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   OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 20 W 141/05   

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https://dejure.org/2005,6468
OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 20 W 141/05 (https://dejure.org/2005,6468)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.08.2005 - 20 W 141/05 (https://dejure.org/2005,6468)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. August 2005 - 20 W 141/05 (https://dejure.org/2005,6468)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 135 BGB, § 136 BGB, § 888 Abs 2 BGB, § 88 InsO, § 106 Abs 1 S 3 KO
    (Konkursverfahren: Allgemeines Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 S. 3 KO)

  • Judicialis

    BGB § 135; ; BGB § 136; ; BGB § 888 II; ; InsO § 88; ; KO § 106 I 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung der sogenannten Rückschlagsperre des § 88 InsO in vor dem 01.01.1999 eröffneten Konkursverfahren - Bedeutung des allgemeinen Veräußerungsverbotes nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltung der so genannten "Rückschlagsperre" des § 88 Insolvenzordnung (InsO) in Konkzursverfahren; Wirkung und Bedeutung des allgemeinen Veräußerungsverbotes aus § 106 Abs. 1 S. 3 Konkursordnung (KO); Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ins Grundbuch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 50
  • NZI 2005, 684
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.03.1997 - IX ZR 71/96

    Umfang der Pfändung der künftigen Ansprüche aus einem Girovertrag; Erstreckung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 20 W 141/05
    Die in § 88 Satz 1 InsO vorgesehene sog. "Rückschlagsperre" für die Zeit von einem Monat vor Stellung des Eröffnungsantrags, der inhaltlich dem § 28 Abs. 1 VglO entspricht, beruht auf dem neuen Konzept der Zusammenfassung von Vergleichs- und Konkursverfahren zu einem einheitlichen Insolvenzverfahren und kann deshalb auch nur im Insolvenzverfahren und nicht auf Verfahren angewendet werden, die der Insolvenzordnung noch nicht unterliegen (BGH ZIP 1997, 737, 739= NJW 1997, 1857).

    Nach ganz herrschender Meinung ist das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO ein relatives Veräußerungsverbot im Sinn der §§ 135, 136 BGB nur zu Gunsten der späteren Konkursgläubiger, das keine Grundbuchsperre zur Folge hat (BGH ZIP 1997, 737; OLG Stuttgart WM 1985, 1371 m. w. H.; Zitate bei Kuhn/Uhlenbruck: KO, 10. Aufl., § 106, Rdnr. 4 b; Hess: KO, 6. Aufl., 1998, § 106, Rdnr. 5; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 9. Aufl., Anhang zu den §§ 19, 20, Rdnr. 165).

  • OLG Stuttgart, 22.11.1984 - 8 W 240/84

    Grundbuch; Eintragung einer Zwangshypothek; Allgemeines Veräußerungsverbot

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 20 W 141/05
    Nach ganz herrschender Meinung ist das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO ein relatives Veräußerungsverbot im Sinn der §§ 135, 136 BGB nur zu Gunsten der späteren Konkursgläubiger, das keine Grundbuchsperre zur Folge hat (BGH ZIP 1997, 737; OLG Stuttgart WM 1985, 1371 m. w. H.; Zitate bei Kuhn/Uhlenbruck: KO, 10. Aufl., § 106, Rdnr. 4 b; Hess: KO, 6. Aufl., 1998, § 106, Rdnr. 5; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 9. Aufl., Anhang zu den §§ 19, 20, Rdnr. 165).
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