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   OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10   

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OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10 (https://dejure.org/2010,9950)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.09.2010 - 3 Ws 813/10 (https://dejure.org/2010,9950)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. September 2010 - 3 Ws 813/10 (https://dejure.org/2010,9950)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 929 BGB, § 930 BGB, § 985 BGB, § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 94 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Herausgabe sichergestellter Gegenstände besteht nur bei eindeutiger arlegung des Eigentums an den sichergestellten Sachen; Rechtswegzuständigkeit für Herausgabeklagen bezüglich beschlagnahmter Gegenstände nach Verfahrensabschluss; Bindungswirkung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswegzuständigkeit für Herausgabeklagen bezüglich beschlagnahmter Gegenstände nach Verfahrensabschluss; Bindungswirkung einer Verweisung der Zivil- an die Strafkammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 379
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 16/05

    Bindungswirkung einer Verweisung in das Bußgeldverfahren (analoge Anwendung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10
    Zunächst ist die Vorschrift des § 17 a Abs. 2 GVG in entsprechender Anwendung auch auf Verweisungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit anwendbar (BGH, Beschluss vom 23.03.2005, Az. 2 ARs 16/05; OLG München, Beschluss vom 25.11.2009, 4 Ws 130/09 (R); jeweils zit. nach Juris; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 17a Rn. 55).

    Dies führt dazu, dass die Strafkammer im Grundsatz auch über etwaige zivilrechtliche Herausgabeansprüche zu befinden hat (vgl. BGH. Beschluss vom 23.03.2005, Az. 2 ARs 16/05; zit. nach Juris).

  • OLG Celle, 06.07.2010 - 2 Ws 236/10

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Vollziehung eines Arrestes nach Rechtskraft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10
    Mithin scheidet eine Zuständigkeit der Strafgerichte nach dem klaren Wortlaut von § 111 f Abs. 5 StPO nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus (a.A. OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 2 Ws 236/10; KK-Nack, StPO, 6. Aufl., § 111f Rn. 7).

    Nach diesem Zeitpunkt sind für Herausgabeansprüche nach § 985 BGB oder aber aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis ausschließlich die Zivilgerichte zuständig (vgl. BGH, StV 2005, 486 f, zit. nach Juris; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 2 Ws 236/10, zit. nach Juris).

  • BGH, 03.02.2005 - III ZR 271/04

    Verwaltungsrecht/Allgemeines - Öffentlich-rechtliche Verwahrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10
    Dies ergibt sich daraus, dass Beschlagnahme oder Arrest nach allgemeiner Auffassung in dem Moment enden, in dem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGH, StV 2005, 486 f, zit. nach Juris; KK-Nack, StPO, 6. Aufl., § 98 Rn. 32; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 98 Rn. 29).

    Nach diesem Zeitpunkt sind für Herausgabeansprüche nach § 985 BGB oder aber aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis ausschließlich die Zivilgerichte zuständig (vgl. BGH, StV 2005, 486 f, zit. nach Juris; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 2 Ws 236/10, zit. nach Juris).

  • BVerwG, 17.03.2010 - 7 AV 1.10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts; negativer Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10
    Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2003, Az. X ARZ 138/03; BAG, Beschluss vom 19.03.2003, Az. 5 As 1/03; BVerwG, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 7 AV 1/10; jeweils zit. nach Juris).
  • BAG, 19.03.2003 - 5 AS 1/03

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10
    Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2003, Az. X ARZ 138/03; BAG, Beschluss vom 19.03.2003, Az. 5 As 1/03; BVerwG, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 7 AV 1/10; jeweils zit. nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 14.01.1998 - 3 VAs 3/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10
    Soweit der Senat hierzu früher eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Senat, NJW 1998, 1165 [1166]), so wird daran nicht mehr festgehalten.
  • OLG München, 25.11.2009 - 4 Ws 130/09

    Amtshaftungsansprüche eines Strafgefangenen: Verweisung von Ansprüchen wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10
    Zunächst ist die Vorschrift des § 17 a Abs. 2 GVG in entsprechender Anwendung auch auf Verweisungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit anwendbar (BGH, Beschluss vom 23.03.2005, Az. 2 ARs 16/05; OLG München, Beschluss vom 25.11.2009, 4 Ws 130/09 (R); jeweils zit. nach Juris; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 17a Rn. 55).
  • BGH, 08.07.2003 - X ARZ 138/03

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10
    Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2003, Az. X ARZ 138/03; BAG, Beschluss vom 19.03.2003, Az. 5 As 1/03; BVerwG, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 7 AV 1/10; jeweils zit. nach Juris).
  • BGH, 13.01.1992 - II ZR 11/91

    Handbibliothek Kunst - §§ 929, 930 BGB, Sicherungsübereignung,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10
    Zwar genügt es den Anforderungen an die Bestimmtheit der Sicherungsübereignung, wenn sich beim sog. Raumsicherungsvertrag die Einigung auf sämtliche in einem besonderen Raum aufbewahrten und im Alleineigentum des Schuldners stehenden Gegenstände einer Sachgesamtheit bezieht, oder beim sog. Markierungsvertrag wenn bei nicht räumlich getrennter Aufbewahrung vereinbarungsgemäß die zu übereignenden Gegenstände, die von der Eigentumsübertragung nicht erfasst werden sollen, in geeigneter Weise gekennzeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.1992, Az. II ZR 11/91, zit. nach Juris).
  • OLG Saarbrücken, 12.04.2017 - 5 W 11/17

    Dinglicher Arrest nach Abschluss des Strafverfahrens: Zuständigkeit bei Antrag

    Hiervon ist die Zeit ab Rechtskraft nicht deshalb ausgenommen, weil sie ohne weiteres das Erlöschen der Beschlagnahme nach sich zieht (vgl. hierzu OLG Stuttgart, NStZ 2005, 401; OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 301), und deshalb keine Maßnahmen mehr denkbar wären, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden könnten (so aber OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 379).

