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   OLG Frankfurt, 03.01.2014 - 1 Ws 206/13   

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https://dejure.org/2014,9247
OLG Frankfurt, 03.01.2014 - 1 Ws 206/13 (https://dejure.org/2014,9247)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.01.2014 - 1 Ws 206/13 (https://dejure.org/2014,9247)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Januar 2014 - 1 Ws 206/13 (https://dejure.org/2014,9247)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblichkeit der Netto-Straferwartung für die Bewertung des Fluchtanreizes bei der Prüfung des Haftgrundes der Fluchtgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls von Haftgründen (hier nach § 112 Abs. 3 und § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO )

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fluchtanreiz richtet sich nach Netto-Straferwartung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.08.1991 - 1 StE 6/89

    Untersuchungshaft - Haftentscheidung - Beschwerdegericht - Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2014 - 1 Ws 206/13
    Das Beschwerdegericht kann aber in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur eingreifen, wenn die angefochtene Haftentscheidung grob fehlerhaft erscheint oder deren Gründe in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar erscheinen (vgl. BGH Strafverteidiger 1991, 525; Senatsbeschl. v. 26.04.2013, 1 Ws 73/13).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2018 - 1 Ws 186/18

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Jugendstrafrecht

    Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme der Hauptverhandlung, das im Urteil seinen Niederschlag gefunden hat, kann das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht anders nachvollziehen, als das Tatgericht es vermittelt (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 3. Januar 2014, Az. 1 Ws 206/13 m.w.N.).
  • LG Marburg, 23.11.2015 - 3 Qs 17/15

    Unverhältnismäßige Untersuchungshaft von mehr als fünf Wochen gegen ausländischen

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach in Fällen so gesehen, in denen der Inhaftierte nur mit einer Freiheitsstrafe bedroht war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. z.B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 2 BvR 233/71 -, BVerfGE 32, 87-98, juris); dass es sich dabei teilweise um Aussetzungen von Reststrafen nach § 57 StGB handelte, ist unerheblich, es kommt vielmehr auf die "Nettostraferwartung" an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Januar 2014 - 1 Ws 206/13 -, juris); auch soweit es sich bei jenen Entscheidungen um solche im Zusammenhang mit einer Haft nach § 230 StPO handelt, hat dies für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung keine Bedeutung.
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