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   OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19   

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OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19 (https://dejure.org/2020,8291)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.04.2020 - 4 UF 251/19 (https://dejure.org/2020,8291)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. April 2020 - 4 UF 251/19 (https://dejure.org/2020,8291)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 18 Abs 2 VersAusglG, § 15 Abs 5 S 2 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 5 Abs 1 S 3 VersAusglKassG
    Ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich eines Versorgungsanrechts

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 18 Abs. 2; VersAusglG 15 Abs. 5 S 2; VersAusglG 27; VersAusglKassG 5 Abs. 1 S. 3
    Versorgungsausgleichskasse; Splitterversorgung; Abfindung; reformatio in peius; grobe Unbilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1637
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19
    Primäres Ziel der gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann (BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 7).

    Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zur Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, von der auszugehen ist, wenn ein Ausgleich unterbleibt, obwohl bei der Teilung kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu betreiben ist oder andere mit § 18 Abs. 2 VersAusglG verfolgte Ziele nicht erreicht werden können (BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 8).

    Hinsichtlich der Bemessung des beim Versorgungsträger anfallenden Teilungsaufwands kann das nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auszuübende Ermessen grundsätzlich zwar darauf gestützt werden, dass ein wesentlicher Teil des Verwaltungsaufwands von vornherein nicht anfällt, wenn - wie hier - die externe Teilung durchgeführt wird (BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 9; FamRZ 2012, 189 Rn. 22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. September 2016 - 10 UF 95/15 -, juris).

    Andere Gesichtspunkte, die für einen Ausgleich sprechen könnten (vgl. BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 8), liegen nicht vor.

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19
    Der Senat orientiert sich dabei an den vom BGH in den beiden in FamRZ 2011, 877 und FamRZ 2012, 434 abgedruckten Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen, denen er sich insoweit anschließt: Danach gilt, dass in der Ehezeit erworbene Anteile von Anrechten im Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten hälftig zu teilen sind (§ 1 Abs. 1 VersAusglG).

    Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG erfolgt der Ausgleich dann, wenn das Anrecht ungeachtet der Herkunft des Vermögens oder des Zeitpunkts seines Erwerbs durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist (BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 8).

    Dies setzt wiederum voraus, dass eine bloß schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 10 mwN.) Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH aaO. und FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN).

    Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, weil es dem Wesen einer intakten Ehe entspricht, dass beide Ehegatten nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft an den vom Partner erworbenen Versorgungspositionen partizipieren (vgl. BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 10).

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 54/09

    Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19
    Der Senat orientiert sich dabei an den vom BGH in den beiden in FamRZ 2011, 877 und FamRZ 2012, 434 abgedruckten Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen, denen er sich insoweit anschließt: Danach gilt, dass in der Ehezeit erworbene Anteile von Anrechten im Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten hälftig zu teilen sind (§ 1 Abs. 1 VersAusglG).

    Dies setzt wiederum voraus, dass eine bloß schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 10 mwN.) Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH aaO. und FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16

    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19
    Auch ein geringer Aufwand muss aber noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen (vgl. BGH FamRZ 2017, 97 Rn. 17 und FamRZ 2016, 2081 Rn. 14).

    Ist der Ausgleichswert des Anrechts aber - wie hier - bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte - ebenfalls wie hier - nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 VersAusglG; vielmehr ist das Ermessen in diesem Fall dahin auszuüben, dass die Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen sind (vgl. BGH FamRZ 2016, 2081 Rn. 12).

  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 28/88

    Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19
    Wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur von einem der Ehegatten angefochten, darf sie zu dessen Nachteil weder in der Höhe des Ausgleichsbetrages noch in der Form des Ausgleichs abgeändert werden (BGH FamRZ 1989, 957 Rn. 21).
  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19
    Das Verschlechterungsverbot gilt dabei zwar nicht bezogen auf jedes einzelne Anrecht, sondern nur hinsichtlich des Gesamtausgleichs (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2018, 905).
  • EuGH, 01.03.2011 - C-236/09

    Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19
    Nach der sog. "Test-Achats"-Entscheidung des EuGH (NJW 2011, 907) ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG (Gender-Richtlinie) zwar das Ziel, Prämien und Leistungen in der Versicherungswirtschaft geschlechtsneutral zu bemessen.
  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19
    Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn die Regelung unter Zf. 5. b) ii) der Teilungsordnung umgesetzt würde, in der es heißt, dass für das neu zu begründende Anrecht die aktuellen Rechnungsgrundlagen (d. h. mit Einrichtung eines geschlechtsneutralen Tarifs) zur Anwendung kommen (vgl. Senat aaO.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 UF 815/18 -, juris).
  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19
    Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG aber auch die Entstehung von Splitterversorgungen vermeiden, bei denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BGH aaO. und FamRZ 2015, 2125 Rn. 23 f. mwN).
  • OLG Brandenburg, 07.09.2016 - 10 UF 95/15

    Versorgungsausgleich: Zulässigkeit einer Teilanfechtung; Teilung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19
    Hinsichtlich der Bemessung des beim Versorgungsträger anfallenden Teilungsaufwands kann das nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auszuübende Ermessen grundsätzlich zwar darauf gestützt werden, dass ein wesentlicher Teil des Verwaltungsaufwands von vornherein nicht anfällt, wenn - wie hier - die externe Teilung durchgeführt wird (BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 9; FamRZ 2012, 189 Rn. 22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. September 2016 - 10 UF 95/15 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17

    Versorgungsausgleich: Zu übertragendes Anrecht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG kein

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

  • OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17

    Versorgungsausgleich: Rechnungsgrundlagen für gleichwertige Teilhabe bei interner

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

  • OLG Köln, 11.02.2016 - 10 UF 77/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringfügiger Anrechte

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung

  • OLG Saarbrücken, 02.04.2019 - 6 UF 9/19

    Versorgungsausgleich: Ausgleich eines geringfügigen Anrechts aus der

  • OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 4 UF 105/21

    Ausschluss des Versorgungsaussgleichs

    Nach der noch zu § 1587c BGB a.F. entwickelten Rechtsprechung kommt ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs insbesondere dann in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreichen kann, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde, z.B. wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1238; 1996, 1540, 1542; 1988, 489, 490; OLG Hamm FuR 2021, 488; Senat FamRZ 2020, 1637; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2014, 132; MüKoBGB/ Siede , 8. A., § 27, Rn. 19 m.w.N.).
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