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   OLG Frankfurt, 03.06.2013 - 4 U 42/13   

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https://dejure.org/2013,16994
OLG Frankfurt, 03.06.2013 - 4 U 42/13 (https://dejure.org/2013,16994)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.06.2013 - 4 U 42/13 (https://dejure.org/2013,16994)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Juni 2013 - 4 U 42/13 (https://dejure.org/2013,16994)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 2 HaftpflG
    Höhere Gewalt im Sinne von § 1 II HaftPflGFahrrad auf Schienen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhere Gewalt im Sinne von § 1 II HaftPflG (Fahrrad auf Schienen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HaftpflG § 1 Abs. 2
    Höhere Gewalt im Sinne von § 1 II HaftPflG - Fahrrad auf Schienen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrrad auf dem Bahngleis - Ist es "höhere Gewalt", wenn bei der Kollision ein Triebwagen beschädigt wird?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1459
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2013 - 4 U 42/13
    Denn nach der in ständiger Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs verwendeten Begriffsbestimmung ist "höhere Gewalt" ein "betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist" (zuletzt BGH NJW-RR 2004, 959 unter II. 4.).

    Dass der Bundesgerichtshof in der bereits genannten Entscheidung BGH NJW-RR 2004, 959 einen in der Nacht aus einer Felswand herausgebrochenen Felsbrocken nicht als höhere Gewalt angesehen hat, beruht darauf, dass dies "weder außergewöhnlich noch unabwendbar" war, weil sich "aus einer steilen Felswand durch Witterungseinflüsse und infolge des Durchdringens mit Baumwurzeln Felsbrocken ablösen und so auf die Schienentrasse gelangen können" (BGH a.a.O. unter II. 4.) und die Gefahr durch regelmäßige Kontrolle der Strecken vermieden werden kann.

  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 6 U 129/09

    Anspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegenüber einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2013 - 4 U 42/13
    Soweit schließlich Gerichte das Umstürzen eines Baumes bei einem ungewöhnlichen starken Sturm ("Orkan Kyrill") nicht als höhere Gewalt angesehen haben (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009 - I-6 U 129/09 und OLG Celle, Urteil vom 13.4.2011 - 14 U 146/10) beruhte dies darauf, dass diese Gefahr örtlich (Sturmgebiet) und zeitlich individuell eingrenzbar war und wohl auch durch äußerste Sorgfalt Unfälle vermieden werden können, weil im Anschluss an solche Stürme verstärkt mit umgestürzten Bäumen auf Gleisstrecken zu rechnen ist.
  • OLG Brandenburg, 21.09.2006 - 10 UF 82/06

    Kindesunterhalt: Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2013 - 4 U 42/13
    In den von der Klägerin angeführten Urteilen, in denen die Ablage von Gegenständen auf den Schienen nicht als höhere Gewalt angesehen wurde, bestand die Besonderheit, dass es sich um Gegenstände handelte, die von der Streckenverwaltung oder beauftragten Bauarbeitern neben den Gleisen liegen gelassen worden waren (OLG Oldenburg NJW-RR 2007, 510: neben den Gleisen ohne Sicherungsmaßnahme gelagerte Gleisschraubmaschine; LG Erfurt NJW-RR 2010, 37: liegen gelassenes Schienenstück).
  • LG Leipzig, 22.06.2012 - 1 O 4005/11

    Straßenbahnbetriebsunternehmenshaftung bei Suizidversuch eines Fußgängers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2013 - 4 U 42/13
    In diesem Fall ist höhere Gewalt gegeben, wenn der Schienenwagenfahrer die konkrete Gefahr nicht rechtzeitig erkennen konnte (vgl. LG Leipzig NZV 2013, 79).
  • OLG Celle, 13.04.2011 - 14 U 146/10

    Eisenbahnunfall; Sturm; höhere Gewalt; Netzbetreiber; Betriebsunternehmer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2013 - 4 U 42/13
    Soweit schließlich Gerichte das Umstürzen eines Baumes bei einem ungewöhnlichen starken Sturm ("Orkan Kyrill") nicht als höhere Gewalt angesehen haben (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009 - I-6 U 129/09 und OLG Celle, Urteil vom 13.4.2011 - 14 U 146/10) beruhte dies darauf, dass diese Gefahr örtlich (Sturmgebiet) und zeitlich individuell eingrenzbar war und wohl auch durch äußerste Sorgfalt Unfälle vermieden werden können, weil im Anschluss an solche Stürme verstärkt mit umgestürzten Bäumen auf Gleisstrecken zu rechnen ist.
  • LG Erfurt, 26.06.2009 - 10 O 2152/06
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2013 - 4 U 42/13
    In den von der Klägerin angeführten Urteilen, in denen die Ablage von Gegenständen auf den Schienen nicht als höhere Gewalt angesehen wurde, bestand die Besonderheit, dass es sich um Gegenstände handelte, die von der Streckenverwaltung oder beauftragten Bauarbeitern neben den Gleisen liegen gelassen worden waren (OLG Oldenburg NJW-RR 2007, 510: neben den Gleisen ohne Sicherungsmaßnahme gelagerte Gleisschraubmaschine; LG Erfurt NJW-RR 2010, 37: liegen gelassenes Schienenstück).
  • OLG Köln, 18.08.2023 - 7 U 21/23
    Danach sind insbesondere Handlungen Dritter - hier der Klägerin - dann höhere Gewalt, wenn sie nach der menschlichen Erfahrung unvorhersehbar sind und auch nicht durch äußerste Sorgfalt verhindert werden können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Juni 2013 -4 U 42/13 -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 - L 3 U 56/15

    Erhebung von Beitragszuschlägen zum Umlagebeitrag durch die gewerblichen

    Dementsprechend wird selbst etwa das Umstürzen eines Baumes bei einem ungewöhnlich starken Sturm ("Orkan Kyrill") nicht als höhere Gewalt angesehen, weil diese Gefahr örtlich (Sturmgebiet) und zeitlich individuell eingrenzbar war und wohl auch durch äußerste Sorgfalt Unfälle vermieden werden können (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 03. Juni 2013 - 4 U 42/13 -, zitiert nach juris Rn. 8 unter Verweis auf OLG Celle, Urteil vom 13. April 2011 - 14 U 146/10 -, zitiert nach juris Rn. 7).
  • LG Magdeburg, 03.05.2016 - 11 O 1912/15

    Haftung des Straßenbahnbetreibers: Sturz eines stehenden Fahrgastes bei einer

    Bereits nur eine allgemeine oder abstrakte Vorhersehbarkeit eines Verkehrsereignisses überspannt bereits den Sorgfaltsmaßstab des § 13 Abs. 3 Satz 2 HaftpflG, weil es stets auf die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit eines konkreten Ereignisses ankommt (zusammenfassend etwa bei OLG Frankfurt, MDR 2013, 1459, bei juris Rn 5).
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