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   OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15   

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OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15 (https://dejure.org/2016,7560)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.03.2016 - 20 W 9/15 (https://dejure.org/2016,7560)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. März 2016 - 20 W 9/15 (https://dejure.org/2016,7560)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs. 6 AufenthG, § 2 FEVG, § 13 FEVG
    Unterbringung von Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbringung von Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 18a, AsylG § 18a, FEVG § 2 Abs. 1, AufenthG § 16 Abs. 6
    Flughafenverfahren, Abschiebungshaft, Haftbeschluss, Transitbereich, Unterbringung, Freiheitsentziehung, Feststellungsklage, Richtervorbehalt, richterliche Anordnung, Sicherung der Ausreise, Sicherungshaft, Abschiebungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 15 Abs. 6; FEVG § 2; FEVG § 13
    Transitbereich; Flughafenunterbringung; Freiheitsentziehung

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 15 Abs. 6 ; FEVG § 2 ; FEVG § 13
    Rechtmäßigkeit der Unterbringung eines Betroffenen im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main nach Abschluss des sogenannten Flughafenasylverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freiheitsentziehung bei Unterbringung eines Betroffenen nach Abschluss des Flughafenasylverfahrens im Transitbereich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Freiheitsentziehung bei Unterbringung eines Betroffenen nach Abschluss des Flughafenasylverfahrens im Transitbereich

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15
    Die Begrenzung des Aufenthaltes von Asylsuchenden während des Verfahrens nach § 18a AsylVfG auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich des Flughafens stelle zunächst keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung (Art. 104 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar (BVerfGE 94, 166 [BVerfG 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93] ).

    Das Landgericht verkenne, dass die im Übrigen sehr kritisch zu betrachtende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 (BVerfGE 94, 166 [BVerfG 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93] ) nur den Zeitraum betreffe, in dem sich der Asylsuchende noch im Flughafenasylverfahren befinde.

    Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das Landgericht dargelegt, dass kurzfristige Unterbringungen gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG am Flughafen keine dem Richtervorbehalt gem. Art. 104 Abs. 2 GG unterliegenden Freiheitsentziehungen darstellten, denn hierbei handele es sich - wie sich auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Flughafenasylverfahren (BVerfGE 94, 166 ff [BVerfG 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93] ) entnehmen lasse - nur um Freiheitsbeschränkungen, die dem Richtervorbehalt gerade nicht unterliegen würden.

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht allerdings mit Urteil vom 14.05.1996 (Az. 2 BvR 1516/93, zitiert nach juris) entschieden, dass die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Flughafenverfahrens nach § 18 a Asylverfahrensgesetz auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich eines Flughafens keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 S. 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG darstellt; für den hier maßgeblichen Zeitraum enthält dieses Urteil jedoch keine Entscheidung.

  • OLG München, 02.12.2005 - 34 Wx 157/05
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15
    Soweit die Betroffene sich für die Notwendigkeit der richterlichen Anordnung auf die frühere Rechtsprechung des Senats sowie auf die Entscheidung des OLG München vom 02.12.2005 (Az. 34 Wx 157/05, zitiert nach juris) beziehe, seien diese Entscheidungen nicht mehr einschlägig, da es sich hierbei jeweils um Entscheidungen handele, die vor der Regelung des § 15 Abs. 6 AufenthG ergangen seien.

    Denn das Oberlandesgericht München habe nach ausführlicher Erörterung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass eine Freiheitsentziehung vorliege, wenn ein abgelehnter Asylbewerber, dessen Zurückweisung nicht ohne Verzögerung vollzogen werden könne, gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens untergebracht werde (OLG München, Az. 34 Wx 157/05).

