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OLG Frankfurt, 02.10.1989 - 5 Ss 422/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an ein "öffentliches Verbreiten von Schriften" im Sinne von § 111 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Fehlende Tatherrschaft im Hinblick auf eine an die Redaktion einer Zeitung geleitete Pressemitteilung; Empfehlung zum Heraustrennen der Zählnummern von ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 111 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Groß-Gerau, 19.05.1988 - 2 Js 15292/87
- OLG Frankfurt, 02.10.1989 - 5 Ss 422/88
Papierfundstellen
- StV 1990, 209
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Karlsruhe, 15.03.1988 - 4 Ss 214/87
Volkszählung; Ordnungswidrigkeit; Mißachtung; Anordnung; Auskunft
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.1989 - 5 Ss 422/88
Allerdings wird dieses Tatbestandsmerkmal dann als erfüllt angesehen, wenn der Täter eine Erklärung, die eine Aufforderung i. S. von § 111 StGB oder § 116 OWiG enthält, in Gestalt einer Anzeige veröffentlichen läßt (OLG Karlsruhe, NJW 1988, 1604 ). - OLG Hamburg, 24.11.1982 - 1 Ss 128/82
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.1989 - 5 Ss 422/88
3 St 216/78|BayObLG; 28.05.1979; 3 ObOWi 33/79">NJW 1979, 2162; OLG Hamburg, NStZ 1983, 127 ; Dreher-Tröndle, StGB , 44. A., § 111 Rdnr. 5, § 74 d Rdnr. 4 m. w. N.). - BGH, 03.10.1962 - 3 StR 35/62
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.1989 - 5 Ss 422/88
(a-b) »... Eine Schrift wird »verbreitet«, wenn ihre Substanz, nicht bloß ihr Inhalt an einen anderen Ä sei es auch nur eine einzelne Person Ä mit dem Ziele weitergegeben wird, sie dadurch einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen (BGHSt 18, 63, 64; BayObLG, …
- BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04
BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf
- OLG Stuttgart, 08.12.2003 - 4 Ss 469/03
Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen: Bekanntgabe von Teilen einer …
Das OLG Frankfurt (StV 1990, 209) hat zwar bei Zuleitung einer vom Angeklagten selbst verfassten Pressemitteilung an den Redakteur einer Zeitung eine "öffentliche" Aufforderung i.S.d. § 111 StGB verneint, wenn diese im Anschluss daran nur teilweise wörtlich, teilweise in indirekter Rede wiedergegeben wurde, weil der Einsender regelmäßig nicht mit einem wörtlichen Abdruck rechne, vielmehr lediglich auf eine inhaltlich möglichst genaue Wiedergabe hoffe und auch keinen Einfluss darauf habe, ob und in welcher Weise die Pressemitteilung überhaupt zu einer Nachricht verbreitet werde.