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   OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 20 W 199/13   

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https://dejure.org/2015,5155
OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 20 W 199/13 (https://dejure.org/2015,5155)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.02.2015 - 20 W 199/13 (https://dejure.org/2015,5155)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Februar 2015 - 20 W 199/13 (https://dejure.org/2015,5155)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13d Abs 1 HBG, § 13g Abs 1 HGB, § 5 HGB, § 39 GmbHG
    Handelsregister: Eintragungsfähigkeit der Einzelvertretungsmacht eines "directors"

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 5, 13d Abs. 1, 13g Abs. 1; GmbHG § 39
    Eintragungsfähigkeit der Einzelvertretungsmacht eines grundsätzlich gesamtvertretungsberechtigten "directors"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handelsregister: Eintragungsfähigkeit der Einzelvertretungsmacht eines "directors"

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Eintragung der auf Zweigniederlassung einer Limited beschränkten Einzelvertretungsmacht eines director im Handelsregister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragungsfähigkeit der auf die Zweigniederlassung einer englischen private company limited by shares beschränkten Einzelvertretungsmacht des directors

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eine auf die Zweigniederlassung beschränkte Einzelvertretungsmacht eines directors kann eintragungsfähig sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eine auf die Zweigniederlassung beschränkte Einzelvertretungsmacht eines directors kann eintragungsfähig sein

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Eintragungsfähigkeit der Einzelvertretungsmacht eines "directors"

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 873
  • ZIP 2015, 1068
  • NZG 2015, 707
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 04.05.2006 - 31 Wx 23/06

    Keine eintragungsfähige Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 20 W 199/13
    Soweit dabei auf "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" mit Sitz im Ausland Bezug genommen wird, entspricht es allgemeiner Auffassung, die auch der Auffassung des Senats entspricht, dass eine britische private company limited by shares - um die es sich vorliegend bei der Gesellschaft handelt - im Hinblick auf die Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen aufgrund deren Vergleichbarkeit mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichgestellt ist (wegen der Begründung vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2005, Az. 20 W 315/05, zitiert nach juris, Rn. 5 m.w.N.; so auch Senat, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 20 W 241/09, nicht veröffentlicht; weiterhin u.a. BGH, Beschluss vom 07.05.2007, Az. II ZB 7/06, zitiert nach juris, Rn. 6; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.03.2006, Az. 6 W 693/05, zitiert nach juris, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 04.05.2006, Az. 31 Wx 23/06, zitiert nach juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2006, Az. 15 W 27/06, zitiert nach juris Rn. 27;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 11 Wx 35/10, zitiert nach juris, Rn. 9; Pentz in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 13 e HGB, Rn. 14; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 1; Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 12).

    Ebenfalls nach deutschem Recht in das Handelsregister eintragungsfähig ist die Bestellung eines ständigen Vertreters nach § 13e Abs. 2 Nr. 3 HGB, wobei jedoch streitig ist, ob dieser lediglich rechtsgeschäftlich vertritt oder aber organschaftliche Befugnisse hat (vgl. u.a. Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 317; OLG München, Beschluss vom 04.05.2006, Az. 31 Wx 23/06 und Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 2 W 97/12, jeweils zitiert nach juris; Hopt, a.a.O., § 13e, Rn. 3; Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, a.a.O., § 13e, Rn. 31).

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2010 - 11 Wx 35/10

    Zur Errichtung von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 20 W 199/13
    Soweit dabei auf "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" mit Sitz im Ausland Bezug genommen wird, entspricht es allgemeiner Auffassung, die auch der Auffassung des Senats entspricht, dass eine britische private company limited by shares - um die es sich vorliegend bei der Gesellschaft handelt - im Hinblick auf die Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen aufgrund deren Vergleichbarkeit mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichgestellt ist (wegen der Begründung vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2005, Az. 20 W 315/05, zitiert nach juris, Rn. 5 m.w.N.; so auch Senat, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 20 W 241/09, nicht veröffentlicht; weiterhin u.a. BGH, Beschluss vom 07.05.2007, Az. II ZB 7/06, zitiert nach juris, Rn. 6; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.03.2006, Az. 6 W 693/05, zitiert nach juris, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 04.05.2006, Az. 31 Wx 23/06, zitiert nach juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2006, Az. 15 W 27/06, zitiert nach juris Rn. 27;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 11 Wx 35/10, zitiert nach juris, Rn. 9; Pentz in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 13 e HGB, Rn. 14; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 1; Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 12).
  • OLG Bremen, 18.12.2012 - 2 W 97/12