  • OLG Frankfurt, 26.02.1997 - 20 W 428/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15
    Der Senat sieht daher auch keine Veranlassung mehr, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach ein Betroffener dann, wenn sein Asylantrag im Rahmen des sogenannten Flughafenverfahrens nach § 18 a Asylverfahrensgesetz bestandskräftig abgelehnt worden ist und seine Zurückweisung nicht ohne Verzögerung vollzogen werden kann, gegen seinen Willen nicht ohne richterliche Anordnung im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main untergebracht werden darf, da es sich insoweit um eine Freiheitsentziehung im Sinne des hier noch anwendbaren § 2 Abs. 1 FEVG handelt (vgl. insoweit die Beschlüsse des Senats vom 05.11.1996, Az. 20 W 352/96, zitiert nach juris und vom 26.02.1997, Az. 20 W 428/96, InfAuslR 1997, 226 ff; sowie den ebenfalls vor Einführung von § 15 Abs. 6 AufenthG ergangenen Beschluss des OLG München vom 02.12.2005, a.a.O.; so u.a. auch Budde in Keidel, a.a.O., § 415, Rn. 5 m.w.N.; zum Streitstand insgesamt vgl. die ausführliche Darstellung von Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand März 2015, § 15, Rn. 123 ff; siehe auch den weiteren Beschluss des Senats vom 28.01.2010, Az. 20 W 103/07, zitiert nach juris).

    Der vorliegende Sachverhalt entspricht jedenfalls den den bisherigen Entscheidungen des Senats vom 05.11.1996 (a.a.O.) und 26.02.1997 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Sachverhalten, da es auch hier um den Zeitraum nach Beendigung des sogenannten Flughafenverfahrens geht und sich der gestellte Feststellungsantrag ausdrücklich nur auf den Zeitraum ab dem 24.01.200y bezieht.

  • BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15
    Mit Beschluss vom 23.10.2014 (Az. 2 BvR 2566/10, veröffentlicht in juris) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Beschluss des Senats unter der Feststellung, er verletze die Betroffene in ihrem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen (wegen der Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelnen wird auf den Beschluss, Bl. 91 ff der Akte, Bezug genommen).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23.10.2014 (a.a.O.) nunmehr klargestellt, dass der mit Wirkung vom 28.08.2007 eingeführte § 15 Abs. 6 AufenthG keine Klärung der hier entscheidungserheblichen Frage herbeigeführt hat, ob es sich bei der vorliegenden Unterbringung der Betroffenen in der Transitzone des Flughafens Frankfurt am Main gegen deren Willen nach Ablehnung ihres Asylantrages und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 AufenthG genannten 30-Tage-Frist um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG handelt, die gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 GG einer richterlichen Anordnung bedarf.

  • OLG Frankfurt, 05.11.1996 - 20 W 352/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15
    Der Senat sieht daher auch keine Veranlassung mehr, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach ein Betroffener dann, wenn sein Asylantrag im Rahmen des sogenannten Flughafenverfahrens nach § 18 a Asylverfahrensgesetz bestandskräftig abgelehnt worden ist und seine Zurückweisung nicht ohne Verzögerung vollzogen werden kann, gegen seinen Willen nicht ohne richterliche Anordnung im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main untergebracht werden darf, da es sich insoweit um eine Freiheitsentziehung im Sinne des hier noch anwendbaren § 2 Abs. 1 FEVG handelt (vgl. insoweit die Beschlüsse des Senats vom 05.11.1996, Az. 20 W 352/96, zitiert nach juris und vom 26.02.1997, Az. 20 W 428/96, InfAuslR 1997, 226 ff; sowie den ebenfalls vor Einführung von § 15 Abs. 6 AufenthG ergangenen Beschluss des OLG München vom 02.12.2005, a.a.O.; so u.a. auch Budde in Keidel, a.a.O., § 415, Rn. 5 m.w.N.; zum Streitstand insgesamt vgl. die ausführliche Darstellung von Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand März 2015, § 15, Rn. 123 ff; siehe auch den weiteren Beschluss des Senats vom 28.01.2010, Az. 20 W 103/07, zitiert nach juris).

    Der vorliegende Sachverhalt entspricht jedenfalls den den bisherigen Entscheidungen des Senats vom 05.11.1996 (a.a.O.) und 26.02.1997 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Sachverhalten, da es auch hier um den Zeitraum nach Beendigung des sogenannten Flughafenverfahrens geht und sich der gestellte Feststellungsantrag ausdrücklich nur auf den Zeitraum ab dem 24.01.200y bezieht.

