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   OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 583/19   

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https://dejure.org/2020,17293
OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 583/19 (https://dejure.org/2020,17293)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.06.2020 - 17 U 583/19 (https://dejure.org/2020,17293)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 17 U 583/19 (https://dejure.org/2020,17293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 BGB, § 826 BGB
    Erwerb eines vom "Dieselskandal" betroffenem Fahrzeugs nach Aufspielen des Software-Updates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1034
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 17 U 45/19

    Deliktische Haftung des Herstellers im Abgasskandal

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 583/19
    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann dem Käufer eines vom Hersteller in sittenwidriger Weise in Verkehr gebrachten Fahrzeugs ein Vermögensschaden entstehen, auch wenn sich nach der Differenzhypothese kein rechnerisches Minus ergibt, weil der Käufer durch das sittenwidrige Verhalten des Herstellers aus dem Kaufvertrag mit einer ungewollten Verpflichtung belastet ist ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 18 , juris).

    Damit bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 19 , juris) die Gefahr einer Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs nach § 5 FZV, was die Haftung aus § 826 BGB wegen des Kaufs nicht nachgerüsteter Fahrzeuge begründen kann, nicht mehr.

    Dass die Feststellungen des Kraftfahrtbundesamts auf falschen Angaben oder Täuschungshandlungen der Beklagten zu 2) beruhten, was die Sittenwidrigkeit des Handelns begründen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 10 ff., juris), behauptet die Klägerin nicht.

  • OLG Karlsruhe, 28.09.2012 - 1 W 41/12
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 583/19
    Mit Eingang der Erledigungserklärung der Klägerin bei Gericht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. September 2012 - 1 W 41/12 -, Rn. 11, juris) am 6.5.2020 hat sich der Streitwert unter Berücksichtigung von Deliktzinsen auf bis zu 5.000,- ? ermäßigt.

    Die auf den teilweise für erledigt erklärten Hauptanspruch entfallenden Kosten sind dem Hauptsachewert nicht hinzuzurechnen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. September 2012 - 1 W 41/12 -, Rn. 16, juris; vgl. dazu ferner Zöller/ Herget, ZPO, 33. Auflage; § 3 Rn 67 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 22.01.2020 - 17 U 31/19

    VW-Dieselskandal: Kein Schadenersatzanspruch, wenn unzulässige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 583/19
    Die Klägerin hat den von ihr mit dem Abschluss des Kaufvertrags verfolgten Zweck, ein zulassungs- und gebrauchsfähiges Fahrzeug zu erwerben, erreicht (Senat, Urt. v. 22.1.2020 - 17 U 31/19 ).

    Soweit die Klägerin meint, das Software-Update stelle keine geeignete Maßnahme dar, die ursprüngliche Manipulation ohne negativen Auswirkungen auf Bauteile des Fahrzeugs und für das Fahrverhalten rückgängig zu machen, steht dieser Vortrag in einem vom Kläger nicht aufgelösten Widerspruch zu der Prüfung durch das KBA, das mit Bestätigung vom 21.7.2016 festgestellt hat, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vorhanden sei, die angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und NO x - und CO 2 -Emissionen sowie Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten würden sowie Motorleistung, maximales Drehmoment Geräuschemissionen unverändert seien (vgl. Senat, Urteil vom 22.1.2020 - 17 U 31/19 ; Urteil vom 3.6.2020 - 17 U 711/19 ; auch OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 U 575/18 - juris Rn. 51).

  • OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 711/19

    VW-Dieselskandal: Kein Schadenersatz wegen Erwerbs eines Fahrzeugs mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 583/19
    Soweit die Klägerin meint, das Software-Update stelle keine geeignete Maßnahme dar, die ursprüngliche Manipulation ohne negativen Auswirkungen auf Bauteile des Fahrzeugs und für das Fahrverhalten rückgängig zu machen, steht dieser Vortrag in einem vom Kläger nicht aufgelösten Widerspruch zu der Prüfung durch das KBA, das mit Bestätigung vom 21.7.2016 festgestellt hat, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vorhanden sei, die angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und NO x - und CO 2 -Emissionen sowie Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten würden sowie Motorleistung, maximales Drehmoment Geräuschemissionen unverändert seien (vgl. Senat, Urteil vom 22.1.2020 - 17 U 31/19 ; Urteil vom 3.6.2020 - 17 U 711/19 ; auch OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 U 575/18 - juris Rn. 51).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 583/19
    Soweit die Klägerin pauschal vorträgt, das erworbene umgerüstete Fahrzeug habe einen geringeren Marktwert als vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller, hat die insoweit darlegungsbelastete (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, Rn. 8, juris) Klägerin keine konkreten Tatsachen benannt, zumal sie im Zweifel selbst von einem etwaigen Imageverlust, da sie erst lange nach Bekanntwerden des Abgasskandals ihr Fahrzeug erwarb, in Form eines Preisabschlags oder sonstigen Vorteils profitiert haben wird (Senat, Urteil vom 25.3.2020 - 17 U 82/19 ).
  • BGH, 19.03.2019 - VI ZB 50/17

