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   OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20   

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https://dejure.org/2021,33505
OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20 (https://dejure.org/2021,33505)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.06.2021 - 17 U 20/20 (https://dejure.org/2021,33505)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - 17 U 20/20 (https://dejure.org/2021,33505)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW

    § 1 Abs. 2 Bau-SparKG
    Bausparvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Kündigung des Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife auch bei vereinbarter Zinsbonusregelung und Tilgungserleichterungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1910
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20
    Sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase besteht zwischen den Vertragsparteien ein Darlehensverhältnis, wobei der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 22, 23; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 27, juris; s. auch unter Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17: BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 16, 18; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 9, juris, jew.).

    Da das Darlehen an den Bausparer einer langfristigen Zinsbindung unterliegt und der zu entrichtende Guthabenzins zwischenzeitlich nicht mehr marktgerecht sein kann, soll nach dem Schutzzweck des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch der Bausparkasse als Darlehensnehmerin des "Anspardarlehens" ermöglicht werden, ggf. das Kündigungsrecht auszuüben, um sich von einem nicht mehr marktgerechten Zinssatz zu lösen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 35 ff., 83; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 42 ff., 64, juris; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 38 ff., juris).

    Zur Beurteilung der Frage, wann die geschuldete Darlehensvaluta vollständig ausgezahlt worden ist, kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen über die Pflicht des Bausparers zur Darlehensgewährung und den Vertragszweck an (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 78; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 81, juris).

    Bei Bausparvertragen ist im Regelfall von einem vollständigen Empfang des Darlehens im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife auszugehen, denn der Zweck des Bausparvertrages, der gemäß § 1 Abs. 2 BauSparKG regelmäßig darin liegt, nach Leistung von Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen, ist zu diesem Zeitpunkt erreicht und ermöglicht dem Bausparer, von der Rolle des Darlehensgebers in diejenige des Darlehensnehmers zu wechseln (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 72, 76 ff., 83; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 75, 79, juris; Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 22).

    Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert worden wäre, dass er erst mit Erlangung eines Bonus erreicht ist wie bei einem zeitlich begrenzten Verzicht auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 81; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse: Zulässigkeit der Klage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20
    Die Klage auf Feststellung des Fortbestands der Bausparverträge - über den 12.12.2018 hinaus - ist zulässig (vgl. (BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 13, juris), aber unbegründet.

    Sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase besteht zwischen den Vertragsparteien ein Darlehensverhältnis, wobei der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 22, 23; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 27, juris; s. auch unter Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17: BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 16, 18; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 9, juris, jew.).

    Bei Bausparvertragen ist im Regelfall von einem vollständigen Empfang des Darlehens im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife auszugehen, denn der Zweck des Bausparvertrages, der gemäß § 1 Abs. 2 BauSparKG regelmäßig darin liegt, nach Leistung von Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen, ist zu diesem Zeitpunkt erreicht und ermöglicht dem Bausparer, von der Rolle des Darlehensgebers in diejenige des Darlehensnehmers zu wechseln (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 72, 76 ff., 83; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 75, 79, juris; Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 22).

    Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert worden wäre, dass er erst mit Erlangung eines Bonus erreicht ist wie bei einem zeitlich begrenzten Verzicht auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 81; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20
    Sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase besteht zwischen den Vertragsparteien ein Darlehensverhältnis, wobei der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 22, 23; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 27, juris; s. auch unter Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17: BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 16, 18; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 9, juris, jew.).

    Da das Darlehen an den Bausparer einer langfristigen Zinsbindung unterliegt und der zu entrichtende Guthabenzins zwischenzeitlich nicht mehr marktgerecht sein kann, soll nach dem Schutzzweck des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch der Bausparkasse als Darlehensnehmerin des "Anspardarlehens" ermöglicht werden, ggf. das Kündigungsrecht auszuüben, um sich von einem nicht mehr marktgerechten Zinssatz zu lösen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 35 ff., 83; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 42 ff., 64, juris; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 38 ff., juris).

    Zur Beurteilung der Frage, wann die geschuldete Darlehensvaluta vollständig ausgezahlt worden ist, kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen über die Pflicht des Bausparers zur Darlehensgewährung und den Vertragszweck an (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 78; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 81, juris).

    Bei Bausparvertragen ist im Regelfall von einem vollständigen Empfang des Darlehens im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife auszugehen, denn der Zweck des Bausparvertrages, der gemäß § 1 Abs. 2 BauSparKG regelmäßig darin liegt, nach Leistung von Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen, ist zu diesem Zeitpunkt erreicht und ermöglicht dem Bausparer, von der Rolle des Darlehensgebers in diejenige des Darlehensnehmers zu wechseln (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 72, 76 ff., 83; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 75, 79, juris; Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 22).

  • BGH, 10.07.2018 - XI ZR 198/17

    Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages i.R.d. Kündigung mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20
    Sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase besteht zwischen den Vertragsparteien ein Darlehensverhältnis, wobei der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 22, 23; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 27, juris; s. auch unter Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17: BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 16, 18; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 9, juris, jew.).

    Daran ändert auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung des Zinssatzes bei Inanspruchnahme des Zinsbonus gemäß den §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 4 ABB nichts, weil auch für diesen Fall der Darlehenszins für die gesamte Laufzeit von Anfang an als feststehende Prozentzahl ausgedrückt wird und bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 14, juris m.w.N.; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17 -, Rn. 8, juris)).

    Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 -, Rn. 17, juris).

  • BGH, 25.07.2017 - XI ZR 116/17

    Feststellungsbegehren bzgl. des Fortbestehens eines Bausparvertrages; Kündigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20
    Daran ändert auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung des Zinssatzes bei Inanspruchnahme des Zinsbonus gemäß den §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 4 ABB nichts, weil auch für diesen Fall der Darlehenszins für die gesamte Laufzeit von Anfang an als feststehende Prozentzahl ausgedrückt wird und bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 14, juris m.w.N.; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17 -, Rn. 8, juris)).

    Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert worden wäre, dass er erst mit Erlangung eines Bonus erreicht ist wie bei einem zeitlich begrenzten Verzicht auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 81; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20
    Als sonstige Änderung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 4 BauSparKG hätte sie daher, um Wirksamkeit gegenüber den Klägern zu erlangen, gemäß § 20 Abs. 3 ABB deren Einverständnis (vgl. zur Frage, ob ein stillschweigendes Einverständnis ausreichend wäre: BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20, noch nicht veröffentlicht) bedurft.
  • BGH, 18.02.2020 - XI ZR 390/19

    Wirksamkeit der von der Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20
    Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei beabsichtigt ist, diesen auf 650.000,00 EUR festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - XI ZR 390/19 -, Tenor i.V.m. Rn. 2, juris).
  • BGH, 10.07.2018 - XI ZR 135/17

    Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages i.R.d. Kündigung mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20
    Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 -, Rn. 17, juris).
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