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   OLG Frankfurt, 02.08.2017 - 5 UF 310/15   

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https://dejure.org/2017,30481
OLG Frankfurt, 02.08.2017 - 5 UF 310/15 (https://dejure.org/2017,30481)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.08.2017 - 5 UF 310/15 (https://dejure.org/2017,30481)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. August 2017 - 5 UF 310/15 (https://dejure.org/2017,30481)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 24 Nr. 2 FamGKG, § 113 FamFG, § 122 ZPO
    Auswirkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Haftung als Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Haftung als Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 24 Nr. 2; FamFG § 113; ZPO § 122
    Instanzkosten

  • rechtsportal.de

    FamFG § 113 Abs. 1 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a
    Kostenhaftung eines Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bamberg, 19.08.2014 - 2 UF 77/14

    Zur Kostenhaftung mehrerer Kostenschuldner bei einem Vergleich nach Bewilligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2017 - 5 UF 310/15
    Diese Regelung gilt nicht nur im Falle einer Haftung als Antragsschuldner oder Entscheidungsschuldner, sondern auch im Falle einer Haftung als Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG (OLG Bamberg FamRZ 2015, 525; OLG Frankfurt NJW 2012, 2049; OLG Celle FamRZ 2013, 63; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 122 ZPO Rn. 1).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung hat nämlich eine ausdrückliche Feststellung durch das Gericht zu erfolgen und zwar bereits in dem Vergleichsvorschlag und nicht erst im Rahmen einer ex-post-Betrachtung im Nachhinein (OLG Bamberg FamRZ 2015, 525), wobei diese sich zudem aus den Gerichtsakten entnehmen lassen muss und auch nicht nachgeholt werden kann (H. Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 26 FamGKG Rn. 54; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn. 768).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 3 U 298/10

    Auswirkung der Kostenübernahme im Vergleich auf die Verpflichtung zur Tragung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2017 - 5 UF 310/15
    Diese Regelung gilt nicht nur im Falle einer Haftung als Antragsschuldner oder Entscheidungsschuldner, sondern auch im Falle einer Haftung als Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG (OLG Bamberg FamRZ 2015, 525; OLG Frankfurt NJW 2012, 2049; OLG Celle FamRZ 2013, 63; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 122 ZPO Rn. 1).
  • OLG Hamm, 25.09.2020 - 25 W 155/20

    Notwendigkeit der ausdrücklichen Feststellung des Gerichts vor Abschluss des

    Unter Berufung auf den Wortlaut fordert die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ausdrücklich, dass die Feststellung bereits Teil des gerichtlichen Vergleichsvorschlags sein muss (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.08.2014, 2 UF 77/14, FamRZ 2015, 525, 526; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.08.2017, 5 UF 310/15, juris Rn. 5; Schneider/Thiel AnwBl Online 2013, 298, 299; dies.
  • OLG Saarbrücken, 29.10.2019 - 6 WF 154/19

    In einem Umgangsverfahren nach § 1684 BGB haftet derjenige Beteiligte, der im

    Als Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 2 FamGKG) haftet er nur für den von ihm auf sich behaltenen hälftigen Teil der Kosten (§ 1 Abs. 1 S. 1 FamGKG), also nicht für die auf die Antragsgegnerin entfallende, von ihm nicht übernommene Hälfte dieser (vgl. dazu nur OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 912; OLG Frankfurt AGS 2018, 29; OLG Bamberg FamRZ 2015, 525 m. Anm. Hansens in ZFSch 2015, 44), und zwar auch nicht als Gesamtschuldner nach § 26 Abs. 1 FamGKG; denn bei Bruchteilsschuldnern besteht eine gesamtschuldnerische Haftung nur insoweit, als ein Beteiligter auch aus anderem Rechtsgrund für die Kosten des anderen Beteiligten haftet (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1365; HK-FamGKG/ Volpert, 3. Aufl., § 26, Rzn. 24, 37 m.w.N.).
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