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   OLG Frankfurt, 03.02.2020 - 20 W 300/18   

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OLG Frankfurt, 03.02.2020 - 20 W 300/18 (https://dejure.org/2020,44075)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.02.2020 - 20 W 300/18 (https://dejure.org/2020,44075)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Februar 2020 - 20 W 300/18 (https://dejure.org/2020,44075)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 18.11.2013 - 34 Wx 189/13

    Testamentsvollstreckung: Entgeltlichkeit von Verfügungen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2020 - 20 W 300/18
    Erklärt ein Testamentsvollstrecker - wie hier der Beteiligte zu 5 - die Auflassung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (vgl. Demharter, a.a.O., § 52 Rz. 19, 23; OLG München Rpfleger 2014, 207, zitiert nach juris und m. w. N.).

    Zu unentgeltlichen Verfügungen - mit Ausnahme von Pflicht- und Anstandsschenkungen - ist er indessen nicht befugt, § 2205 Satz 3 BGB, es sei denn, alle Erben und Vermächtnisnehmer stimmen der Verfügung zu (OLG München Rpfleger 2014, 207, unter Hinweis auf BGHZ 57, 84, und m. w. N.).

    Unentgeltlich ist die Verfügung des Testamentsvollstreckers etwa dann nicht, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wird, vgl. § 2203 BGB (OLG München Rpfleger 2014, 207; BGH NJW 1963, 1613; Demharter, a.a.O., § 52 Rz. 21, 24).

    Unabhängig von der ausdrücklichen Umsetzung letztwilliger Verfügungen in Anwendung des § 2203 BGB, von der hier also nicht auszugehen ist, kann bei Überlassung von Nachlassgegenständen an einen Erben nach feststehender Rechtsprechung (vgl. OLG München Rpfleger 2014, 207; BGH NJW 1963, 1613) von Entgeltlichkeit der vorgenommenen Verfügung des Testamentsvollstreckers auch auszugehen sein, wenn dieser einem Miterben im Zuge der Erbauseinandersetzung einen Gegenstand überträgt und dieser hierbei nicht mehr erhält, als ihm wertmäßig zusteht (vgl. dazu bereits den oben unter I. zitierten Senatsbeschluss vom 14.10.2015 und die dort aufgeführten Nachweise; OLG München Rpfleger 2014, 207; BGH NJW 1963, 1613; Demharter, a.a.O., § 52 Rz. 21, 25).

  • BGH, 24.09.1971 - V ZB 6/71

    Schenkungen des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2020 - 20 W 300/18
    Zu unentgeltlichen Verfügungen - mit Ausnahme von Pflicht- und Anstandsschenkungen - ist er indessen nicht befugt, § 2205 Satz 3 BGB, es sei denn, alle Erben und Vermächtnisnehmer stimmen der Verfügung zu (OLG München Rpfleger 2014, 207, unter Hinweis auf BGHZ 57, 84, und m. w. N.).

    Gelingt - wie hier - der Nachweis der Entgeltlichkeit im vorbeschriebenen Sinne nicht, so bleibt nur die bereits oben angesprochene Möglichkeit, dass der Testamentsvollstrecker - wiederum unter Vorlage der entsprechenden Nachweise - unter Zustimmung aller Erben und Vermächtnisnehmer handelt (vgl. Demharter, a.a.O., § 52 Rz. 25; Zeiser in BeckOK GBO, a.a.O., § 52 Rz. 88;BGHZ 57, 84; BayObLGZ 1986, 208; OLG MünchenFamRZ 2018, 1200, je zitiert nach juris).

  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2020 - 20 W 300/18
    Unentgeltlich ist die Verfügung des Testamentsvollstreckers etwa dann nicht, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wird, vgl. § 2203 BGB (OLG München Rpfleger 2014, 207; BGH NJW 1963, 1613; Demharter, a.a.O., § 52 Rz. 21, 24).

    Unabhängig von der ausdrücklichen Umsetzung letztwilliger Verfügungen in Anwendung des § 2203 BGB, von der hier also nicht auszugehen ist, kann bei Überlassung von Nachlassgegenständen an einen Erben nach feststehender Rechtsprechung (vgl. OLG München Rpfleger 2014, 207; BGH NJW 1963, 1613) von Entgeltlichkeit der vorgenommenen Verfügung des Testamentsvollstreckers auch auszugehen sein, wenn dieser einem Miterben im Zuge der Erbauseinandersetzung einen Gegenstand überträgt und dieser hierbei nicht mehr erhält, als ihm wertmäßig zusteht (vgl. dazu bereits den oben unter I. zitierten Senatsbeschluss vom 14.10.2015 und die dort aufgeführten Nachweise; OLG München Rpfleger 2014, 207; BGH NJW 1963, 1613; Demharter, a.a.O., § 52 Rz. 21, 25).

  • BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86

    Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers nur gegenüber einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2020 - 20 W 300/18
    So lässt sich schon in keiner Weise nachvollziehen, dass und inwieweit "die jeweils zugeordneten Vermögensgegenstände gleichwertig sind", was im Übrigen auch nach den obigen Ausführungen nur dann hinreichend wäre, wenn - was sich aber ebenfalls nicht aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt oder sonst ersichtlich ist - die im Testament vom Erblasser bedachten Personen überhaupt jeweils in gleicher Höhe, d. h. mit gleicher Erbquote, bedacht waren (vgl. dazu auch BayObLGZ 1986, 208, zitiert nach juris).

    Gelingt - wie hier - der Nachweis der Entgeltlichkeit im vorbeschriebenen Sinne nicht, so bleibt nur die bereits oben angesprochene Möglichkeit, dass der Testamentsvollstrecker - wiederum unter Vorlage der entsprechenden Nachweise - unter Zustimmung aller Erben und Vermächtnisnehmer handelt (vgl. Demharter, a.a.O., § 52 Rz. 25; Zeiser in BeckOK GBO, a.a.O., § 52 Rz. 88;BGHZ 57, 84; BayObLGZ 1986, 208; OLG MünchenFamRZ 2018, 1200, je zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 01.07.1992 - 2 Wx 23/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2020 - 20 W 300/18
    2 Z 47/86">BayObLGZ 1986, 208; OLG Köln Rpfleger 1992, 342; OLG München FamRZ 2015, 1833; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 598, je zitiert nach juris).
  • OLG München, 16.03.2015 - 34 Wx 430/14

    Zum Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2020 - 20 W 300/18
    2 Z 47/86">BayObLGZ 1986, 208; OLG Köln Rpfleger 1992, 342; OLG München FamRZ 2015, 1833; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 598, je zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2005 - 14 Wx 11/04

    Grundbuchmäßiger Vollzug einer Teilerbauseinandersetzung bezüglich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2020 - 20 W 300/18
    2 Z 47/86">BayObLGZ 1986, 208; OLG Köln Rpfleger 1992, 342; OLG München FamRZ 2015, 1833; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 598, je zitiert nach juris).
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