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   OLG Frankfurt, 02.05.2005 - 20 W 121/05   

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https://dejure.org/2005,10779
OLG Frankfurt, 02.05.2005 - 20 W 121/05 (https://dejure.org/2005,10779)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.05.2005 - 20 W 121/05 (https://dejure.org/2005,10779)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Mai 2005 - 20 W 121/05 (https://dejure.org/2005,10779)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 53 Abs 1 S 1 GBO, § 867 ZPO, § 868 ZPO
    Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des Grundbuchamts und Anhörung des Schuldners bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; kein Amtswiderspruch bei Anhängigkeit einer Vollstreckungsgegenklage

  • Wolters Kluwer

    (Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des Grundbuchamts und Anhörung des Schuldners bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; kein Amtswiderspruch bei Anhängigkeit einer Vollstreckungsgegenklage)

  • Judicialis

    GBO § 53 I 1; ; ZPO § 867

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 53 Abs. 1 S. 1; ZPO § 867
    Zum Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragung einer Zwangshypothek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufgaben des Grundbuchamts hinsichtlich der Prüfung bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; Zur Frage des Erfordernisses einer Anhörung bei einem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek; Voraussetzungen der Eintragung eines Widerspruchs; Gewährung von ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 28.01.2005 - 20 W 438/04

    Beschwerdeverfahren in Grundbuchsachen: Fehlerhafte Besetzung der Zivilkammer des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2005 - 20 W 121/05
    Auf die weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners vom 22.10.2004 hat der Senat mit Beschluss vom 28.01.2005 -20 W 438/04- den landgerichtlichen Beschluss wegen fehlerhafter Besetzung der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2005 - 20 W 121/05
    Da jedoch in der Regel ein sofortiger Zugriff erforderlich ist, der eine vorheriger Anhörung ausschließt, ist die Verweisung auf die nachträgliche Anhörung bzw. die Rechtswahrung durch Rechtsbehelfe mit dem GG vereinbar (BVerfG NJW 1981, 2111; Zöller/Stöber, aaO., Vor § 704, Rdnr. 28).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2007 - 20 W 366/06

    Zwangsvollstreckungsrecht: Umfang der Prüfpflicht des Grundbuchamtes bei

    Nach bisher herrschender Auffassung (BGHZ 30, 255, 258; OLG Hamm ZfIR 2005, 825; Demharter, aaO., § 53, Rdnr. 22; Budde, aaO., § 74, Rdnr. 4; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann: Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 53, Rdnr. 6), die auch der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt ( so z. B. Beschluss vom 02.05.2002-20 W 121/2005; Beschl. vom 12.12.2002 -20 W 352/02- FGPrax 2003, 197 mit ablehnender Anmerkung von Dümig), kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs auch gegen eine Zwangssicherungshypothek nur dann in Betracht, wenn das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig angewandt hat.
  • OLG Dresden, 18.06.2010 - 17 W 590/10

    Rechtsfolgen der Erteilung einer qualifizierten, vom Rechtspfleger zu erteilenden

    Es ist bereits fraglich, ob der Vollstreckungsgläubiger in einem vom Schuldner angestrengten Verfahren, in dem gegen den abgeschlossenen Grundbucheintrag ein Amtswiderspruch eingetragen werden soll, überhaupt zwingend zu beteiligen ist, zumal in umgekehrter Richtung eine Anhörung des Schuldners zum ursprünglichen Gläubigerantrag auf Eintragung der Zwangshypothek entbehrlich war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2005 - 20 W 121/05, juris).
  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 20 W 288/14

    Grundbuch: Arresthypothek hindert nicht Eintragung von Zwangssicherungshypothek

    Insoweit besteht bei der Immobiliarvollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek eine Besonderheit gegenüber dem § 775 ZPO, der sonst als allgemeine Vorschrift des Vollstreckungsrechts für Zwangsvollstreckungen jeder Art gilt (Senat, Beschl. v. 02.05.2005, 20 W 121/05, zit. nach juris; Zöller/Stöber, a. a. O., § 775, Rdnr. 2).
  • OLG Frankfurt, 24.04.2013 - 20 W 117/13

    Grundbuch: Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs

    27 Nach bisher herrschender Auffassung (BGHZ 30, 255, 258; OLG Hamm ZfIR 2005, 825; Demharter, a. a. O., § 53, Rdnr. 22 und 23 m. w. H.; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann: Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 53, Rdnr. 6; Meincke in Bauer/von Oefele, a. a. O., § 53, Rdnr. 65), die auch der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt ( so z. B. Beschluss vom 02.05.2002 - 20 W 121/2005 - Beschl. vom 12.12.2002 - 20 W 352/02 - FGPrax 2003, 197 mit ablehnender Anmerkung von Dümig), kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs nur dann in Betracht, wenn das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig angewandt hat.
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