  • BGH, 12.02.2015 - V ZB 185/14

    Aufenthaltsanordnung zur Sicherung der Abreise: Altersgerechte Unterbringung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15
    Das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen stehe trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitentziehung gleich (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 12.02.2015, Az. V ZB 185/14, vom 30.10.2013, Az. V ZB 90/13, vom 11.10.2012, Az. V ZB 154/11, vom 14.07.2011, Az. V ZB 275/10 und vom 30.06.2011, Az. V ZB 274/10).
  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13

    Ausländerrecht: Anordnung des Transitaufenthalts einer asylsuchenden Familie mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15
    Das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen stehe trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitentziehung gleich (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 12.02.2015, Az. V ZB 185/14, vom 30.10.2013, Az. V ZB 90/13, vom 11.10.2012, Az. V ZB 154/11, vom 14.07.2011, Az. V ZB 275/10 und vom 30.06.2011, Az. V ZB 274/10).
  • BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11

    Ausländerrecht: Prüfung der altersgerechten Unterbringung eines Minderjährigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15
    Das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen stehe trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitentziehung gleich (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 12.02.2015, Az. V ZB 185/14, vom 30.10.2013, Az. V ZB 90/13, vom 11.10.2012, Az. V ZB 154/11, vom 14.07.2011, Az. V ZB 275/10 und vom 30.06.2011, Az. V ZB 274/10).
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 275/10

    Ausländerrecht: Unterrichtung der konsularischen Vertretung bei Anordnung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15
    Das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen stehe trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitentziehung gleich (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 12.02.2015, Az. V ZB 185/14, vom 30.10.2013, Az. V ZB 90/13, vom 11.10.2012, Az. V ZB 154/11, vom 14.07.2011, Az. V ZB 275/10 und vom 30.06.2011, Az. V ZB 274/10).
  • BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10

    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15
    Das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen stehe trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitentziehung gleich (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 12.02.2015, Az. V ZB 185/14, vom 30.10.2013, Az. V ZB 90/13, vom 11.10.2012, Az. V ZB 154/11, vom 14.07.2011, Az. V ZB 275/10 und vom 30.06.2011, Az. V ZB 274/10).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2010 - 20 W 103/07

    Ausländerrecht: Festhalten im Transitbereich eines Flughafens als

  • OLG Frankfurt, 28.09.2010 - 20 W 480/08

    Unterbringung eines abgelehnten Asylbewerbers im Transitbereich eines Flughafens

  • VG Freiburg, 19.06.1996 - A 2 K 10233/96

    Rechtmäßigkeit einer Zuweisung in die Staatliche Sammelunterkunft für

  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 119/16

    Ausländerrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die behördliche

    Die Kammer schließe sich insoweit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2016 (20 W 9/15) an, wonach die Unterbringung des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens zumindest nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 18a AsylVerfG eine Freiheitsentziehung darstelle, die einer richterlichen Anordnung bedürfe.
  • VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18

    Ausländerrechtliche Kosten

    Selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 3. März 2016 - 20 W 9/15 -, InfAuslR 2016, 192 = Asylmagazin 2016, 189 = Juris) der Auffassung ist, dass nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nach § 18a AsylG die Unterbringung des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens auch vor Ablauf der 30-Tage-Frist einer richterlichen Anordnung bedarf (zum Meinungsstand: vgl. den vorgenannten Beschluss des OLG Frankfurt), wecken die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin beim Senat keine ernstlichen Zweifel im Sinne des geltend gemachten Zulassungsgrundes.
  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2017 - 29 T 23/17
    Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 03.03.2016 (Az.: 20 W 9/15 - zuvor 20 W 480/08) stellt die Unterbringung des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens zumindest nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 18a AsylVfG eine Freiheitsentziehung dar, die einer richterlichen Anordnung bedarf.
  • AG Frankfurt/Main, 07.12.2016 - 934 XIV 1606/16

    § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG, § 18a AsylvfG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 03.03.2016, Az. 20 W 9/15, die für den hier in Frage stehenden Zeitraum keine Aussage trifft.
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