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   OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 14 U 53/10   

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https://dejure.org/2010,74881
OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 14 U 53/10 (https://dejure.org/2010,74881)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.11.2010 - 14 U 53/10 (https://dejure.org/2010,74881)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. November 2010 - 14 U 53/10 (https://dejure.org/2010,74881)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 37/03

    Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 14 U 53/10
    Zu den Mindestanforderungen einer Verlautbarung des Urteils gehört allerdings, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war und von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von dem Erlass und dem Inhalt des Urteils förmlich unterrichtet worden sind (vgl. BGH NJW 2004, 2019; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 310 Rdnr. 8).

    Die unterlassene Verkündung des Urteils stellt lediglich einen Verlautbarungsfehler dar, der auf eine Rüge hin nur dann zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen könnte, wenn die Entscheidung auf der Verletzung des Verfahrensgehörs beruht, d.h. ohne den Fehler also anders hätte ausgehen können (vgl. BGH NJW 2004, 2019).

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 195/07

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewehr unentgeltlicher Leistungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 14 U 53/10
    Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Gewinnausschüttungen, denen kein tatsächlicher Gewinn zu Grunde liegt und auf die der Anleger nach dem Gesellschaftsvertrag keinen Anspruch hat, sogenannte Scheingewinne, unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO sind (vgl. BGH NJW 1991, 560; BGH NJW 2009, 363).

    Auch die einseitige Vorstellung des Leistungsempfängers, dass eine entgeltliche Leistung vorliege, reicht nicht aus, um die Entgeltlichkeit zu begründen, sondern es muss objektiv ein Gewinnanspruch entstanden sein (vgl. BGH NJW 2009 363).

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 225/09

    Insolvenzanfechtung: Umfang des Rückgewähranspruchs bei Anfechtung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 14 U 53/10
    Insoweit dürfen die Auszahlungen nicht mit den Einlagen saldiert werden, sondern es kommt allein darauf an, ob den jeweiligen Auszahlungen objektiv ein Gewinnauszahlungsanspruch des Anlegers zugrunde liegt (vgl. BGH ZIP 2010, 1455).

    Die Abfindungen des Kommanditisten nach § 16 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages beinhaltet daher keine unentgeltliche Leistung (vgl. BGH ZIP 2010, 1455).

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 14 U 53/10
    Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz sind daher gemäß §§ 291 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB seit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben (vgl. auch BGH ZIP 2007, 488).
  • OLG Frankfurt, 07.12.1994 - 17 U 288/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 14 U 53/10
    Der Nachweis der ordnungsgemäßen förmlichen Verkündung eines Urteils im Sinne des § 310 Abs. 1 ZPO kann ausschließlich durch das Verkündungsprotokoll, nicht aber durch den Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführt werden (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 511).
  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 14 U 53/10
    Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Gewinnausschüttungen, denen kein tatsächlicher Gewinn zu Grunde liegt und auf die der Anleger nach dem Gesellschaftsvertrag keinen Anspruch hat, sogenannte Scheingewinne, unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO sind (vgl. BGH NJW 1991, 560; BGH NJW 2009, 363).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.09.2011 - L 14 SF 2/11
    Die dagegen eingelegte Berufung (L 14 U 53/10) ist noch beim Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen anhängig.

    Soweit der Kläger die Entscheidung des SG durch den Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2010 trotz der mit gerichtlichen Schreiben vom 11. Februar 2010 gesetzten dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme beanstandet, bleibt eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses gerichtlichen Vorgehens, unabhängig davon, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs diesbezüglich kaum in Betracht kommen dürfte - der Klägervertreter hatte auf das gerichtliche Anhörungsschreiben mit Schreiben vom 23. Februar 2010 Stellung genommen, ohne sich weitere Ausführungen innerhalb des verbliebenen Zeitraums vorzubehalten -, dem Berufungsverfahren L 14 U 53/10 vorbehalten.

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