    Bezeichnung des Rechtsmittelgegners als notwendiger Inhalt der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 583/19
    Die Angabe, gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird, gehört bereits zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gem. § 519 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2019 - VI ZB 50/17 Rn 9, juris; Beschl. v. 18.12.2018 - XI ZB 16/18 Rn 11 juris; Beschl. v. 15.5.2006 - II ZB 5/05 Rn 7 juris; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 519 Rn. 6).
  • OLG Celle, 29.01.2020 - 7 U 575/18

    Vom Dieselskandal betroffener VW Tiguan 2,0 TDI mit einem Motor EA 189; Kauf nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 583/19
    Soweit die Klägerin meint, das Software-Update stelle keine geeignete Maßnahme dar, die ursprüngliche Manipulation ohne negativen Auswirkungen auf Bauteile des Fahrzeugs und für das Fahrverhalten rückgängig zu machen, steht dieser Vortrag in einem vom Kläger nicht aufgelösten Widerspruch zu der Prüfung durch das KBA, das mit Bestätigung vom 21.7.2016 festgestellt hat, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vorhanden sei, die angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und NO x - und CO 2 -Emissionen sowie Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten würden sowie Motorleistung, maximales Drehmoment Geräuschemissionen unverändert seien (vgl. Senat, Urteil vom 22.1.2020 - 17 U 31/19 ; Urteil vom 3.6.2020 - 17 U 711/19 ; auch OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 U 575/18 - juris Rn. 51).
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 89/05

    Bindung des Zivilgerichts an eine durch finanzbehördlichen Bescheid erklärte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 583/19
    Verwaltungsakte binden im Rahmen ihrer Bestandskraft Gerichte und andere Behörden und sind von ihnen, selbst wenn sie fehlerhaft sind, bis zu ihrer Aufhebung zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05 -, Rn. 14, juris m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 25.03.2020 - 17 U 82/19

    VW-Dieselskandal: Deliktische Haftung der Importeurin und der Motorherstellerin

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 583/19
    Soweit die Klägerin pauschal vorträgt, das erworbene umgerüstete Fahrzeug habe einen geringeren Marktwert als vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller, hat die insoweit darlegungsbelastete (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, Rn. 8, juris) Klägerin keine konkreten Tatsachen benannt, zumal sie im Zweifel selbst von einem etwaigen Imageverlust, da sie erst lange nach Bekanntwerden des Abgasskandals ihr Fahrzeug erwarb, in Form eines Preisabschlags oder sonstigen Vorteils profitiert haben wird (Senat, Urteil vom 25.3.2020 - 17 U 82/19 ).
  • BGH, 18.12.2018 - XI ZB 16/18

    Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei Streitgenossenschaft in der Vorinstanz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 583/19
    Die Angabe, gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird, gehört bereits zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gem. § 519 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2019 - VI ZB 50/17 Rn 9, juris; Beschl. v. 18.12.2018 - XI ZB 16/18 Rn 11 juris; Beschl. v. 15.5.2006 - II ZB 5/05 Rn 7 juris; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 519 Rn. 6).
  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

  • BGH, 15.05.2006 - II ZB 5/05

    Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien

  • LG München I, 04.02.2021 - 31 O 9672/20

    Kein Anspruch auf Schadensersatz bei im Juni 2016 erworbenem, vom Abgasskandal

    Dieselmotor Typ EA 189; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.06.2020 - 17 U 583/19; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019, Az.: 12 U 246/19 m.w.N.; LG München I, Urteil vom 05.10.2020 - 31 O 5692/20).
  • LG München I, 05.10.2020 - 31 O 15582/19

    Beginn der Verjährungsfrist im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal"

    Denn die Beklagte konnte - entsprechend der Rechtsprechung des OLG München - berechtigt davon ausgehen, dass die von ihr im Update eingesetzte und vom KBA geprüfte Software den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so dass ein Schädigungsvorsatz in jedem Fall ausscheidet (vgl. z.B. OLG München, Beschluss v. 03.06.2019 - 19 U 4356/18; OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 03.06.2020 - 17 U 583/19; ähnlich BGH, Urteil v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20 für nach dem 22.09.2015 erworbene Fahrzeuge).
  • LG Gießen, 08.04.2021 - 5 O 585/20

    Zur Verjährung im Rahmen der "Dieselverfahren"

    (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 03.06.2019 - 19 U 4356/18; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.06.2020 - 17 U 583/19 ; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019, Az.: 12 U 246/19 m.w.N.).
  • LG München I, 05.10.2020 - 31 O 5692/20

    Kein Schadensersatzanspruch im sog. Diesel-Skandal nach dessen Bekanntwerden

    Denn die Beklagte konnte - entsprechend der Rechtsprechung des OLG München - berechtigt davon ausgehen, dass die von ihr im Update eingesetzte und vom Kraftfahrtbundesamt geprüfte Software den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so dass ein Schädigungsvorsatz in jedem Fall ausscheidet (vgl. z.B. OLG München, Beschluss v. 03.06.2019 - 19 U 4356/18; OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 03.06.2020 - 17 U 583/19; ähnlich BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 für nach dem 22.09.2015 erworbene Fahrzeuge).
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