    Eintragung der deutschen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 20 W 199/13
    Ebenfalls nach deutschem Recht in das Handelsregister eintragungsfähig ist die Bestellung eines ständigen Vertreters nach § 13e Abs. 2 Nr. 3 HGB, wobei jedoch streitig ist, ob dieser lediglich rechtsgeschäftlich vertritt oder aber organschaftliche Befugnisse hat (vgl. u.a. Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 317; OLG München, Beschluss vom 04.05.2006, Az. 31 Wx 23/06 und Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 2 W 97/12, jeweils zitiert nach juris; Hopt, a.a.O., § 13e, Rn. 3; Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, a.a.O., § 13e, Rn. 31).
  • OLG Hamm, 21.07.2006 - 15 W 27/06

    Anmeldung der deutschen Niederlassung einer "Private Limited Company" nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 20 W 199/13
    Soweit dabei auf "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" mit Sitz im Ausland Bezug genommen wird, entspricht es allgemeiner Auffassung, die auch der Auffassung des Senats entspricht, dass eine britische private company limited by shares - um die es sich vorliegend bei der Gesellschaft handelt - im Hinblick auf die Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen aufgrund deren Vergleichbarkeit mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichgestellt ist (wegen der Begründung vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2005, Az. 20 W 315/05, zitiert nach juris, Rn. 5 m.w.N.; so auch Senat, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 20 W 241/09, nicht veröffentlicht; weiterhin u.a. BGH, Beschluss vom 07.05.2007, Az. II ZB 7/06, zitiert nach juris, Rn. 6; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.03.2006, Az. 6 W 693/05, zitiert nach juris, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 04.05.2006, Az. 31 Wx 23/06, zitiert nach juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2006, Az. 15 W 27/06, zitiert nach juris Rn. 27;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 11 Wx 35/10, zitiert nach juris, Rn. 9; Pentz in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 13 e HGB, Rn. 14; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 1; Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 12).
  • KG, 18.11.2003 - 1 W 444/02

    Eintragung der Zweigniederlassung einer im EG-Ausland gegründeten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 20 W 199/13
    Die Beschwerden der Beteiligten sind gemäß § 382 Absatz 3, 58 Absatz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurden (§§ 63, 64 FamFG) und die Beteiligten - die vorliegend auch Antragsteller sind - durch die Zurückweisung der Anmeldung der Eintragung des Beteiligten zu 2) als neuer director der Gesellschaft in eigenen Rechten beeinträchtigt sind (§ 59 Absatz 1 und 2 FamFG; zum Beschwerderecht des Beteiligten zu 2) neben der Gesellschaft vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.11.2003, Az. 1 W 444/02, zitiert nach juris, Rn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 07.05.2007 - II ZB 7/06

    Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Private

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 20 W 199/13
    Soweit dabei auf "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" mit Sitz im Ausland Bezug genommen wird, entspricht es allgemeiner Auffassung, die auch der Auffassung des Senats entspricht, dass eine britische private company limited by shares - um die es sich vorliegend bei der Gesellschaft handelt - im Hinblick auf die Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen aufgrund deren Vergleichbarkeit mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichgestellt ist (wegen der Begründung vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2005, Az. 20 W 315/05, zitiert nach juris, Rn. 5 m.w.N.; so auch Senat, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 20 W 241/09, nicht veröffentlicht; weiterhin u.a. BGH, Beschluss vom 07.05.2007, Az. II ZB 7/06, zitiert nach juris, Rn. 6; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.03.2006, Az. 6 W 693/05, zitiert nach juris, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 04.05.2006, Az. 31 Wx 23/06, zitiert nach juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2006, Az. 15 W 27/06, zitiert nach juris Rn. 27;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 11 Wx 35/10, zitiert nach juris, Rn. 9; Pentz in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 13 e HGB, Rn. 14; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 1; Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 12).
  • OLG Jena, 09.03.2006 - 6 W 693/05

