Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 02.04.2015 - 13 U 132/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Hessen
Vergütungsanspruch für Ingenieursleistungen im Hinblick auf ausfahrbaren Balkon
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütungsanspruch für Ingenieursleistungen im Hinblick auf ausfahrbaren Balkon
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 631; BGB § 170
Zustandekommen eines vergütungspflichtigen Ingenieurvertrages - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Projektleiter darf keine Ingenieurleistungen in Auftrag geben!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zustandekommen eines vergütungspflichtigen Ingenieurvertrages
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zustandekommen eines vergütungspflichtigen Ingenieurvertrages
Besprechungen u.ä. (2)
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Kein wirksamer Vertragsabschluss durch Handeln eines nicht vertretungsberechtigten Projektleiters
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Projektleiter darf keine Ingenieurleistungen in Auftrag geben! (IBR 2016, 292)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 05.09.2013 - 3 O 54/12
- OLG Frankfurt, 02.04.2015 - 13 U 132/13
- BGH, 13.08.2015 - VII ZR 89/15
- BGH - VII ZR 89/15 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.03.2004 - IV ZR 143/03
Erneute Erteilung einer nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2015 - 13 U 132/13
Eine Duldungsvollmacht ist dann gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahinversteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 02, 2325 [BGH 14.05.2002 - XI ZR 155/01] ; NJW-RR 04, 1275/1277 [BGH 10.03.2004 - IV ZR 143/03] ). - BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01
Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.04.2015 - 13 U 132/13
Eine Duldungsvollmacht ist dann gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahinversteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 02, 2325 [BGH 14.05.2002 - XI ZR 155/01] ; NJW-RR 04, 1275/1277 [BGH 10.03.2004 - IV ZR 143/03] ).