweibrücken NJW 1996, 3222; LR-Hilger, StPO, 26. Auflage § 122 Rdziff.
  • OLG Zweibrücken, 21.06.1996 - 1 Ws 281/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13
    Hat das Oberlandesgericht den Haftbefehl mangels Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO aufgehoben, darf weder das Oberlandesgericht selbst noch das Haftgericht diese Entscheidung abändern (vgl. OLG Celle StV 2002, 556; OLG Düsseldorf StV 1993, 376; OLG München StV 1996, 676; OLG Zweibrücken NJW 1996, 3222; LR-Hilger, StPO, 26. Auflage § 122 Rdziff.
  • OLG Düsseldorf, 27.09.1993 - 2 Ws 265/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13
    Die Sperrwirkung einer aufhebenden Entscheidung nach § 121 StPO entfällt erst mit dem Erlass des Urteils; dann kann ein neuer Haftbefehl insbesondere wegen Fluchtgefahr erlassen werden (vgl. u. a. OLG Düsseldorf StV 1994, 147; Karlsruher Kommentar, a.a.O.).
  • OLG Celle, 07.05.2002 - 2 Ws 113/02

    Kein neuer Haftbefehl wegen derselben Tat bei ablehnender Entscheidung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13
    Hat das Oberlandesgericht den Haftbefehl mangels Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO aufgehoben, darf weder das Oberlandesgericht selbst noch das Haftgericht diese Entscheidung abändern (vgl. OLG Celle StV 2002, 556; OLG Düsseldorf StV 1993, 376; OLG München StV 1996, 676; OLG Zweibrücken NJW 1996, 3222; LR-Hilger, StPO, 26. Auflage § 122 Rdziff.
  • OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22

    Rechtmäßigkeit einer erneuten Untersuchungshaft bei zuvor als unverhältnismäßig

    Eine formelle Sperrwirkung existiert nur im Anwendungsbereich der §§ 121, 122 StPO und endet mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1993 - 2 Ws 265/93, StV 1994, 147; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.06.1996 - 1 Ws 281/96, NJW 1996, 3222; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2013 - 1 Ws 28/13, NStZ 2014, 357; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2020 - III-1 Ws 123/20, juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2021 - III-1 Ws 72/21, juris Rn. 13; Gärtner in LR-StPO, 27. Aufl., § 122 Rn. 39; Schultheis in KK-StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 31; von Heintschel-Heinegg/Bockemühl in KMR, 112. Lfg., § 122 Rn. 19).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2015 - 2 Ws 126/15

    Untersuchungshaft: Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei bereits sechsmonatiger

    Die Aufhebung des Haftbefehls vom 4.11.2013 steht dem nicht entgegen, da es sich beim Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO um einen qualitativ anderen Haftbefehl handelt, der nicht an die Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO geknüpft ist und dessen Wirkung auch lediglich bis zum Ende der Hauptverhandlung reicht (KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl. 2013, § 121 StPO, Rn. 31, BeckOK-Krauß, StPO, Stand 15.1.2015, § 122 StPO, Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2010, 3 Ws 175/10, BeckRS 18852; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.4.2013, 1 Ws 28/13, BeckRS 2013, 12200).
  • OLG Hamm, 09.04.2020 - 1 Ws 123/20

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot, Verhältnismäßigkeit

    Bei der diesbezüglichen Prüfung kann es vorliegend letztlich dahinstehen, ob allein schon der vom hiesigen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 03.04.2014 dargelegte Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch eine unzureichende Verfahrensförderung beim Landgericht Bielefeld dazu geführt hat, dass eine erneute Anordnung der Untersuchungshaft ausscheiden musste (so Schlothauer/Weiger/Nobis, a.a.O., m.w.N.; ähnl. Hilger in: LR-StPO, a.a.O., § 122 Rn. 41), da - so die Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschluss vom 02.04.2013 - 1 Ws 28/13 - (juris) - eine die Haftbefehlsaufhebung bewirkende Verfahrensverzögerung als nicht behebbarer Mangel dauerhaft fortwirke und eine nachträgliche Heilung des bereits festgestellten Makels der rechtswidrigen Freiheitsentziehung wegen unzureichender Verfahrensförderung ausscheide, was eine auf Verfahrensverzögerung gegründete Aufhebungsentscheidung maßgeblich von einer Aufhebungsentscheidung wegen fehlenden dringenden Tatverdachts oder Fehlen eines Haftgrundes unterscheide.
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