    Niederlassungsfreiheit; Zweigniederlassung; Gewerbeverbot

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 20 W 199/13
    Soweit dabei auf "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" mit Sitz im Ausland Bezug genommen wird, entspricht es allgemeiner Auffassung, die auch der Auffassung des Senats entspricht, dass eine britische private company limited by shares - um die es sich vorliegend bei der Gesellschaft handelt - im Hinblick auf die Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen aufgrund deren Vergleichbarkeit mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichgestellt ist (wegen der Begründung vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2005, Az. 20 W 315/05, zitiert nach juris, Rn. 5 m.w.N.; so auch Senat, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 20 W 241/09, nicht veröffentlicht; weiterhin u.a. BGH, Beschluss vom 07.05.2007, Az. II ZB 7/06, zitiert nach juris, Rn. 6; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.03.2006, Az. 6 W 693/05, zitiert nach juris, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 04.05.2006, Az. 31 Wx 23/06, zitiert nach juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2006, Az. 15 W 27/06, zitiert nach juris Rn. 27;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 11 Wx 35/10, zitiert nach juris, Rn. 9; Pentz in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 13 e HGB, Rn. 14; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 1; Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 29.12.2005 - 20 W 315/05

    Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer im EU-Ausland gegründeten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 20 W 199/13
    Soweit dabei auf "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" mit Sitz im Ausland Bezug genommen wird, entspricht es allgemeiner Auffassung, die auch der Auffassung des Senats entspricht, dass eine britische private company limited by shares - um die es sich vorliegend bei der Gesellschaft handelt - im Hinblick auf die Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen aufgrund deren Vergleichbarkeit mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichgestellt ist (wegen der Begründung vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2005, Az. 20 W 315/05, zitiert nach juris, Rn. 5 m.w.N.; so auch Senat, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 20 W 241/09, nicht veröffentlicht; weiterhin u.a. BGH, Beschluss vom 07.05.2007, Az. II ZB 7/06, zitiert nach juris, Rn. 6; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.03.2006, Az. 6 W 693/05, zitiert nach juris, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 04.05.2006, Az. 31 Wx 23/06, zitiert nach juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2006, Az. 15 W 27/06, zitiert nach juris Rn. 27;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 11 Wx 35/10, zitiert nach juris, Rn. 9; Pentz in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 13 e HGB, Rn. 14; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 1; Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 20 W 229/14

    Zum Regelungsgehalt einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG

    Insoweit kann sich die Beschwerde nicht darauf berufen, dass es sich vorliegend um die Eintragung einer Zweigniederlassung einer in Großbritannien ordnungsgemäß registrierten EU-Auslandsgesellschaft handele, deren firmenrechtliche Voraussetzungen bereits im Heimatstaat geprüft worden seien, so dass die Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassung unter Verweis auf §§ 13 d bis 13 g ff HGB gegen die Niederlassungsfreiheit und damit gegen Gemeinschaftsrecht verstoße (vgl. insgesamt u.a. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2007, Az. II ZB 7/06, zitiert nach juris, auch zur Frage der Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit; OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2011, Az. 15 W 270/10, zitiert nach juris, m.w.N.; Krafka in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., 2016, § 13 d, Rn. 2; Heinz/Hartung, Die englische Limited, 3. Aufl., 2012, Kap. 11.3; Senat, Beschluss vom 03.02.2015, Az. 20 W 199/13, zitiert nach juris, mit einer Vielzahl weiter Nachweise).
  • OLG Dresden, 25.01.2016 - 17 W 27/16

    Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by guarantee

    Eine Fülle von Entscheidungen belegt, dass die anmelderechtliche Gleichsetzung der englischen Private Company Limited by shares mit der deutschen GmbH einhellig anerkannt ist, die Anmeldung einer deutschen Zweigniederlassung also den §§ 13d, 13e, 13 g HGB - als lex fori - unterfällt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2015 - 20 W 199/13 - in juris Rz. 19; Beschluss vom 19.02.2008 - 20 W 263/07 - in juris Rz. 12; Beschluss vom 29.12.2005 - 20 W 315/05 - in juris Rz. 5; KG Berlin, Beschluss vom 18.11.2003 - 1 W 444/02 - in juris Rz. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2008 - 15 W 359/07 - in juris Rz. 18).
  • LG Düsseldorf, 31.10.2023 - 14d O 17/21
    § 6 Abs. 1 HGB erfasst nicht nur die Gesellschaften, denen nach deutschem Recht die Kaufmannseigenschaft zukommt, einbezogen sind vielmehr auch die den entsprechenden Rechtsformen in ihrer Struktur entsprechenden ausländischen Gesellschaften und insbesondere die englische "private limited company" (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2015, 873, 874; Oetker/Körber, HGB, 7. Aufl. 2021, § 6 HGB, Rn. 3; BeckOK/Schwartze, HGB, 40. Ed. 1.7.2023, § 6 HGB, Rn. 5).
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