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   OLG Frankfurt, 02.12.2002 - 17 U 97/02   

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https://dejure.org/2002,13063
OLG Frankfurt, 02.12.2002 - 17 U 97/02 (https://dejure.org/2002,13063)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.12.2002 - 17 U 97/02 (https://dejure.org/2002,13063)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Dezember 2002 - 17 U 97/02 (https://dejure.org/2002,13063)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 824 BGB, § 826 BGB, § 185 StGB
    Aufstellen eines Bauschildes mit satirischem Hinweis auf Baumängel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufstellen eines Bauschildes mit satirischem Hinweis auf Baumängel

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Satirische Kritik an einen öffentlichen Bauschild ist keine Beleidigung, § 185 StGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauherr darf Baumängel öffentlich kritisieren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Besichtigung der Baumängel hier" - Frustrierter Bauherr rächt sich für verschleppte Mängelbeseitigung mit satirischem Schild

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1, 2 §§ 824 826; StGB § 185
    Unterlassungsansprüche eines Bauträgers gegenüber einem satirischen Hinweis auf Baumängel

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauherr darf Baumängel öffentlich kritisieren! (IBR 2003, 1135)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1281
  • BauR 2003, 1939 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2002 - 17 U 97/02
    Selbst wenn man eine Eingriffshandlung bejaht, worunter auch die Einwirkung auf die öffentliche Meinung mit publizistischen Mitteln fällt, z.B. durch die Verbreitung von Tatsachen und Werturteilen (vgl. dazu MünchKomm/BGB, § 823 Rz. 489) ist nach der Rspr. (BGH BGHZ 138, 311) bei Bejahung eines rechtswidrigen Eingriffs grundsätzlich Zurückhaltung geboten, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist.
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