    Die vereinzelt geäußerte Annahme, § 111f Abs. 5 StPO sei nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens anwendbar (so OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 379; OLG Nürnberg, StV 2011, 148; OLG München, Kunst und Recht 2013 77), lässt sich mit dieser Grundentscheidung für eine umfassende Geltung des strafprozessualen Rechtswegs nicht vereinbaren.

  • OLG Hamburg, 25.06.2014 - 2 VAs 9/14

    Rechtswegverweisung: Bindungswirkung einer Verweisungsentscheidung bei Verweisung

    Rspr. HansOLG Hamburg, vgl. Beschluss vom 24. September 2013 - 2 VAs 5/13; Beschluss vom 23. Juni 2006 - 2 VAs 2/06; Hans OLG Hamburg, NStZ 1995, 252; OLG Nürnberg NStZ 2006, 654, 655; OLG Stuttgart, NJW 2006, 2565, 2567; KG, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 4 VAs 3/13 -, juris; KG, Beschluss vom 21. Mai 2001 - 1 AR 560/01 - 4 VAs 14/01 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2011 - 13 OB 62/11 -, juris; LR-Böttcher § 17b GVG Rn. 3; Zöller-Lückemann, ZPO, § 17a GVG, Rn. 12; offengelassen von BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1; a.A. OLG Karlsruhe NJW 2013, 3738f; ThürOLG, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 1 VAs 5/10 -, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379 f; OLG München, Beschluss vom 25. November 2009 - 4 Ws 130/09 (R) -, juris; OLG Celle StraFo 1998, 27 f; vgl. BGH, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1; KK-Mayer § 29 EGGVG Rn. 27; Kissel/Mayer GVG § 17 Rn. 43), da die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorliegen.
  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

    Dabei mag offen bleiben, ob ein argumentativer Rückschluss von einer etwaigen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nach Rechtskraft zur Entscheidung über Einwendungen i.S. von § 111f Abs. 5 StPO auf die bei § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO geltenden Zuständigkeiten bereits daran scheitert, dass - wie es ein erheblicher Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt - § 111f Abs. 5 StPO nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr anwendbar ist (OLG Nürnberg, StV 2011, 148; OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 2010, 379, 380; a.A. OLG Celle, StV 2011, 147, KK-Spillecke, a.a.O., § 111f Rn. 7).
  • OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12

    Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber bei

    Die gegenteilige, namentlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Auffassung (OLG Düsseldorf wistra 2009, 207; OLG Nürnberg StV 2011, 148; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379), nach welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nach Maßgabe von § 459g StPO ausschließlich die Zivilgerichte zuständig seien, weil eine nur vorläufig angeordnete Maßnahme nach Rechtskraft nicht mehr fortwirke, vermag nicht zu überzeugen.
  • OLG Brandenburg, 06.03.2013 - 11 W 40/12

    Rechtsmittel und gerichtliche Zuständigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren;

    Da die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG im Verhältnis zwischen der Zivil- und der Strafgerichtsbarkeit analog Anwendung finden, erstreckt sich die Bindungswirkung der Verweisung in Fällen der vorliegenden Art auch auf die vom Verwaltungsgericht als zutreffend angesehene Verfahrensart, weshalb eine Weiterverweisung durch den Ermittlungsrichter an den Zivilrichter nicht mehr zulässig gewesen wäre und erst recht keine sofortige Weiterverweisung durch Letzteren an die Zivilkammer des Landgerichtes erfolgen durfte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23.03.2005 - 2 ARs 16/05 bis 18/05, Rdn. 8 ff., BGHR-St GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1 = juris = BeckRS 2005, 30353462; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.09.2010 - 3 Ws 813/10, Rdn. 8 ff., NStZ-RR 2010, 379 = juris; ferner OLG München, Beschl. v. 25.11.2009 - 4 Ws 130/09 (R), Rdn. 25 ff., juris = BeckRS 2009, 88200; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 17a Rdn. 63).
  • OLG Saarbrücken, 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18

    Fixierung eines Gefangenen im Strafvollzug

    Diese Entscheidung war für die Strafvollstreckungskammer gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, der auch im Verhältnis unterschiedlicher Bereiche innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit auch im Verhältnis zwischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit entsprechend gilt (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379, 380; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2014 - VAs 3/12 - Kissel/ Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 63), bindend, da eine Durchbrechung der grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung nur bei "extremen Verstößen" denkbar ist (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.; vorgenannten Senatsbeschluss), ein solcher Fall hier aber nicht vorliegt.
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - 2 Ws 434/13

    Zuständigkeit für Arrest- und darauf beruhende Vollzugsmaßnahmen nach

    Demgegenüber wird vereinzelt angenommen, dass § 111f Abs. 5 StPO nur bis zur Rechtskraft des Strafurteils anwendbar sei und Herausgabeansprüche Dritterdanach im Zivilrechtsweg geltend zu machen seien (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379; OLG Düsseldorf [4. Strafsenat] wistra 2009, 207).
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