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   OLG Frankfurt, 03.02.2005 - 6 U 181/04   

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https://dejure.org/2005,15093
OLG Frankfurt, 03.02.2005 - 6 U 181/04 (https://dejure.org/2005,15093)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.02.2005 - 6 U 181/04 (https://dejure.org/2005,15093)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Februar 2005 - 6 U 181/04 (https://dejure.org/2005,15093)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ungleichbehandlung von Ausländern durch die Verpflichtung eine Prozesskostensicherheit zu leisten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.1989 - IX ZR 23/89

    Zulassung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2005 - 6 U 181/04
    Die gemäß § 280 11, 1 ZPO statthafte (vgl. BGH NJW-RR 90, 378 m.w.N.) und auch ansonsten zulässige, insbesondere entsprechend den Erfordernissen des § 520 III ZPO begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.
  • OLG Frankfurt, 14.11.2000 - 11 U 33/00

    Eilverfahren zum gewerblichen Rechtsschutz: Einrede fehlender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2005 - 6 U 181/04
    Soweit der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. zur Bedeutung von Art. 3 I TRIPS für die Frage der Prozeßkostensicherheit eine andere Auffassung vertreten hat (IPRax 02, 222), beruhte dies noch auf der Annahme, die Verpflichtung zur Leistung dieser Sicherheit knüpfe - wie es § 110 I ZPO in der früher geltenden Fassung vorsah - allein an die Staatsangehörigkeit des Klägers an; die Gleichbehandlung des Ausländers mit dem im Ausland ansässigen Inländer ist in der Entscheidung dagegen ersichtlich nicht in Betracht gezogen worden.
  • BGH, 23.10.2018 - XI ZR 549/17

    Prozesskostensicherheit: Ausnahmetatbestand des völkerrechtlichen Vertrages im

    (1) Wenn Art. 3 des deutsch-saudischen Freundschaftsvertrages in Bezug auf den Rechtsweg den Grundsatz der Inländergleichbehandlung enthält, befreit dieser für sich schon deswegen nicht von der Verpflichtung zur Prozesskostensicherheit, weil § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht auf die Staatsbürgerschaft, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellt, mithin auch der im Ausland ansässige Inländer der Sicherheitsleistungspflicht unterliegen kann (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2005, 724 f.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Anhang II; Falck/Rinnert, GRUR 2005, 225 f.; Schütze, IPrax 2002, 207, 208).
  • BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20
    Das nach Art. 216 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland, geltende, derzeit allerdings nur vorläufig anwendbare Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 2020 sieht zwar in Art. IP.6 Abs. 2 eine Inländergleichbehandlung bei Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang, Aufrechterhaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vor, was aber - ungeachtet der Frage, ob die nur vorläufig anwendbare Regelung hierfür überhaupt herangezogen werden könnte - nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH BeckRS 2018, 28298 Rn. 13; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2005, 02600) zur Befreiung der Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allgemein nicht ausreicht.
  • LG Hamburg, 22.07.2021 - 327 O 16/21

    Voraussetzungen der Leistung einer Prozesskostensicherheit

    Dieser sog. Grundsatz der Inländerbehandlung schließt die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO nicht aus (BPatG, Urt. v. 02.05.2005 - 1 Ni 5/04, Rn. 14 ff. - juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 03.02.2005 - 6 U 181/04, Rn. 6 - juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2001 - 4 O 858/00; LG München I, GRUR-RR 2005, 335 f.; v. Falck/Rinnert, GRUR 2005, 225 ff.).

    So muss auch ein deutscher Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit leisten, wenn dieser Kläger keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der EU bzw. im EWR hat (OLG Frankfurt, Urt. v. 03.02.2005 - 6 U 181/04, Rn. 6 - juris).

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