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   OLG Frankfurt, 02.07.2007 - 5 W 17/07   

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https://dejure.org/2007,8298
OLG Frankfurt, 02.07.2007 - 5 W 17/07 (https://dejure.org/2007,8298)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.07.2007 - 5 W 17/07 (https://dejure.org/2007,8298)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Juli 2007 - 5 W 17/07 (https://dejure.org/2007,8298)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 245 Nr 1 AktG, § 66 ZPO
    Aktiengesellschaft: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung; Anfechtungsbefugnis des Nebenintervenienten bei Nichterhebung eines Widerspruchs

  • Judicialis

    AktG § 245; ; ZPO § 66

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 245; ZPO § 66
    Fehlende Anfechtungsbefugnis von Aktionären wegen unterlassener Widerspruchseinlegung gegen Hauptversammlungsbeschlüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anfechtungsbefugnis und Zulässigkeit einer Nebenintervention im Hinblick auf die fehlende Erklärung eines Widerspruchs zur Niederschrift gegen die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft; Nebenintervention auf Seiten eines Anfechtungsklägers ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 18.10.2001 - 5 W 16/01

    Aktiengesellschaft: Rechtliches Interesse des intervenierenden Mitaktionärs am

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.07.2007 - 5 W 17/07
    Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil - soweit dies überhaupt zulässig ist - auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, OLG-Report Frankfurt 2002, 10; BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070, Juris Rz.9).

    Nach der Rechtsprechung des Senats folgt das rechtliche Interesse des - wie vorliegend - formgerecht (§ 70 ZPO) beigetretenen Nebenintervenienten gemäß § 66 Abs. 1 ZPO aus einer Rechtskrafterstreckung auf den Nebenintervenienten als Mitaktionär der Kläger, weil das einen Beschluss rechtskräftig für nichtig erklärende Urteil für und gegen alle Aktionäre, auch wenn sie nicht Partei sind, wirkt (§ 248 Abs. 1 S. 1 AktG; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, a.a.O.).

    Die Festsetzung des Beschwerdewerts, der sich nach dem Wert der Nebenintervention richtet, ergibt sich aus dem Interesse der Kläger an der Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse, ohne dass für die Nebenintervention ein prozentualer Abschlag vorzunehmen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01).

  • OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Zulässigkeit der Nebenintervention

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.07.2007 - 5 W 17/07
    Der Senat hält demgegenüber an der im Beschluss vom 3.11.2005 (5 W 46/05 - ZIP 2006, 873) begründeten Auffassung fest, wonach die eigene Klagebefugnis des Nebenintervenienten gemäß § 245 Nr. 1 AktG für den Beitritt auf Klägerseite erforderlich ist.

    Gemäß § 574 Abs. 3 ZPO war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, aber auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, nachdem in dem Verfahren 5 W 46/05 die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu Az. II ZB 29/05 eingelegt und über diese - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.07.2007 - 5 W 17/07
    Gemäß § 574 Abs. 3 ZPO war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, aber auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, nachdem in dem Verfahren 5 W 46/05 die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu Az. II ZB 29/05 eingelegt und über diese - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.
  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01

    Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.07.2007 - 5 W 17/07
    Auch die Frage, ob wegen der Identität des Streitgegenstandes von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2002 - II ZR 286/01, BGHZ 152, 1, Juris Rz. 9 ff.) die Anfechtungsbefugnis des Streithelfers auch dann gegeben sein muss, wenn der unterstützte Kläger Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 241 AktG geltend gemacht und der Nebenintervenient seinen Beitritt auf einen derartigen Grund beschränkt hat, bedarf vorliegend keiner Erörterung.
  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 184/80

    Zulassung als Streithelfer als Vorausetzung der Revision gegen die Zurückweisung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.07.2007 - 5 W 17/07
    Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil - soweit dies überhaupt zulässig ist - auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, OLG-Report Frankfurt 2002, 10; BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070, Juris Rz.9).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.07.2007 - 5 W 17/07
    Der unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG herzuleitende Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dazu Veranlassung, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient im Sinne des § 62 ZPO von einem Prozess, der seine Rechte in folgenschwerer Weise berührt, durch das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht unterrichtet und nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn das Verfahrensrecht das durch die Verfassung gewährleistete Minimum an rechtlichem Gehör nur unzureichend gewährleistet; das gilt im Zivilprozess namentlich bei Auflösungsklagen gegen eine Gesellschaft, bei der Mitgesellschafter als notwendiger Streitgenosse (§ 62 ZPO) von der Klageerhebung jedenfalls dann in Kenntnis zu setzen ist, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Streitgenossen ersichtlich oder überschaubar ist (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 191/81, BVerfGE 60, 7, Juris-Rz. 27 ff).
  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

    Die Nebenintervention beider Streithelfer zu den Anfechtungsklagen ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 136 = ZIP 2007, 1744; a. A. noch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2.7.2007 - 5 W 17/07 -), der die Kammer nunmehr folgt, statthaft.
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08

    Aktiengesellschaft: Angaben zur Stimmrechtsausübung bei der Einberufung der

    Die Nebenintervention der Streithelfer zu 7) und 9) zu den Anfechtungsklagen ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 136 = ZIP 2007, 1744; a. A. noch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2.7.2007 - 5 W 17/07 -), der die Kammer nunmehr folgt, statthaft.
  • LG Köln, 22.04.2009 - 91 O 59/07

    Heilung eines wegen Stimmrechtsverlusts aufgrund Verstoßes gegen

    Darüber hinaus wird das Interventionsrecht eines Aktionärs - so wie es teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, NZG 2006, 314 f; Beschluss vom 02.07.2007 - 5 W 17/07 -, Juris Ziffer 23) und in der Literatur (von Falkhausen/Kocher, ZIP 2004, 1179, 1180; Waclawik, WM 2004, 1361, 1366 f.; Wilsing, DB 2005, 35, 37) vertreten und von der Beklagten angenommen wird - nicht durch eine entsprechende Anwendung der für die Anfechtungsklage gesetzlich vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen eingeschränkt.
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